Partner der Seeschifffahrt
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nale Seeschifffahrt-Organisation) einen Änderungs
vorschlag zur Größenbestimmung offener Container
schiffe.
Abwehr äußerer Gefahren auf See
Nach den Anschlägen von New York am 11.9. 2001
wurde auch für die Seeschifffahrt das Risiko größer,
Ziel terroristischer Anschläge zu werden. Als Reak
tion berief die IMO im Februar 2002 eine Konferenz
ein, die Regelungen für den Bereich der Gefahrenab
wehr im Seeverkehr ausarbeiten sollte. Noch im sel
ben Jahr mündeten die Beratungen, an denen für
Deutschland das BSH beteiligt war, in Änderungen
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Überein-
kommen). Kernpunkt ist die Einführung eines neuen
Teils mit dem Titel „Besondere Maßnahmen zur Ver
besserung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“.
Details wurden in einem „Internationalen Code für die
Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen“
(ISPS-Code) festgelegt, der zusammen mit Änderun
gen und Erweiterungen im Kapitel V und Kapitel XI
der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen im Dezem
ber 2002 von den Vertragsstaaten der IMO - darun
ter die Bundesrepublik Deutschland - angenommen
wurde. Ziel der neuen Regelungen ist es, terroristi
sche Bedrohungen gegen die Seeschifffahrt frühzei
tig zu erkennen und national wie international prä
ventive Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Neben geänderten Vorgaben für die Ausrüstung in
Kapitel V enthalten Kapitel XI der Anlage zum
SOLAS-Übereinkommen sowie der Teil A des ISPS-
Codes verbindliche Bestimmungen, die von den Ver
tragsstaaten zwingend umgesetzt werden müssen.
Sie sind mit umfangreichen Maßnahmen verbunden,
die in der Seeschifffahrt und der Hafenwirtschaft um
zusetzen sind und bilden einen unerlässlichen
Rahmen für die Verbesserung der Gefahrenabwehr.
So werden beispielsweise alle Schiffe mit einer un
veränderlich angebrachten Identifikationsnummer,
einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem
und einem Gefahren-Alarmsystem ausgestattet. Da
rüber hinaus ist für jedes Schilf eine sogenannte
Stammdatendokumentation Pflicht, ein Identifikations
papier, anhand dessen sich die Eigentums- und
Besitzverhältnisse des Schiffes lückenlos zurückver
folgen lassen.
Weiter ist eine systematische Bewertung der potenti
ellen Risiken für Schilfe und Hafenanlagen erforder
lich, auf deren Grundlage die Gefahrenabwehrpläne
entwickelt werden. Die Pläne sind vom Staat zu ge
nehmigen. Die in den Plänen bezeichneten Maßnah
men sollen im Rahmen zuvor festgelegter Gefahren
stufen terroristische Übergriffe verhindern oder zu
mindest erschweren. Das Schiff erhält nach erfolgrei
cher Umsetzung des Planes an Bord ein Zertifikat
über die Gefahrenabwehr (ISSC), das auch Bestand
teil späterer Kontrollen sein wird. Von den Schiffen
und Unternehmen sowie von den Hafenanlagen müs
sen Beauftragte zur Gefahrenabwehr benannt sein,
die für die Überwachung und Einhaltung der Pläne
zuständig sind und zuvor in entsprechenden Lehr
gängen geschult wurden. Der ISPS-Code fordert
unter anderem die Einrichtung eines Kommunika
tionsnetzwerks sowie ständige Übungen und Kon-
trollmaßnahmen, welche die Effizienz der Gefahren
abwehr auf dem notwendigen qualitativen Niveau
sicherstellen. Die Einhaltung der Bestimmungen ob
liegt dem jeweiligen Vertragsstaat.
Anwendung finden diese Regelungen auf Schiffe in
der internationalen Fahrt und zwar für
• Fahrgastschiffe und Hochgeschwindigkeitsfahr
gastschiffe;
• Frachtschiffe mit einer BRZ von mehr als 500;
• mobile Bohreinheiten (Offshore).
Als Einführungsdatum für die Maßnahmen wurde der
1.7. 2004 festgelegt. Unter höchstem Zeitdruck sind
in Deutschland die notwendigen gesetzgeberischen