Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
57
Kerninhalt
Bezeichnungen gemäß
BSH-Standards (ab 2014)
DIN
EC-7
Geotechnischer
Untersuchungs
bericht
SVGt*
Baugrundvoruntersuchungsbericht
Baugrundhauptuntersuchungs
bericht
Geotechnischer
Bericht (DIN 4020)
Geotechnischer
Entwurfsbericht
(DIN EN 1997-1 und
DIN 1054 ab 2011)
Charakteristische
Werte, Baugrund
modell und Grün
dungsvorschlag
SVGt*
Baugrund- und Gründungsgutachten
(Entwicklungsphase)
Baugrund- und Gründungsgutachten
(Konstruktionsphase)
Standsicherheits
und Gebrauchstaug
lichkeitsnachweise
FRGt
(EV)**
Geotechnischer Entwurfsbericht (ggf.
mit Ergänzungsgutachten „Zyklik“)
Geotechnischer
Entwurfsbericht
(DIN 1054 bis 2010)
* SVGt: Sachverständiger für Geotechnik
** FRGt (EV): Fachplaner für Geotechnik auf Seiten des Entwurfsverfassers
Tabelle 3-1: Inhalte, Bezeichnungen der und Zuständigkeiten für die Dokumente nach den
Standards Baugrund und Konstruktion und Gegenüberstellung mit den entsprechenden
Bezeichnungen in den maßgebenden Normen.
Die konkrete Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des Sachverständigen für Geotechnik
und des Fachplaners für Geotechnik obliegt dem Antragsteller.
Anmerkung:
Gemäß DIN EN 1997-1, 2.8, A Anmerkung zu (3), kann die Erstellung des Geotechnischen Be
richts und des Geotechnischen Entwurfsberichts in einer Hand liegen, wenn die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung vorliegen.
Offshore-Bauwerke sind unter geotechnischen Gesichtspunkten Bauwerke mit hohem
Schwierigkeitsgrad, ihre Gründungen sind nach DIN 1054 in die geotechnische Kategorie
GK 3 einzustufen (Erd- und Grundbauwerke sowie geotechnische Maßnahmen mit hohem
geo-technischen Risiko). Sie erfordern eine ingenieurmäßige Bearbeitung des Gründungsent
wurfs durch einen Fachplaner für Geotechnik (ein geotechnischer Sachverständiger mit ver
tieften Kenntnissen und Erfahrungen auf diesem Gebiet). Die Abgrenzung der Aufgaben die
ses Fachplaners für Geotechnik von den Aufgaben des Sachverständigen für Geotechnik
gemäß dem Standard Baugrunderkundung, Teil A, Abschn. 4, ist im erforderlichen Maß durch
den Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber zu präzisieren.
Über die Unwägbarkeiten der örtlichen Baugrundsituation hinaus sind die beschränkten Mög
lichkeiten deterministischer Berechnungsmodelle der Geotechnik beim Entwurf der Grün
dungselemente von Offshore-Bauwerken zu berücksichtigen.
Die erzielbare „Genauigkeit“ numerischer Modellberechnungen unter Einbeziehung des Bau
grundes ist wegen der Implementation notwendigerweise stark vereinfachter Spannungs-
Verformungsbeziehungen und Kontaktflächenbedingungen signifikant geringer als diejenige
der konstruktiven Bauteile. In der Regel sind deshalb Variationen der maßgebenden geotech
nischen Einflussparameter durchzuführen, mit denen ihr Einfluss auf das Entwurfsziel einge
grenzt und gezeigt wird, dass sich das Gesamtbauwerk mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
innerhalb dieser Grenzen „verhalten“ wird (Anhang 3-V).
Dieses Vorgehen ist unerlässlich für alle diejenigen Nachweise, in denen Baugrundverfor
mungen als Ziel- oder als Einflussgröße enthalten sind, in denen Veränderungen der Bau