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Partner der Seeschifffahrt
dass folgende fünf Dienstleistungen für die Berufs
und Sportschifffahrt unter bsh.de verfügbar sind und
IT-gestützt bearbeitet werden:
• befristete Ausflaggung von Seeschiffen
(bzw. deren Rücknahme);
• Vermessung von Sportbooten;
• Erteilung von Flaggenzertifikaten für Sportboote;
• Vorab-Prüfung der vorgesehenen Aufstellung von
Navlgatlons- und Funkausrüstung an Bord;
• Überprüfung bereits aufgestellter Navlgatlons- und
Funkausrüstung an Bord.
Abwehr äußerer Gefahren auf See
Seit 1.7. 2004 sind die von der IMO erlassenen Inter
nationalen Regelungen zur Abwehr äußerer Gefahren
auf See In Kraft. Weltweit sind mehr als 60000
Schiffe und mehrere 1000 Hafeneinrichtungen von
den Neuregelungen betroffen. Das BSH Ist für die
administrative Umsetzung der Maßnahmen bei See
schiffen unter deutscher Flagge zuständig. Die Im
September 2005 In Kraft getretene Verordnung zur
Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer
Gefahren auf See setzte die für die weitere Arbeit
erforderlichen Rahmenbedingen.
Zu den Aufgaben des BSH gehört es, die Gefahren
abwehrpläne bzw. deren Änderungen für Schiffe
unter deutscher Flagge zu prüfen und zu genehmi
gen sowie die Schiffe mit dem Internationalen Zeug
nis über die Gefahrenabwehr zu versehen. Dieses
Dokument muss an Bord mitgeführt und bei Kontrol
len vorgezeigt werden. Ein Fehlen des Zertifikats
kann empfindliche Sanktionen bis hin zu einer Aus
weisung aus dem Hafen nach sich ziehen. Die zur
Ausstellung dieses Zertifikats erforderlichen Überprü
fungen an Bord erfolgen durch Klasslflkatlonsgesell-
schaften, die vom BSH besonders anerkannt worden
sind.
Außerdem prüft das BSH die Systeme zur Auslösung
des stillen Alarms auf Ihre Komformltät mit den ein
schlägigen IMO-Rlchtllnlen und bestätigt die Aufstel
lung an Bord.
Zusätzlich stellt das BSH für alle diese Schiffe den
Contlnuous Synopsis Record aus. Es handelt sich
hierbei um das an Bord mitzuführende Stammdaten
dokument eines Schiffes, das alle zur Identifikation
relevanten Daten enthält und bei jeder Änderung,
z. B. beim Wechsel des Schiffseigners oder der
Flagge, zu aktualisieren Ist.
Grundsätzlich muss sich jedes Schiff 24 Stunden vor
Eintreffen In den deutschen Hoheitsgewässern beim
sog. Point of Contact (PoC) anmelden. Da dies bei
regelmäßig verkehrenden Fährschiffen oder In ande
ren Liniendiensten nicht sinnvoll Ist, wurde das Inter
nationale Verfahren für eine Befreiung von den Mel
depflichten auf Liniendienste In der Handelsschiff
fahrt erweitert. Über eine Befreiung von dieser Pflicht
konnte sich vornehmlich mit den Ostseeanrelner-
staaten geeinigt werden.
2005 wurden
• 666 Stammdatendokumente ausgestellt;
• 208 Zeugnisse über die Gefahrenabwehr aus
gestellt;
• 185 Gefahrenabwehrpläne bzw. Planänderungen
genehmigt;
• 14 Liniendienste mit 34 Schiffen von der Melde
pflicht befreit;
• 3 Anlagen zur Aussendung des stillen Alarms
geprüft;
• 80 Einbaupläne zur Aufstellung der SSAS-Anlagen
(Ship securlty alert System) genehmigt.
Für die Umsetzung der Internationalen Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr In den Häfen sind die Bundes
länder zuständig. In dem entsprechenden Bund-
Länder-Arbeltskrels Maritime Security (BLAMS) arbei
tet das BSH Intensiv mit. In den zuständigen Gre