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Schifffahrt
Schiffssicherheit
Baumusterprüfungen und Zulassungen
Das BSH ist nach dem Seeschifffahrtsanpassungsge
setz und der Schiffssicherheitsverordnung zuständig
für die Zulassung und Besichtigung von Navigations
und Funkausrüstungen in Deutschland.
Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)
wurde ab Januar 1999 mit der EG-Richtlinie 96/98/EG
über Schiffsausrüstung die gegenseitige Anerken
nung von Baumusterprüfungen eingeführt. Danach
dürfen nur noch bei der EU-Kommission gemeldete
Stellen (Benannte oder Notifizierte Stellen) die in der
Richtlinie im Anhang A:1 aufgeführte Schiffsausrü
stung prüfen und zulassen sowie Konformitätsbewer
tungsverfahren durchführen. Benannte Stellen müs
sen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, z. B.
fachlich besonders qualifiziert und unabhängig sein.
In Deutschland ist das BSH die Benannte Stelle für
das Konformitätsbewertungsverfahren für Navigations
und Funkausrüstungen, beispielsweise für die Zulas
sung des elektronischen Navigations-Informationssy
stems ECDIS. Das BSH kann seine Leistungen sämtli
chen innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft
niedergelassenen Wirtschaftsakteuren überall frei an
bieten und dabei auch im Hoheitsgebiet anderer Mit
gliedsstaaten oder in Drittländern tätig werden. Das
BSH steht hier in direkter Konkurrenz mit anderen Be
nannten Stellen. Es konnte seine Position im Berichts
jahr erneut gut behaupten, da es kein akkreditiertes
Prüflaboratorium mit vergleichbarer technischer
Bandbreite für Baumusterprüfungen von Navigations
und Funkausrüstung gibt.
Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens
sind vom BSH auch die Qualitätsmanagementsy
steme der Hersteller von Navigations- und Funkausrü
stungen zu bewerten, zuzulassen und zu überwa
chen. Diese Aufgabe wird vom Qualitätsbeauftragten
der Abteilung S wahrgenommen.
Künftig wird das BSH auch die Akkreditierungsfähig
keit von Prüfeinrichtungen bewerten. Entsprechende
Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung dieser Tätigkei
ten laufen.
Anzahl
Ausrüstungen
45
Radaranlagen (für Sportfahrzeuge)
46
Radaranlagen (nationale Zulassung)
168
Radaranlagen (EG-Zulassung)
2
Zusatzgeräte für Radaranlagen
2
Elektronische Seekartensysteme (ECS)
6
Elektronische Seekartendarstellungs
und Informationssysteme (ECDIS)
18
GPS-Ausrüstungen (EG-Zulassung)
4
Echolotanlagen (EG-Zulassung)
1
Wendeanzeiger (EG-Zulassung)
4
Geräte zum Anzeigen der Geschwin
digkeit und der zurückgelegten Dis
tanz [Fahrtmessanlagen] (EG-Zu-
lassung)
2
Schallsignalanlagen (nationale Zulas
sung)
2
Zusatzgeräte für Schallsignalanlagen
(nationale Zulassung)
1
Kreiselkompass (Tellprüfung)
1
Selbststeueranlage (EG-Zulassung)
12
Seefunkanlagen wurden als Baumu
ster zugelassen.
Tab. 3: Baumusterzulassungen von Navigations- und
Funkausrüstung
Für 75 Anlagen und Geräte der Schiffsausrüstung
wurden die Mindestabstände zum Magnet-Regel- und
Magnet-Steuerkompass bestimmt.
Im Umweltlabor wurden 3 Vibrationsprüfungen an
nautischen Geräten nachgeholt.
Für 113 nicht als Baumuster zugelassene Navlgatl-
onsanlagen/-geräte der Schiffsausrüstung wurden
Ausnahmegenehmigungen erteilt. Dafür waren in Ein
zelfällen Untersuchungen an Bord erforderlich.