Teil A - Einführung
5
Teil A - Einführung
1 Vorbemerkung
Im Rahmen der Zulassungsverfahren zur Errichtung von Offshore-Bauwerken, wie z. B. Wind
energieanlagen (WEA) oder Konverter- und Umspannstationen, in der ausschließlichen Wirt
schaftszone (AWZ) haben die Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber den Nachweis der
baulichen Anlagensicherheit im Sinne der Anwendung und Einhaltung der allgemeinen Regeln
der Technik zu führen (vgl. § 5 Absatz 2 SeeAnlV). Für die Durchführung von Baugrunderkun
dungen als bautechnische Vorbereitung der Gründungsarbeiten für Offshore-Bauwerke ist
unter Moderation und Federführung des BSFI der vorliegende Standard in einer 2. Fortschrei
bung überarbeitet worden. Als technischer Standard wird er im Standard Konstruktion -
Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der
ausschließlichen Wirtschaftszone {AWZ) verankert, in den Genehmigungen bzw. Planfest
stellungsbeschlüssen/Plangenehmigungen nach SeeAnlV vorgeschrieben. Die Vereinheit
lichung dient der Rechts- und Investitionssicherheit und ist für eine der Gleichbehandlung
verpflichteten Baugenehmigungsbehörde eine wichtige Grundlage bei der Entscheidung über
den Antrag auf Errichtung von Offshore-Bauwerken.
Mit dem vorliegenden Standard Baugrunderkundung gibt die Zulassungsbehörde die gegen
wärtigen technischen Mindestanforderungen heraus, die konkrete Vorgaben für die geolo
gische und geotechnische Baugrunderkundung aller parkinternen und -externen Bauwerke
von Offshore-Windparks im Sinne des Standards Konstruktion, d. h. Offshore-WEA, Offshore-
Konverterstationen, Offshore-Umspannstationen, Stromkabel usw., enthalten. Dieser Stan
dard beruht in seiner 2. Fortschreibung auf der Grundlage einer fundierten Überarbeitung
unter Mitwirkung einer Expertengruppe aus Ingenieuren und Geowissenschaftlern aus Wirt
schaft, Forschung und öffentlicher Verwaltung. Er trägt den bisherigen Erfahrungen zur
Errichtung von Offshore-Bauwerken und den Ergebnissen der aktuellen Forschung wie auch
den bisherigen Erfahrungen mit seiner 1. und 2. Fassung in der Praxis Rechnung. Ferner
wurde er inhaltlich und formal mit dem Standard Konstruktion in seiner aktualisierten Fas
sung harmonisiert.
Dieser Standard ist das Ergebnis einer überaus engagierten und in hohem Maße sachver
ständig geführten Diskussion. Soweit einige Auffassungen und Vorstellungen, die im Rahmen
des Entscheidungsfindungsprozesses zur Diskussion gestellt wurden, keine Berücksichtigung
gefunden haben, spricht dies nicht gegen die einzelne sachverständige Auffassung. Vielmehr
hat sich die in dieser Weise beratene Zulassungsbehörde für eine von mehreren möglichen
Lösungen entschieden oder Alternativen zugelassen, die für das Verfahren als angemessen
angesehen werden.