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Full text: Standard Konstruktion

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Teil A - Allgemeines 
4 Fortschreibung 
Der vorliegende Standard stellt den gegenwärtigen Stand der Technik dar und bezieht sich 
hilfsweise auf den Stand von Wissenschaft und Technik. Da insbesondere bei der künftigen 
Realisierung weiterer Vorhaben neue Erkenntnisse gesammelt werden und ebenso technische 
Weiterentwicklungen zu erwarten sind, wird dieser Standard in angemessenen Zeitintervallen 
einer fortschreitenden Entwicklung unterzogen. 
5 Übergangsregelung 
1. Die 1. Fortschreibung des Standards Konstruktion ist für alle Verfahren nach SeeAnlV mit 
dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung gültig, sofern für die jewei 
ligen Anlagen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine vollständigen Unterlagen für die 1. Frei 
gabe beim BSFI eingereicht worden sind. Für den Fall, dass das BSFI zu dem Ergebnis 
kommt, dass die Unterlagen unvollständig sind, wird dem Antragsteller eine Frist zur Nach- 
reichung bzw. Vervollständigung von 3 Monaten ab Mitteilung der Unvollständigkeit ge 
währt. 
Davon ausgenommen sind die Vorgaben zur Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis. Die 
Regelungen zum Ablauf der Statusbesprechungen während der Betriebsphase, Inhalte des 
Betriebshandbuches und des WKP-Konzeptes sowie die Umsetzung der Wiederkehren 
den Prüfungen anhand der Prüfpläne sind grundsätzlich ab dem Tag der Veröffentlichung 
anzuwenden. 
2. Für die Verfahren, für die der Standard Konstruktion in seiner Fassung vom 17. Juni 2007 
noch zur Anwendung kommen kann, gilt diese Regelung nur weiter, wenn die geprüften 
Unterlagen für die 2. Freigabe spätestens 24 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung 
der 1. Fortschreibung beim BSFI eingereicht werden. Für den Fall, dass das BSFI zu dem 
Ergebnis kommt, dass die Unterlagen unvollständig sind, wird dem Antragsteller eine Frist 
zur Nachreichung bzw. Vervollständigung von 6 Monaten ab Mitteilung der Unvollständig 
keit gewährt, ohne dass die Anwendung der 1. Fortschreibung des Standards Konstruktion 
verpflichtend wird.
	        
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