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Full text: Jahresbericht 2001

Umweltschutz 
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Verfolgung von Umweltverstößen 
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungswidrig 
keltenbehörde Verstöße der Seeschifffahrt gegen 
Internationale Übereinkommen und nationale Vor 
schriften zum Schutze der Meeresumwelt, soweit es 
sich nicht um Straftaten handelt. 
Ordnungswidrigkeiten nach 
MARPOL 
Der Schwerpunkt der Einzeltätigkelten lag In der 
Überwachung der Einhaltung der Regelungen des 
Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der 
Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL). 
Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen 
gegen MARPOL (MARPOL- OWI- VO) handelt ord 
nungswidrig, wer als Verantwortlicher an Bord eines 
Seeschiffes Öl-, Ladungs- und Mülltagebücher nicht 
ordnungsgemäß führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemi 
sche, schädliche flüssige Stoffe oder Müll Ins Meer 
einbringt. 
2001 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden der 
Küstenländer bei Insgesamt 6 225 Überprüfungen 
von Schiffen In 1 494 Lällen Mängel fest. Wegen ge 
ringfügiger Verstöße wurden gegen die betroffenen 
Kapitäne, Ingenieure und Maschinisten durch die 
Wasserschutzpolizei Verwarnungen ausgesprochen, 
bei denen z.T. ein Verwarngeld bis zu 75 DM ver 
hängt wurde. 288 Lälle wurden zur weiteren Verfol 
gung an das BSH abgegeben. 
Das BSH führte 2001 gegen 367 Betroffene Ord 
nungswidrigkeltenverfahren durch. In 260 Verfahren 
handelte es sich um Mängel In der nach Anlage I zu 
MARPOL vorgeschriebenen Lührung des Öltagebu 
ches. 4 Verfahren bezogen sich auf Verstöße bei der 
nach Anlage II vorgeschriebenen Lührung des La 
dungstagebuches. 22 Verfahren bezogen sich auf 
Verstöße bei der nach Anlage V vorgeschriebenen 
Lührung des Mülltagebuches. 80 Verfahren betrafen 
Illegale Bypassleitungen. Es ergingen 308 Bußgeld 
bescheide. Die Höhe der verhängten Geldbußen 
lagen zwischen 100 DM und 31000 DM, Insgesamt 
waren es 1053 346 DM. Der durchschnittliche Betrag 
lag bei ca. 3 420 DM. 59 Verfahren wurden einge 
stellt. Weitere 70 Lälle wurden bei Schiffen unter aus 
ländischer Llagge, die aufgrund bestehender Ver 
fahrenshindernisse nicht In Deutschland geahndet 
werden konnten, an den Llaggenstaat zur weiteren 
Verfolgung gemeldet. 
Das Einleiten von Schiffsabwässern In die Nord- und 
Ostsee Ist nach der Verordnung über die Verhütung 
der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsab 
wasser sowie dem Helsinki-Übereinkommen nur 
unter Einhaltung strenger Voraussetzungen zulässig. 
Lür den Bereich der Ostsee wurde 2001 ein Verstoß 
gemeldet. Lür den Bereich der Nordsee wurden In 
Bezug auf Schiffsabwasser keine Verstöße angezeigt. 
Das BSH führt eine Gesamtstatistik über Gewässer 
verunreinigungen Im Küstenmeer, In der ausschließ 
lichen Wirtschaftszone und auf den Seeschifffahrts 
straßen (Innere Gewässer). Von der Küstenwache 
(Bundesgrenzschutz See, Zoll, Vollzugsorgane der 
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, Llscherelaufslcht 
des Bundesamts für Ernährung und Lortwlrtschaft), 
der Marine, der Wasserschutzpolizei sowie durch pri 
vate Dritte wurden 300 ( 2000: 399; 1999: 422) Ver 
unreinigungen gemeldet. Ca. 84% der Lälle waren 
Ölverschmutzungen, die von Schiffen herrührten. 
Hierbei handelt es sich überwiegend um Separati 
onsrückstände, ölhaltiges Bilgenwasser, Schmieröl 
rückstände und ölhaltiges Tank- und Tankwasch 
wasser. In 44 Lällen konnte der mutmaßliche Verur 
sacher festgestellt werden. 
Eine Verschmutzung der Gewässer durch Chemika 
lien und Müll wurde nur In wenigen Lällen angezeigt. 
2 Verschmutzungen (2000:5; 1999:4) betrafen Che 
mikalien und 42 (2000:62; 1999:49) Schiffsmüll.
	        
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