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Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse
Die erzielbare „Genauigkeit“ numerischer Modellberechnungen unter Einbeziehung des Baugrundes ist
wegen der Implementation notwendigerweise stark vereinfachter Spannungs-Verformungsbeziehungen
und Kontaktflächenbedingungen signifikant geringer als diejenige von konstruktiven Bauteilen. In der
Regel sind deshalb Variationen der maßgebenden Einflussparameter durchzuführen, mit denen deren
Einfluss auf das Entwurfsziel eingegrenzt und mit denen gezeigt wird, dass sich das Gesamtbauwerk
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb dieser Grenzen „verhalten“ wird.
Dieses Vorgehen ist unerlässlich für alle diejenigen Nachweise,
• in denen Baugrundverformungen als Ziel- oder als Einflussgröße enthalten sind,
• in denen Veränderungen der Baugrundeigenschaften zu berücksichtigen sind und
• in denen mangels ihrer Bestimmbarkeit Annahmen zu Modellparametern zu treffen sind.
Soweit Baugrundverformungen entwurfsrelevant sind, aber nicht mit der erforderlichen Genauigkeit vor
ausbestimmt werden können, sind die daraus resultierenden Probleme durch geeignete konstruktive
Maßnahmen zu umgehen, wenn die Umstände es erlauben. Anderenfalls ist die Beobachtungsmethode
anzuwenden.
3.2.4.2 Sicherheitsnachweiskonzept und -verfahren, Standsicherheitsniveau
Die geotechnischen Nachweise der Tragsicherheit des Baugrundes, der Gründungselemente und ihrer
Bauteile sind für Offshore-WEA nach den folgenden Grundsätzen führen:
• Die Mechanismen der zu erwartenden Baugrund-Bauwerk-Interaktion und ihre Berücksichtigung in
den Nachweisen für die Gründungselemente sind darzustellen.
• Es ist grundsätzlich ein Nachweiskonzept mit charakteristischen Bodenparametern und Teilsicher-
heitsbeiwerten auf der Einwirkungsseite und auf der Widerstandsseite (Load and Resistance Fac
tors) anzuwenden. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig, insbesondere dann, wenn die
Baugrund-Bauwerk-Interaktion die eindeutige Trennung von Einwirkung und Widerstand nicht zulässt
oder wenn Widerstände direkt oder indirekt von Einwirkungen abhängen (z. B. Scherwiderstände von
äußeren Lasten). In diesen Fällen ist ein vergleichbares Standsicherheitsniveau nachzuweisen.
• Die Anwendbarkeit der verwendeten Nachweisverfahren ist zu belegen. Überschreitungen der be
legten Anwendungsgrenzen sind zu bewerten und zu dokumentieren.
• Soweit anerkannte Nachweisverfahren nicht verfügbar sind und ein eigenes Berechnungsmodell mit
Berechnungsverfahren entworfen wird, sind das Modell und das Berechnungsverfahren prüffähig dar
zustellen und vollständig zu dokumentieren. Soweit die hiermit erzielten Berechnungsergebnisse nicht
zweifelsfrei sind und für das behandelte Problem nicht erhebliche Sicherheitsreserven des Objekts
gezeigt werden, ist die Anwendbarkeit des Modells und des Verfahrens an sich und seiner Ansätze im
Anwendungsfall durch ein geeignetes Mess- und Beobachtungsprogramm am Objekt zu verifizieren,
diese Messungen und Beobachtungen sind notwendiger Bestandteil des Nachweises und zusammen
mit dem Nachweis als solche darzustellen; dieses Vorgehen entspricht der „Beobachtungsmethode“
gemäß Eurocode EC 7 £20], ihre Elemente sind vollständig umzusetzen (s. Anhang 31.
• Abweichungen vom Standsicherheitsniveau gemäß DIN 1054-2005.01 f191 zur Berücksichtigung
der besonderen Bedingungen der Offshore-Situation sind grundsätzlich zulässig, sie sind ggf. kennt
lich zu machen und zu begründen. Unterschreitungen dieses Standsicherheitsniveaus bedürfen der
Zustimmung des BSH, dieses kann dazu einen geeigneten Prüfer einschalten. Bei Verwendung an
derer Sicherheitskonzepte und Nachweisverfahren ist die Gleichwertigkeit der Sicherheitsaussage
sachverständig darzustellen.
3.2.4.3 Technische Regelwerke
Die folgenden technischen Regelwerke sind zugrunde zu legen, ggf. in der jeweils aktualisierten Fas
sung zum Zeitpunkt der Festlegung der Design Basis:
f 11 Standard Baugrunderkundung,
£20] DIN EN 1997-1:2005-10,
f 191 DIN 1054:2005-01.