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Full text: Jahresbericht 2007

Umweltschutz 
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illegale Einleitungen, sie sind daher ein wichtiges 
Kontrolllnstrument. Illegale Rohrleitungen, die ein 
unmittelbares Außenbordpumpen von Ölschlamm 
ermöglichen, werden ebenfalls als Ordnungswidrig 
keit geahndet. 
2007 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden der 
Küstenländer bei Insgesamt 9823 Überprüfungen 
von Schiffen in 1 372 Fällen Mängel fest. Wegen 
geringfügiger Verstöße wurden gegen die betrof 
fenen Kapitäne, Ingenieure und Maschinisten durch 
die Wasserschutzpolizei 1181 Verwarnungen aus 
gesprochen, bei denen z. T. ein Verwarngeld bis zu 
35 € verhängt wurde. 119 Fälle wurden zur weiteren 
Verfolgung an das BSH abgegeben. 
Bel Schiffen unter ausländischer Flagge wurden 
18 Fälle, die nicht In Deutschland geahndet werden 
konnten, an den Flaggenstaat zur weiteren Verfol 
gung gemeldet. 
Das BSH führt eine Gesamtstatistik über Gewässer 
verunreinigungen im Küstenmeer, in der AWZ und auf 
den Seeschifffahrtsstraßen (Zufahrten zu den Seehäfen). 
Von der Küstenwache (Bundespolizeiamt See, Zoll, 
Vollzugsorgane der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, 
Fischereiaufsicht der Bundesanstalt für Landwirtschaft 
und Ernährung), der Marine, der Wasserschutzpolizei 
Das BSH führte 2007 gegen 150 Betroffene Ordnungswidrigkeitenverfahren durch 
Verfahren 
Bußgelder 
Summe (€) 
Einstellungen 
Anlage I, Regel 12 
(verbotene Rohrleitungen) 
17 
14 
22 790,00 
3 
Anlage I, Regel 17 
(Öltagebuch) 
104 
97 
108 530,00 
7 
Anlage II 
(Ladungstagebuch) 
0 
0 
0,00 
0 
Anlage IV 
(Schiffsabwasser) 
1 
1 
400,00 
0 
Anlage V 
(Mülltagebuch) 
14 
8 
1 800,00 
6 
Anlage VI 
14 
13 
3 130,00 
1 
Gesamt: 
150 
133 
136 650,00 
17 
Durchschnittliche Bußgeldhöhe 1 030,00 € 
sowie durch private Dritte wurden im Jahre 2007 dem 
BSH 192 (2006: 247; 2005: 248) Verunreinigungen im 
Küstenmeer, in der AWZ und Im Bereich der Zufahrten 
zu den Seehäfen gemeldet. In 29 Fällen konnte der 
mutmaßliche Verursacher festgestellt werden. In der 
Regel handelte es sich um Ölverschmutzungen; eine 
Verschmutzung der Gewässer durch Ghemikallen und 
Müll wurde nur in wenigen Fällen angezeigt. 
Die zuständigen Staatsanwaltschaften leiteten bei 95 
dieser Gewässerverunreinigungen Ermittlungsverfah 
ren (2006: 116; 2005: 123) wegen des Verdachts auf 
Verunreinigung eines Gewässers (§ 324 Strafgesetz 
buch) ein: 
• 67 Verfahren wurden eingestellt 
(Täter konnte nicht ermittelt werden oder Beweise 
waren nicht ausreichend); eine Einstellung erfolgte 
gegen Zahlung einer Geldbuße In Höhe von 635 €; 
• in einem Verfahren erging ein Strafbefehl in Höhe 
von 150 €; 
• 17 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen 
bzw. es liegen dem BSH noch keine Mitteilungen 
über das Ergebnis vor. 
Von den noch aus dem Jahr 2006 anhängigen Ver 
fahren wurden 13 Verfahren im Jahr 2007 eingestellt.
	        
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