Partner der Seeschifffahrt
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2006 wurden für deutsche Sportfahrzeuge 1 423
Flaggenzertifikate ausgestellt. Diese werden von aus
ländischen Behörden als Nachweis zur Berechtigung
zum Führen der Bundesflagge verlangt. Außerdem
wurden für die gewerbliche Schifffahrt - fast aus
schließlich für Probe- und Überführungsfahrten -
75 Flaggenschelne und für Schiffe Im öffentlichen
Dienst 17 Flaggenbeschelnlgungen erteilt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für ein
Schiff, das vorübergehend einem Ausländer zur
Bereederung überlassen wird, gestattet werden,
befristet eine ausländische Flagge zu führen. Diese
Genehmigungen zur zeitweisen Führung einer aus
ländischen Flagge nach §7 Flaggenrechtsgesetz er
teilt das BSH. Die auf höchstens zwei Jahre befristete
Genehmigung kann auf Antrag verlängert werden.
2006 sind für 584 Schiffe erstmalig Genehmigungen
zur befristeten Ausflaggung erteilt worden. Darüber
hinaus wurden 728 Verlängerungsanträge geneh
migt. Die Gesamt-BRZ (Bruttoraumzahl) der zeitwei
lig ausgeflaggten Schiffe Im Jahr 2006 betrug
ca. 41,4 Millionen. In 243 Fällen wurde die Geneh
migung zur befristeten Ausflaggung vorzeitig, In der
Regel auf Antrag des Eigentümers, widerrufen.
In absoluten Zahlen ergibt sich folgende Gesamt
situation: Von 2776 In deutschen Seeschiffsregistern
eingetragenen Handelsschiffen mit einer Gesamt-
BRZ von 52,6 Mio. werden 574 Schiffe mit einer
Gesamt-BRZ von 11,3 Mio. unter deutscher Flagge
betrieben. Davon befinden sich 377 Schiffe mit einer
Gesamt-BRZ von ca. 11 Mio. Im ISR.
Zeugnisse und Nachweise
für Seeleute
Modernste Technik kann den Seemann nicht erset
zen. Ganz Im Gegenteil: Die Immer komplexere Tech
nik erfordert hochqualifizierte und erfahrene Seeleu
te, die je nach Schiffstyp In ausreichender Anzahl an
Bord eingesetzt werden müssen.
Die Mindeststandards für die Qualifizierung der
Seeleute sowie für die Erteilung von Befähigungs
zeugnissen sind Im Internationalen Übereinkommen
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (STCW-Überelnkommen, International
Convention on Standards of Training, Certification
and Watchkeeping for Seafarers) festgelegt.
Zu den wesentlichen Elementen des STCW-Übereln-
kommens zählen verbindliche Vorgaben zur
• Qualitätssicherung bei den Aus- und Fortbildungs
stätten;
• Kompetenzermittlung der Seeleute;
• Einhaltung verbindlicher Vorgaben zur Erteilung
von Befähigungszeugnissen, -nachwelsen, See
funkzeugnissen und Anerkennungsvermerken
(Zeugnisse);
• Führung von Verzeichnissen über erteilte Zeug
nisse;
• Nutzung von Kommunikationsstrukturen zwischen
verantwortlichen Stellen zur Aufdeckung betrü
gerischer Zeugnisse.
Die entsprechenden Dienstleistungen und fachlichen
Beratungen für Seeleute, Reeder sowie Aus- und
Fortbildungsstätten sind Im BSH konzentriert. 2006
hat das BSH 3807 Zeugnisse ausgestellt, u. a. 1 284
Seefunkzeugnisse und 827 Anerkennungsvermerke
für ausländische Seefunkzeugnisse, 583 Befähi
gungszeugnisse für wachbefähigte Schiffsleute
(Brücke/Maschine), 249 Befähigungsnachweise für
den Dienst auf Tankschiffen, 677 Befähigungsnach
weise für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschlffen und
Fahrgastschiffen.
Internationale Vereinbarungen können Ihre beab
sichtigte Wirkung nur entfalten, wenn neben einer
einheitlichen Umsetzung auch Maßnahmen zur
Durchsetzung, Kontrolle und gegebenenfalls Ein
leitung einzelner Sanktionen getroffen werden. Zur
Aufdeckung gefälschter oder ungültlgerZeugnlsse
für Seeleute können In- und ausländische Schiff