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Zentrale Aufgaben
Sieben Anträge ausländischer Institute zur Durch
führung meereskundllcher Forschungen wurden ge
nehmigt. 28 genehmigungsfreie Forschungsfahrten
zur Untersuchung der Wassersäule wurden zustim
mend zur Kenntnis genommen.
Bei zwei Betriebsplanverfahren der Bergämter für
Suchbohrungen hat das BSH zur Frage von schädi
genden Auswirkungen auf das marine Ökosystem
Stellung genommen.
Meeresumweltschutz
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungswidrigkel
tenbehörde Verstöße der Seeschifffahrt gegen Inter
nationale Übereinkommen und nationale Vorschriften
zum Schutze der Meeresumwelt, soweit es sich nicht
um Straftaten handelt.
Der Schwerpunkt der Elnzeltätlgkelten lag in der
Überwachung der Einhaltung der Regelungen des In
ternationalen Übereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).
Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen ge
gen MARPOL (MARPOL-OWI-VO) handelt ordnungs
widrig, wer als Verantwortlicher an Bord eines See
schiffes Öl-, Ladungs- und Mülltagebücher nicht
ordnungsgemäß führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemi
sche, schädliche flüssige Stoffe oder Müll ins Meer
einbringt.
Im Jahr 2000 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden
der Küstenländer bei insgesamt 6 696 Überprüfungen
von Schiffen In 1643 Fällen Mängel fest. Wegen ge
ringfügiger Verstöße wurden gegen die betroffenen
Kapitäne, Ingenieure und Maschinisten durch die
Wasserschutzpollzel Verwarnungen ausgesprochen,
bei denen z.T. ein Verwarngeld bis zu DM 75,-ver
hängt wurde. 409 Fälle wurden zur weiteren Verfol
gung an das BSH abgegeben.
Das BSH führte gegen 310 Betroffene Ordnungswid
rigkeitenverfahren durch. In 221 Verfahren handelte
es sich um Mängel in der nach Anlage I zu MARPOL
vorgeschriebenen Führung des Öltagebuches. 35 Ver
fahren bezogen sich auf Verstöße bei der nach An
lage V vorgeschriebenen Führung des Mülltagebuches.
51 Verfahren betrafen illegale Bypassleitungen. Es er
gingen 258 Bußgeldbescheide. Die Höhe der ver
hängten Geldbußen lag zwischen DM 80,- und
DM 25 000,-, insgesamt waren es DM 763 350,-. Der
durchschnittliche Betrag lag bei DM 2 960,-. 52 Ver
fahren wurden eingestellt. Weitere 38 Fälle bei Schif
fen unter ausländischer Flagge, die aufgrund beste
hender Verfahrenshindernisse nicht In Deutschland
geahndet werden konnten, wurden an den Flaggen
staat zur weiteren Verfolgung gemeldet.
Dem BSH selbst wurden keine deutschen Schiffe ge
meldet, die außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
gegen MARPOL-Vorschriften verstoßen haben.
Das Einleiten von Schiffsabwässern In die Nord- und
Ostsee Ist nach der Verordnung über die Verhütung
der Verschmutzung der Nordsee durch Schlffsabwas-
ser sowie dem Übereinkommen über den Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Überein
kommen) nur unter Einhaltung strenger Voraussetzun
gen zulässig. Für den Bereich der Ostsee wurden
3 Verstöße gemeldet. In zwei Fällen wurden Bußgelder
verhängt, weil entgegen den Bestimmungen des Hel
sinki- Übereinkommens im deutschen Küstenmeer
Abfälle, die an Bord des Schilfes angefallen waren,
verbrannt wurden. Ein Verfahren wurde eingestellt.
Für den Bereich der Nordsee wurden in Bezug auf
Schiffsabwasser keine Verstöße angezeigt.
Das BSH führt eine Gesamtstatistik über Gewässer
verunreinigungen im Küstenmeer, In der AWZ und auf
den Seeschifffahrtsstraßen (Innere Gewässer). Von
der Küstenwache (Bundesgrenzschutz See, Zoll, Voll
zugsorgane der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung,