Teil A - Allgemeines
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Diese Anordnungen einschließlich ihrer Erläuterung werden im Folgenden dargestellt. Dabei
wird der aktuelle Stand der Standard-Nebenbestimmungen - für Offshore-WEA und Offshore-
Stationen zusammengefasst - herangezogen:
• Gegenstand der Zulassung sind die Errichtung und der Betrieb der einzelnen Offshore-WEA
einschl. der Nebenanlagen wie der parkinternen Verkabelung und der Offshore-Stationen
für Umspannwerke und ggf. Unterkünfte bzw. die Offshore-Konverterstation mit den strom
abführenden Kabelsystemen.
Begründung:
Die Bestimmung umreißt und definiert Art und Umfang des Gegenstandes der Zulassung in
räumlicher wie baulicher Hinsicht.
• Die genauen Positionen der einzelnen Offshore-Bauwerke sind einzumessen. Die genaue
Kilometrierung und Tiefenlage (sog. „As Laid-Dokumentation) der Kabel sind einzumessen.
Nach Fertigstellung der Offshore-Bauwerke ist der Zulassungsbehörde ein Bestandsplan
vorzulegen, der u. a. alle errichteten baulichen Anlagen einschl. der endgültigen geographi
schen Koordinaten bezogen auf WGS 84 enthält.
Der Bestandsplan für die Kabel muss ihre genaue Position und Tiefenlage bezogen auf den
Meeresboden zurzeit der Einmessung sowie Kreuzungspunkte mit Seekabeln und Rohrlei
tungen in geographischen Koordinaten bezogen auf WGS 84 beinhalten.
Begründung:
Die Anordnung dient der Konkretisierung der Zulassungsinhalte. Da die Konstruktionsweise
der Anlagen bzw. die Details der Kabelverlegung im Zeitpunkt der Zulassung nicht abschlie
ßend entschieden und damit auch noch nicht konkret darstellbar ist, können noch keine Bau
pläne vorgelegt werden. Diese vorzulegenden Unterlagen, insbesondere der Bestandsplan,
sind nach Fertigstellung der Anlagen mit ihrer eingemessenen Position als Grundlage für die
Kontrolle der Zulassung sowie für das weitere Verfahren anzusehen und werden dann Gegen
stand der Zulassung.
• Die einzelnen Offshore-Bauwerke müssen in Konstruktion und Ausstattung dem Stand der
Technik entsprechen. Selbiges gilt für deren Errichtung einschl. bauvorbereitender Maßnah
men.
Bei der bautechnischen Vorbereitung der Gründungsarbeiten sowie der anschließenden
Überwachung des Anlagenbetriebes ist der vom BSFI herausgegebene „Standard Bau
grunderkundung - Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -Untersuchung
für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“ einzuhalten. Bei
Entwicklung, Konstruktion, Ausführung, Betrieb und Rückbau der Anlagen ist der vom BSFI
herausgegebene Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Aus
führung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) einzuhal
ten. Dabei ist - auch für Nebenbestimmungen und Anordnungen - jeweils die geltende
Fassung der Standards zugrunde zu legen. Etwaige Abweichungen sind gegenüber der Zu
lassungsbehörde zu beantragen und bzgl. ihrer Gleichwertigkeit zu begründen. Die Off
shore-Bauwerke müssen entsprechend den Vorgaben des Standards Konstruktion geprüft
worden sein.