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Umweltschutz
zungen, die das MARPOL-Übereinkommen seit lan
gem regelt, insbesondere die Verschmutzung durch
Öl. An Bord von Schiffen müssen Tagebücher geführt
werden, um den Verbleib von Öl als Betriebsstoff oder
Ladung, von als Massengut beförderten schädlichen
flüssigen Stoffen und Müll zu dokumentieren. Das
nicht ordnungsgemäße Führen der Tagebücher, hinter
dem sich häufig Illegale Einleitungen verbergen, kann
mit Bußgeldern bis zu 25000 € geahndet werden.
Illegale Rohrleitungen, die ein unmittelbares Außen
bordpumpen von Ölschlamm ermöglichen, werden
ebenfalls als Ordnungswldrlgkeit geahndet.
2006 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden der
Küstenländer bei Insgesamt 11257 Überprüfungen von
Schiffen In 1489 Fällen Mängel fest. Wegen geringfügiger
Verstöße wurden gegen die betroffenen Kapitäne, Inge
nieure und Maschinisten durch die Wasserschutzpolizei
Verwarnungen ausgesprochen, bei denen z. T. ein Ver
warngeld bis zu 35 € verhängt wurde. 112 Fälle wurden
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben.
Bei Schiffen unter ausländischer Flagge wurden
15 Fälle, die nicht In Deutschland geahndet werden
konnten, an den Flaggenstaat zur weiteren Verfol
gung gemeldet.
Das BSH führt eine Gesamtstatistik über Gewässer
verunreinigungen im Küstenmeer, in der ausschließ
lichen Wirtschaftszone und auf den Seeschifffahrts
straßen (innere Gewässer). Von der Küstenwache
(Bundespolizei See, Zoll, Vollzugsorgane der Was
ser- und Schifffahrtsverwaltung, Fischereiaufsicht der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung),
der Deutschen Marine, der Wasserschutzpolizei sowie
durch Private wurden 247 (2005: 248; 2004: 210)
Verunreinigungen gemeldet. In 43 Fällen konnte der
mutmaßliche Verursacher festgestellt werden. In der
Regel handelte es sich um Ölverschmutzungen;
Gewässerverschmutzungen durch Ghemikallen und
Müll wurden nur in wenigen Fällen angezeigt.
Aufgrund der dem BSH gemeldeten Gewässerver
unreinigungen leiteten die zuständigen Staatsanwalt
schaften 116 Ermittlungsverfahren (2005: 123;
2004: 114) wegen des Verdachts auf Verunreinigung
eines Gewässers (§ 324 Strafgesetzbuch) ein.
• 89 Verfahren wurden eingestellt;
(Nichtermittlung des Täters oder Mangel an
Beweisen);
• 26 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen
bzw. liegen dem BSH noch keine Mitteilungen
über das Ergebnis vor.
Das BSH führte 2006 gegen 150 Betroffene Ordnungswidrigkeiten durch
Verfahren
Bußgelder
Summe (€)
Einstellungen
Anlage I, Regel 17
(verbotene Rohrleitungen)
22
18
14 220,00
4
Anlage I, Regel 20
(Öltagebuch)
113
85
86 005,00
28
Anlage II
(Ladungstagebuch)
0
0
0,00
0
Anlage V
(Mülltagebuch)
8
8
1 210,00
0
Anlage VI
7
7
4 900,00
0
Gesamt:
150
118
106 335,00
32
Durchschnittliche Bußgeldhöhe 900,00 €