Anhang
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Monopile
Großrohr, das durch Rammen oder Bohren in den Boden eingebracht wird. Es bildet Grün
dungselement und (evtl, nur Teil der) Unterstruktur für Offshore-Bauwerke in einem Stück.
Netzersatzbetrieb
Im Netzersatzbetrieb übernehmen Ersatzstromaggregate anstelle des allgemeinen Stromver
sorgungsnetzes (Landanbindung) die Eigenbedarfsversorgung der Offshore-Station. Bei ge
eigneter Auslegung der Aggregate ist darüber hinaus eine Ersatzstromversorgung aller Wind
energieanlagen möglich. Die Regelung des Netzes erfolgt autark durch die Aggregate im
Modus „Inselbetrieb“. Der Netzersatzbetrieb stellt eine normale Betriebsart dar, sodass gleich
zeitig kein Notbetrieb zur Versorgung sicherheitsrelevanter Verbraucher erfolgen muss.
Nicht-Schadenstolerante Bauteile
Als nicht-schadenstolerant werden Bauteile bezeichnet, die bei Eintritt eines Schadens die zu
erwartenden Belastungen nicht mehr ertragen können.
Normalbetrieb
Während des Normalbetriebes liegen Betriebsfälle im Rahmen der normalen Betriebspara
meter vor. Er umfasst außerdem Betriebsfälle im abgeschalteten Zustand, während Wartung,
Instandhaltung und Reparaturarbeiten.
Die elektrische Verbindung zum Landnetz ist funktionstüchtig, Energie kann in beide Richtun
gen übertragen werden, der Eigenbedarf der Offshore-Station kann durch das Landnetz ge
deckt werden. Das Umspannwerk ist in der Lage, Ausfälle einzelner Komponenten verein
barungsgemäß zu beherrschen.
Notbetrieb
Im Notbetrieb erfolgt die elektrische Versorgung aller wichtigen Verbraucher mit Sicherheits
funktion aus einer für Sicherheitszwecke geeigneten Stromquelle. Eine Versorgung weiterer
Verbraucher aus anderen Gründen als für Sicherheitszwecke ist für diese Stromquelle nicht
vorgesehen. Der Notbetrieb wird automatisch eingeleitet, wenn alle Einspeisungen aus dem
allgemeinen Stromversorgungsnetz unterbrochen sind und kein Stromerzeugungsaggregat
für sonstige Zwecke zur Versorgung der sicherheitsrelevanten Verbraucher zur verfügbar ist.
Notfall
-► Ereignis
Offshore-Bauwerk
Offshore-Bauwerke im Sinne dieses Standards sind solche Seeanlagen, die als feste oder
nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigte bauliche oder technische Ein
richtungen einschließlich künstlicher Inseln erstellt werden. Sie enthalten jeweils die für die
Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die
• der Erzeugung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind,
• der Übertragung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind,
• anderen wirtschaftlichen Zwecken oder
• meereskundlichen Untersuchungen
dienen.
Nicht-Offshore-Bauwerke im Sinne dieses Standards sind Schiffe sowie schwimmfähige Platt
formen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbe
triebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die
nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im