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Teil C - Mindestanforderungen an die geotechnischen Untersuchungen
4.4 Ergänzungsbericht zur Zyklik
4.4.1 Allgemeines
Bei den Nachweisen von Gründungsstrukturen sind die möglichen Einflüsse zyklischer Be
lastung auf das Tragverhalten des Bodens wie Degradation, Verformungsakkumulation und
Porenwasserüberdruckakkumulation ggf. bis hin zur Verflüssigung zu erfassen (siehe auch
Standard Konstruktion).
4.4.2 Ergänzungsbericht Zyklik
Im Rahmen der 2. Freigabe hat der Entwurfsverfasser unter Einbeziehung eines Fachplaners
für Geotechnik in Zusammenhang mit dem in Arbeit befindlichen Gründungsentwurf die Auf
gabe, das Baugrundverhalten unter zyklischer Belastung zu beschreiben und dafür gemein
sam mit dem Sachverständigen für Geotechnik ein angemessenes Untersuchungsprogramm
zu planen. Die Durchführung des Untersuchungsprogramms ist vom Sachverständigen für
Geotechnik zu begleiten, und die Ergebnisse sind von ihm im Hinblick auf das gewählte Grün
dungssystem zu bewerten. Flierzu ist eine enge Abstimmung zwischen dem geotechnischen
Fachplaner und dem Sachverständigen für Geotechnik erforderlich. Es ist auch möglich, dass
die Aufgaben des Fachplaners durch den Sachverständigen für Geotechnik ausgeführt wer
den, der dann auch auf der Entwurfsseite tätig wird.
Die Erkenntnisse sind in einem Ergänzungsbericht Zyklik zusammenzufassen, der den Geo
technischen Entwurfsbericht um die für die zyklische Bemessung relevanten Parameter
ergänzt.
5 Baubegleitende Untersuchungen (Ausführungsphase)
Die geotechnischen Elemente der Bauausführung sind nach den üblichen Regeln zu über
wachen und zu überprüfen, die Ergebnisse sind zu protokollieren und in Ergebnisberichten
vom Sachverständigen für Geotechnik zu bewerten.
6 Betriebsbegleitende Untersuchungen (Betriebsphase)
Soweit Elemente der Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise nicht durch
vorherige Untersuchung auf dem Wege der Berechnung oder der Bauteilprüfung oder durch
nachprüfbar belegte besondere oder allgemeine Erfahrungen abgesichert sind, sind geeig
nete messtechnische Überwachungseinrichtungen vorzusehen und in Betrieb zu nehmen
(Beobachtungsmethode nach DIN EN 1997-1).
Anmerkung: Das messtechnische Überwachungskonzept ist dann Bestandteil des Stand
sicherheitsnachweises und ist notwendiges Element der betriebsbegleitenden Untersuchun
gen. Art und Umfang der Untersuchungen und zeitliche Abstände sowie Toleranzen sind vom
Fachplaner für Geotechnik auf Seiten des Entwurfsverfassers unter Berücksichtigung der Auf
gabe und der Erfordernisse nach vorheriger Abstimmung mit dem Sachverständigen für Geo
technik festzulegen. Die Messergebnisse sind vom Fachplaner für Geotechnik in regelmäßi
gen Abständen dahingehend zu beurteilen, ob die Anlage sich dem Entwurf entsprechend
verhält. Der Sachverständige für Geotechnik nimmt zu den Ergebnissen und Beurteilungen
Stellung. Die geprüften Berichte über die Messergebnisse und ihre Beurteilungen sind der
Zulassungsbehörde turnusgemäß vorzulegen. Näheres regelt der Standard Konstruktion.