Messvorschrift für die quantitative Bestimmung der Wirksamkeit von Schalldämmmaßnahmen
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5.10 Bestimmung der in-situ-Einfügungsdämpfung
Die Schalldämpfung im Einsatzfall, D p , in Terzbändern ist für einen Messpunkt durch
folgende Gleichung gegeben:
Dabei ist:
• z. p1 der Schalldruckpegel ohne Abschirmung im Terzband,
• L pZ der Schalldruckpegel mit Abschirmung im Terzband.
z. p1 und L pZ zeitgemittelte Schalldruckpegel.
Bei der Mittelung über die Zeit muss darauf geachtet werden, dass gleiche Bedin
gungen verglichen werden, d.h . die Anzahl der Pulse pro Mittelungszeitraum sollte
gleich sein, z. B. 10 s Mittelungszeit mit jeweils 5 Schlägen. Zur Vergleichbarkeit soll
ten mehrere Zeitabschnitte mit/ohne Maßnahme untersucht werden.
Die zeitgemittelten Schalldruckpegel sind den jeweiligen Störpegeln in Terzen für je
de Messposition gegenüberzustellen.
Die Einfügungsdämpfung ist für jede Messposition zu ermitteln.
Weiterhin sind die Einfügungsdämpfungen mit den Positionen gleicher Radialwinkel
zu vergleichen um sicherzustellen, dass die ermittelten Pegeldifferenzen die Maß
nahme charakterisieren.
Für alle Positionen sind die minimal sowie maximal erzielten Einfügungsdämpfungs
maße zu ermitteln und die Streubreite in Terzbändern darzustellen.
5.11 Schalldämpfung für Einzahl-Pegelgrößen
Analog zur Einfügungsdämpfung in Abschnitt 5.10 kann auch eine Schalldämpfung
für die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Einzahl-Pegelgrößen angegeben werden. Dies
wird im hier beschriebenen Anwendungsfall als nicht sinnvoll erachtet, da diese Ein-
zahl-Pegelgrößen abhängig von der Quelle sind und nicht die Maßnahmen charakte
risieren. Diese Größen gelten lediglich für den einzelnen Messpunkt bzw. Messab
stand.