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Full text: Jahresbericht 2000

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Schifffahrt 
Internationale Zusammenarbeit 
Internationale Seeschifffahrts-Organi 
sation (IMO) 
Maßgeblich für die Baumusterprüfung von Rettungs 
mitteln, Navigations- und Funkausrüstung durch das 
BSH sind die von der IMO in Form von Leistungsnor 
men festgelegten Anforderungen. Bei Bedarf werden 
neue Leistungsnormen erarbeitet bzw. bestehende 
dem technischen Fortschritt angepasst. 
Der Schiffssicherheitsausschuss der IMO hat auf 
seiner 72. Tagung im Mai 2000 für folgende Gegen 
stände der Navigationsausrüstung aus dem Zustän 
digkeitsbereich des BSH Leistungsnormen verab 
schiedet: 
- Nachtsichtanlagen zur Verwendung auf Hochge 
schwindigkeitsfahrzeugen (neu), 
- Tagsignalscheinwerfer (neu), 
- Geräte zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der 
zurückgelegten Distanz (Fahrtmessanlagen) (über 
arbeitet). 
Die Initiative zur Erarbeitung der Leistungsnormen für 
Nachtsichtanlagen und Tagsignalscheinwerfer ging in 
beiden Fällen vom BSH aus. 
Durch den IMO-Unterausschuss „Safety of Navigation“ 
wurden auf seiner 46. Tagung im Juli 2000 für die 
Arbeit des BSH bedeutsame Leistungsnormen ab 
schließend beraten für 
Satelliten-Navigationsanlagen : 
- GPS (überarbeitet), 
- GLONASS (überarbeitet), 
- GPS/GLONASS (überarbeitet), 
- DGPS, DGLONASS (überarbeitet), 
- Kursübertragungssysteme 
(Transmitting Heading Devices, THDs) (neu). 
Die Überarbeitung der IMO-Leistungsnormen für Sa 
telliten-Navigationsanlagen ergab sich aus der Not 
wendigkeit, diese auch auf Hochgeschwindigkeits 
fahrzeugen einsetzen zu wollen, so dass sie auch auf 
ihre Eignung bei höheren Geschwindigkeiten geprüft 
werden müssen. 
Die Erarbeitung einer Leistungsnorm für Kursübertra 
gungssysteme war notwendig, um auf Schiffen ohne 
Kreiselkompass die Qualität der verfügbaren Kursin 
formation, die wiederum Eingangsinformation für an 
dere Navigationsanlagen (z.B. Radaranlagen) ist, 
festzulegen. 
Hinsichtlich der internationalen Kollisionsverhütungs 
regeln wurden vom Unterausschuss folgende für das 
BSH bedeutsame Änderungsvorschläge erarbeitet: 
- Heraufsetzung der Ausrüstungspflichtgrenze zur 
Mitführung einer Glocke von 12 m auf 20 m Schiffs 
länge, 
- Erhöhung des Frequenzspektrums von Pfeifen, 
- Definition der Fahrzeugkategorie „Bodeneffektfahr 
zeuge“ (Wing in ground craft, WIG), 
- Ausweich- und Fahrregeln für Hochgeschwindig 
keitsfahrzeuge (High Speed Craft, HSC) und Boden 
effektfahrzeuge, 
- Änderung der Anbringungsvorschriften für Topp 
lichter auf HSC, 
- zusätzliche Lichterführung von WIG bei Start, Lan 
dung und während des Betriebs nahe der Wasser 
oberfläche. 
Weitere Schwerpunkte bildeten : 
- die Erarbeitung von Richtlinien zur Nutzung von 
Transpondern des weltweiten automatischen Schiffs 
identifizierungssystems (Universal AIS [Automatic 
Identification System] equipment),
	        
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