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Schifffahrt
Internationale Zusammenarbeit
Internationale Seeschifffahrts-Organi
sation (IMO)
Maßgeblich für die Baumusterprüfung von Rettungs
mitteln, Navigations- und Funkausrüstung durch das
BSH sind die von der IMO in Form von Leistungsnor
men festgelegten Anforderungen. Bei Bedarf werden
neue Leistungsnormen erarbeitet bzw. bestehende
dem technischen Fortschritt angepasst.
Der Schiffssicherheitsausschuss der IMO hat auf
seiner 72. Tagung im Mai 2000 für folgende Gegen
stände der Navigationsausrüstung aus dem Zustän
digkeitsbereich des BSH Leistungsnormen verab
schiedet:
- Nachtsichtanlagen zur Verwendung auf Hochge
schwindigkeitsfahrzeugen (neu),
- Tagsignalscheinwerfer (neu),
- Geräte zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der
zurückgelegten Distanz (Fahrtmessanlagen) (über
arbeitet).
Die Initiative zur Erarbeitung der Leistungsnormen für
Nachtsichtanlagen und Tagsignalscheinwerfer ging in
beiden Fällen vom BSH aus.
Durch den IMO-Unterausschuss „Safety of Navigation“
wurden auf seiner 46. Tagung im Juli 2000 für die
Arbeit des BSH bedeutsame Leistungsnormen ab
schließend beraten für
Satelliten-Navigationsanlagen :
- GPS (überarbeitet),
- GLONASS (überarbeitet),
- GPS/GLONASS (überarbeitet),
- DGPS, DGLONASS (überarbeitet),
- Kursübertragungssysteme
(Transmitting Heading Devices, THDs) (neu).
Die Überarbeitung der IMO-Leistungsnormen für Sa
telliten-Navigationsanlagen ergab sich aus der Not
wendigkeit, diese auch auf Hochgeschwindigkeits
fahrzeugen einsetzen zu wollen, so dass sie auch auf
ihre Eignung bei höheren Geschwindigkeiten geprüft
werden müssen.
Die Erarbeitung einer Leistungsnorm für Kursübertra
gungssysteme war notwendig, um auf Schiffen ohne
Kreiselkompass die Qualität der verfügbaren Kursin
formation, die wiederum Eingangsinformation für an
dere Navigationsanlagen (z.B. Radaranlagen) ist,
festzulegen.
Hinsichtlich der internationalen Kollisionsverhütungs
regeln wurden vom Unterausschuss folgende für das
BSH bedeutsame Änderungsvorschläge erarbeitet:
- Heraufsetzung der Ausrüstungspflichtgrenze zur
Mitführung einer Glocke von 12 m auf 20 m Schiffs
länge,
- Erhöhung des Frequenzspektrums von Pfeifen,
- Definition der Fahrzeugkategorie „Bodeneffektfahr
zeuge“ (Wing in ground craft, WIG),
- Ausweich- und Fahrregeln für Hochgeschwindig
keitsfahrzeuge (High Speed Craft, HSC) und Boden
effektfahrzeuge,
- Änderung der Anbringungsvorschriften für Topp
lichter auf HSC,
- zusätzliche Lichterführung von WIG bei Start, Lan
dung und während des Betriebs nahe der Wasser
oberfläche.
Weitere Schwerpunkte bildeten :
- die Erarbeitung von Richtlinien zur Nutzung von
Transpondern des weltweiten automatischen Schiffs
identifizierungssystems (Universal AIS [Automatic
Identification System] equipment),