Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
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Die Fertigungsüberwachung durch den Prüfbeauftragten ersetzt nicht die Qualitäts- oder
Eigenüberwachung des jeweiligen Herstellers der Komponenten. Der Stichprobenumfang der
Fertigungsüberwachung soll eine Grundgesamtheit an Erfahrungswerten im jeweiligen Projekt
schaffen, so dass der Prüfbeauftragte nach Beendigung der Fertigungsüberwachung mittels
einer Konformitätsbescheinigung die konforme Herstellung bestätigen kann.
Die Überwachungsleistung wird auf der Basis des abgestimmten Überwachungsplanes durch
geführt. Es wird zunächst von einem Stichprobenumfang von 20% aller Bauteile, die relevan
ten Einfluss auf die Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, den Schiffverkehr und die strukturelle
Integrität (Standsicherheit und Lebensdauer) haben und speziell für das Projekt produziert
werden, ausgegangen. Bei der Erstellung des Überwachungsplans sind die Besonderheiten
von seriell gefertigten Komponenten zu berücksichtigen, wenn diese während ihrer Herstel
lung noch keinem Projekt zugeordnet werden können. Dieses bedeutet, dass für die pro
jektspezifische Konformitätsbewertung hilfsweise auch baugleiche Komponenten als Bewer
tungsgrundlage herangezogen werden können. Der Stichprobenumfang und die Methodik der
Verringerung oder Erweiterung des Stichprobenumfanges bleiben davon unberührt.
Zeigen sich im Verlauf der Herstellung der ersten 20 % der zu überwachenden Bauteile einer
Fertigungsstätte keine gravierenden Mängel und finden keine Änderungen im Produktions
prozess statt, ist mit dem Prüfbeauftragten eine Reduktion des Stichprobenumfangs auf
bspw. 10 % abzustimmen (Abbildung 2-1). Vor Beginn der Produktion sind die quantifizierba
ren Kriterien hinsichtlich der Veränderung des Stichprobenumfanges zwischen dem Prüfbe
auftragten und Antragsteller oder Genehmigungsinhaber abzustimmen. Gravierende Mängel
liegen vor, wenn hierdurch relevante Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit, Umwelt,
den Schiffverkehr und die strukturelle Integrität zu erwarten sind. Hinsichtlich des Ausführen
den besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Prüfbeauftragten bei der Erkennung gravie
render Mängel. Liegen gravierende Mängel vor, ist die Zulassungsbehörde hierüber umge
hend zu informieren. Im Fall gravierender Mängel ist eine verbindliche Festlegung des daraus
resultierenden zusätzlichen Untersuchungsaufwands in einer Abstimmung zwischen dem Ge
nehmigungsinhaber und dem Prüfbeauftragten durchzuführen. Dabei kann der Stichproben
umfang auf z. B. 75 % (Abbildung 2-2) und im Extremfall bis auf 100 % erhöht werden. Dies ist
im Inspektionsbericht des Prüfbeauftragten nachvollziehbarzu dokumentieren.
2.4.2.1.1 Allgemeine Anforderungen an die Fertigungsüberwachung
Um sich einen Eindruck über den Fertigungsbetrieb zu verschaffen, führt der Prüfbeauftragte
mit dem Auftraggeber ein Erstaudit (bezogen auf den Fertigungsprozess) durch. Dieses
Erstaudit findet vor Beginn der Fertigung statt. Sollte es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich
sein die relevanten Fertigungsprozesse zu auditieren (z. B. weil gerade keine Fertigung von
vergleichbaren Bauteilen stattfindet) kann das Audit in Ausnahmefällen und nur in Abstim
mung mit dem Prüfbeauftragten umittelbar nach Beginn der Fertigung durchgeführt werden.
Der Hersteller hat alle vom Prüfbeauftragten geforderten Unterlagen gemäß voriger Abspra
che vier Wochen vor dem Audittermin bei dem Prüfbeauftragten zur Prüfung einzureichen. Der
Prüfbeauftragte kann in begründeten Einzelfällen wie z. B. bei typenzertifizierten Anlagen oder
in Großserie produzierten Teilen, bei denen die projektspezifischen Stückzahlen weit über
schritten werden, auf dieses Erstaudit und die 20 % der Überwachungsleistung, die zu Beginn
der Fertigung vorgesehen sind, verzichten. Im Erstaudit festgestellte Abweichungen sind vor
Beginn der Fertigung zu beheben.
Weitere allgemeine zur Prüfung vorzulegende Dokumente sind:
• gültiges QM-Zertifikat nach ISO 9001
• Qualitätsmanagement: QM-Handbuch, QM-Verfahrens- und Arbeitsanweisungen (projekt-,
bzw. produktspezifisch, z. B. Prüfpläne, Prüfanweisungen, etc.)