Umweltschutz
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Verfolgung von Umweltverstößen
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungswidrig
keltenbehörde Verstöße der Seeschifffahrt gegen
Internationale Übereinkommen und nationale Vor
schriften zum Schutze der Meeresumwelt, soweit es
sich nicht um Straftaten handelt.
Ordnungswidrigkeiten nach
MARPOL
Der Schwerpunkt der Einzeltätigkelten lag In der
Überwachung der Einhaltung der Regelungen des
Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).
Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen MARPOL (MARPOL- OWI- VO) handelt ord
nungswidrig, wer als Verantwortlicher an Bord eines
Seeschiffes Öl-, Ladungs- und Mülltagebücher nicht
ordnungsgemäß führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemi
sche, schädliche flüssige Stoffe oder Müll Ins Meer
einbringt.
2001 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden der
Küstenländer bei Insgesamt 6 225 Überprüfungen
von Schiffen In 1 494 Lällen Mängel fest. Wegen ge
ringfügiger Verstöße wurden gegen die betroffenen
Kapitäne, Ingenieure und Maschinisten durch die
Wasserschutzpolizei Verwarnungen ausgesprochen,
bei denen z.T. ein Verwarngeld bis zu 75 DM ver
hängt wurde. 288 Lälle wurden zur weiteren Verfol
gung an das BSH abgegeben.
Das BSH führte 2001 gegen 367 Betroffene Ord
nungswidrigkeltenverfahren durch. In 260 Verfahren
handelte es sich um Mängel In der nach Anlage I zu
MARPOL vorgeschriebenen Lührung des Öltagebu
ches. 4 Verfahren bezogen sich auf Verstöße bei der
nach Anlage II vorgeschriebenen Lührung des La
dungstagebuches. 22 Verfahren bezogen sich auf
Verstöße bei der nach Anlage V vorgeschriebenen
Lührung des Mülltagebuches. 80 Verfahren betrafen
Illegale Bypassleitungen. Es ergingen 308 Bußgeld
bescheide. Die Höhe der verhängten Geldbußen
lagen zwischen 100 DM und 31000 DM, Insgesamt
waren es 1053 346 DM. Der durchschnittliche Betrag
lag bei ca. 3 420 DM. 59 Verfahren wurden einge
stellt. Weitere 70 Lälle wurden bei Schiffen unter aus
ländischer Llagge, die aufgrund bestehender Ver
fahrenshindernisse nicht In Deutschland geahndet
werden konnten, an den Llaggenstaat zur weiteren
Verfolgung gemeldet.
Das Einleiten von Schiffsabwässern In die Nord- und
Ostsee Ist nach der Verordnung über die Verhütung
der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsab
wasser sowie dem Helsinki-Übereinkommen nur
unter Einhaltung strenger Voraussetzungen zulässig.
Lür den Bereich der Ostsee wurde 2001 ein Verstoß
gemeldet. Lür den Bereich der Nordsee wurden In
Bezug auf Schiffsabwasser keine Verstöße angezeigt.
Das BSH führt eine Gesamtstatistik über Gewässer
verunreinigungen Im Küstenmeer, In der ausschließ
lichen Wirtschaftszone und auf den Seeschifffahrts
straßen (Innere Gewässer). Von der Küstenwache
(Bundesgrenzschutz See, Zoll, Vollzugsorgane der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, Llscherelaufslcht
des Bundesamts für Ernährung und Lortwlrtschaft),
der Marine, der Wasserschutzpolizei sowie durch pri
vate Dritte wurden 300 ( 2000: 399; 1999: 422) Ver
unreinigungen gemeldet. Ca. 84% der Lälle waren
Ölverschmutzungen, die von Schiffen herrührten.
Hierbei handelt es sich überwiegend um Separati
onsrückstände, ölhaltiges Bilgenwasser, Schmieröl
rückstände und ölhaltiges Tank- und Tankwasch
wasser. In 44 Lällen konnte der mutmaßliche Verur
sacher festgestellt werden.
Eine Verschmutzung der Gewässer durch Chemika
lien und Müll wurde nur In wenigen Lällen angezeigt.
2 Verschmutzungen (2000:5; 1999:4) betrafen Che
mikalien und 42 (2000:62; 1999:49) Schiffsmüll.