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Full text: Standard

Teil A - R a h m e n b e d i n g u n g e n 
13 
Die gemeinsame Durchführung von Untersuchungen in einem oder mehreren Referenzgebie 
ten durch mehrere Vorhabensträger ist ausdrücklich erwünscht, wenn das Referenzgebiet für 
die jeweiligen Vorhabensgebiete geeignet ist (Cluster-Untersuchung, Abschnitt 11). Es muss 
anhand einer wissenschaftlichen Analyse der Daten aller betroffenen Vorhabens- und Refe 
renzgebiete festgestellt werden, dass das Referenzgebiet bzw. die Referenzgebiete für alle 
betreffenden Vorhaben hinreichend repräsentativ sind (Gemeinschaftsanalyse (Clusteranalyse, 
MDS-Plot). 
12.2.2 Avifauna/Marine Säugetiere 
• Flugzeugzählungen: 
Ein separates Referenzgebiet ist nicht erforderlich. 
• Schiffszählungen: 
Die Größe des Referenzgebiets entspricht der Größe des Untersuchungsgebiets. Wenn die 
Untersuchung eines separaten Referenzgebiets nicht möglich ist, muss das Untersuchungs 
gebiet mindestens 400 km 2 umfassen. 
13 Berichterstattung 
Die Ergebnisse der Basisaufnahme und des Monitorings sind der Planfeststellungs-ZGe- 
nehmigungsbehörde in Form von nachvollziehbaren Gutachten vorzulegen. Rohdaten und 
Erhebungsdokumente sind von der Antragstellerin bzw. Planfeststellungsbeschluss-ZGeneh- 
migungsinhaberin vollständig und im Original in geeigneter Form aufzubewahren und der 
Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde auf Verlangen ganz oder teilweise zur Verfügung zu 
stellen. Über die Aufbewahrung der Rohdaten können mit der Planfeststellungs-ZGenehmi- 
gungsbehörde auch anderweitige Abmachungen getroffen werden. Die zu verwendenden 
Datenformate sind mit der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde zu vereinbaren. 
Die Rohdaten aus den Unterwasserschallmessungen sind ausschließlich von der Planfeststel- 
lungs-ZGenehmigungsbehörde zu archivieren. Der Austausch von Rohdaten ist untersagt. Die 
Daten sind für weitere Verwendungen ausschließlich in aufbereiteter Form zu halten. Details 
zur Umsetzung können beim BSFI erfragt werden. 
13.1 Basisaufnahme 
Die Rohdaten aus der Basisaufnahme sind der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde 
spätestens zwei Monate vor Einreichung der Gutachten zu übergeben. 
Befindet sich das geplante Gebiet in einem Nationalpark, einem Meeresschutzgebiet oder einem 
nach den bisherigen Erkenntnissen durch Naturschutzvorschlag indiziell ökologisch wert 
vollen Gebiet bzw. können sich durch das Vorhaben aufgrund seiner räumlichen Nähe Beein 
trächtigungen dieser Gebiete ergeben, so muss bei Einreichung der UVS zur Genehmigungs 
erteilung zusätzlich eine FFFI-Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt werden (§ 34 BNatSchG). 
Außerdem sind ein artenschutzrechtliches Gutachten (§§ 44 ff. BNatSchG) und, soweit sich der 
Verdacht des Vorliegens eines Biotops im Vorhabensgebiet ergibt, ein biotopschutzrechtliches 
Gutachten (§§ 30 ff. BNatSchG) einzureichen.
	        
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