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Full text: Jahresbericht 2000

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Schifffahrt 
Schiffssicherheit 
Baumusterprüfungen und Zulassungen 
Das BSH ist nach dem Seeschifffahrtsanpassungsge 
setz und der Schiffssicherheitsverordnung zuständig 
für die Zulassung und Besichtigung von Navigations 
und Funkausrüstungen in Deutschland. 
Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) 
wurde ab Januar 1999 mit der EG-Richtlinie 96/98/EG 
über Schiffsausrüstung die gegenseitige Anerken 
nung von Baumusterprüfungen eingeführt. Danach 
dürfen nur noch bei der EU-Kommission gemeldete 
Stellen (Benannte oder Notifizierte Stellen) die in der 
Richtlinie im Anhang A:1 aufgeführte Schiffsausrü 
stung prüfen und zulassen sowie Konformitätsbewer 
tungsverfahren durchführen. Benannte Stellen müs 
sen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, z. B. 
fachlich besonders qualifiziert und unabhängig sein. 
In Deutschland ist das BSH die Benannte Stelle für 
das Konformitätsbewertungsverfahren für Navigations 
und Funkausrüstungen, beispielsweise für die Zulas 
sung des elektronischen Navigations-Informationssy 
stems ECDIS. Das BSH kann seine Leistungen sämtli 
chen innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft 
niedergelassenen Wirtschaftsakteuren überall frei an 
bieten und dabei auch im Hoheitsgebiet anderer Mit 
gliedsstaaten oder in Drittländern tätig werden. Das 
BSH steht hier in direkter Konkurrenz mit anderen Be 
nannten Stellen. Es konnte seine Position im Berichts 
jahr erneut gut behaupten, da es kein akkreditiertes 
Prüflaboratorium mit vergleichbarer technischer 
Bandbreite für Baumusterprüfungen von Navigations 
und Funkausrüstung gibt. 
Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens 
sind vom BSH auch die Qualitätsmanagementsy 
steme der Hersteller von Navigations- und Funkausrü 
stungen zu bewerten, zuzulassen und zu überwa 
chen. Diese Aufgabe wird vom Qualitätsbeauftragten 
der Abteilung S wahrgenommen. 
Künftig wird das BSH auch die Akkreditierungsfähig 
keit von Prüfeinrichtungen bewerten. Entsprechende 
Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung dieser Tätigkei 
ten laufen. 
Anzahl 
Ausrüstungen 
45 
Radaranlagen (für Sportfahrzeuge) 
46 
Radaranlagen (nationale Zulassung) 
168 
Radaranlagen (EG-Zulassung) 
2 
Zusatzgeräte für Radaranlagen 
2 
Elektronische Seekartensysteme (ECS) 
6 
Elektronische Seekartendarstellungs 
und Informationssysteme (ECDIS) 
18 
GPS-Ausrüstungen (EG-Zulassung) 
4 
Echolotanlagen (EG-Zulassung) 
1 
Wendeanzeiger (EG-Zulassung) 
4 
Geräte zum Anzeigen der Geschwin 
digkeit und der zurückgelegten Dis 
tanz [Fahrtmessanlagen] (EG-Zu- 
lassung) 
2 
Schallsignalanlagen (nationale Zulas 
sung) 
2 
Zusatzgeräte für Schallsignalanlagen 
(nationale Zulassung) 
1 
Kreiselkompass (Tellprüfung) 
1 
Selbststeueranlage (EG-Zulassung) 
12 
Seefunkanlagen wurden als Baumu 
ster zugelassen. 
Tab. 3: Baumusterzulassungen von Navigations- und 
Funkausrüstung 
Für 75 Anlagen und Geräte der Schiffsausrüstung 
wurden die Mindestabstände zum Magnet-Regel- und 
Magnet-Steuerkompass bestimmt. 
Im Umweltlabor wurden 3 Vibrationsprüfungen an 
nautischen Geräten nachgeholt. 
Für 113 nicht als Baumuster zugelassene Navlgatl- 
onsanlagen/-geräte der Schiffsausrüstung wurden 
Ausnahmegenehmigungen erteilt. Dafür waren in Ein 
zelfällen Untersuchungen an Bord erforderlich.
	        
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