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Teil A - Allgemeines
4 Fortschreibung
Der vorliegende Standard stellt den gegenwärtigen Stand der Technik dar und bezieht sich
hilfsweise auf den Stand von Wissenschaft und Technik. Da insbesondere bei der künftigen
Realisierung weiterer Vorhaben neue Erkenntnisse gesammelt werden und ebenso technische
Weiterentwicklungen zu erwarten sind, wird dieser Standard in angemessenen Zeitintervallen
einer fortschreitenden Entwicklung unterzogen.
5 Übergangsregelung
1. Die 1. Fortschreibung des Standards Konstruktion ist für alle Verfahren nach SeeAnlV mit
dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung gültig, sofern für die jewei
ligen Anlagen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine vollständigen Unterlagen für die 1. Frei
gabe beim BSFI eingereicht worden sind. Für den Fall, dass das BSFI zu dem Ergebnis
kommt, dass die Unterlagen unvollständig sind, wird dem Antragsteller eine Frist zur Nach-
reichung bzw. Vervollständigung von 3 Monaten ab Mitteilung der Unvollständigkeit ge
währt.
Davon ausgenommen sind die Vorgaben zur Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis. Die
Regelungen zum Ablauf der Statusbesprechungen während der Betriebsphase, Inhalte des
Betriebshandbuches und des WKP-Konzeptes sowie die Umsetzung der Wiederkehren
den Prüfungen anhand der Prüfpläne sind grundsätzlich ab dem Tag der Veröffentlichung
anzuwenden.
2. Für die Verfahren, für die der Standard Konstruktion in seiner Fassung vom 17. Juni 2007
noch zur Anwendung kommen kann, gilt diese Regelung nur weiter, wenn die geprüften
Unterlagen für die 2. Freigabe spätestens 24 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung
der 1. Fortschreibung beim BSFI eingereicht werden. Für den Fall, dass das BSFI zu dem
Ergebnis kommt, dass die Unterlagen unvollständig sind, wird dem Antragsteller eine Frist
zur Nachreichung bzw. Vervollständigung von 6 Monaten ab Mitteilung der Unvollständig
keit gewährt, ohne dass die Anwendung der 1. Fortschreibung des Standards Konstruktion
verpflichtend wird.