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Full text: Jahresbericht 2005

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Partner der Seeschifffahrt 
dass folgende fünf Dienstleistungen für die Berufs 
und Sportschifffahrt unter bsh.de verfügbar sind und 
IT-gestützt bearbeitet werden: 
• befristete Ausflaggung von Seeschiffen 
(bzw. deren Rücknahme); 
• Vermessung von Sportbooten; 
• Erteilung von Flaggenzertifikaten für Sportboote; 
• Vorab-Prüfung der vorgesehenen Aufstellung von 
Navlgatlons- und Funkausrüstung an Bord; 
• Überprüfung bereits aufgestellter Navlgatlons- und 
Funkausrüstung an Bord. 
Abwehr äußerer Gefahren auf See 
Seit 1.7. 2004 sind die von der IMO erlassenen Inter 
nationalen Regelungen zur Abwehr äußerer Gefahren 
auf See In Kraft. Weltweit sind mehr als 60000 
Schiffe und mehrere 1000 Hafeneinrichtungen von 
den Neuregelungen betroffen. Das BSH Ist für die 
administrative Umsetzung der Maßnahmen bei See 
schiffen unter deutscher Flagge zuständig. Die Im 
September 2005 In Kraft getretene Verordnung zur 
Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer 
Gefahren auf See setzte die für die weitere Arbeit 
erforderlichen Rahmenbedingen. 
Zu den Aufgaben des BSH gehört es, die Gefahren 
abwehrpläne bzw. deren Änderungen für Schiffe 
unter deutscher Flagge zu prüfen und zu genehmi 
gen sowie die Schiffe mit dem Internationalen Zeug 
nis über die Gefahrenabwehr zu versehen. Dieses 
Dokument muss an Bord mitgeführt und bei Kontrol 
len vorgezeigt werden. Ein Fehlen des Zertifikats 
kann empfindliche Sanktionen bis hin zu einer Aus 
weisung aus dem Hafen nach sich ziehen. Die zur 
Ausstellung dieses Zertifikats erforderlichen Überprü 
fungen an Bord erfolgen durch Klasslflkatlonsgesell- 
schaften, die vom BSH besonders anerkannt worden 
sind. 
Außerdem prüft das BSH die Systeme zur Auslösung 
des stillen Alarms auf Ihre Komformltät mit den ein 
schlägigen IMO-Rlchtllnlen und bestätigt die Aufstel 
lung an Bord. 
Zusätzlich stellt das BSH für alle diese Schiffe den 
Contlnuous Synopsis Record aus. Es handelt sich 
hierbei um das an Bord mitzuführende Stammdaten 
dokument eines Schiffes, das alle zur Identifikation 
relevanten Daten enthält und bei jeder Änderung, 
z. B. beim Wechsel des Schiffseigners oder der 
Flagge, zu aktualisieren Ist. 
Grundsätzlich muss sich jedes Schiff 24 Stunden vor 
Eintreffen In den deutschen Hoheitsgewässern beim 
sog. Point of Contact (PoC) anmelden. Da dies bei 
regelmäßig verkehrenden Fährschiffen oder In ande 
ren Liniendiensten nicht sinnvoll Ist, wurde das Inter 
nationale Verfahren für eine Befreiung von den Mel 
depflichten auf Liniendienste In der Handelsschiff 
fahrt erweitert. Über eine Befreiung von dieser Pflicht 
konnte sich vornehmlich mit den Ostseeanrelner- 
staaten geeinigt werden. 
2005 wurden 
• 666 Stammdatendokumente ausgestellt; 
• 208 Zeugnisse über die Gefahrenabwehr aus 
gestellt; 
• 185 Gefahrenabwehrpläne bzw. Planänderungen 
genehmigt; 
• 14 Liniendienste mit 34 Schiffen von der Melde 
pflicht befreit; 
• 3 Anlagen zur Aussendung des stillen Alarms 
geprüft; 
• 80 Einbaupläne zur Aufstellung der SSAS-Anlagen 
(Ship securlty alert System) genehmigt. 
Für die Umsetzung der Internationalen Maßnahmen 
zur Gefahrenabwehr In den Häfen sind die Bundes 
länder zuständig. In dem entsprechenden Bund- 
Länder-Arbeltskrels Maritime Security (BLAMS) arbei 
tet das BSH Intensiv mit. In den zuständigen Gre
	        
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