Umweltschutz
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illegale Einleitungen, sie sind daher ein wichtiges
Kontrolllnstrument. Illegale Rohrleitungen, die ein
unmittelbares Außenbordpumpen von Ölschlamm
ermöglichen, werden ebenfalls als Ordnungswidrig
keit geahndet.
2007 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden der
Küstenländer bei Insgesamt 9823 Überprüfungen
von Schiffen in 1 372 Fällen Mängel fest. Wegen
geringfügiger Verstöße wurden gegen die betrof
fenen Kapitäne, Ingenieure und Maschinisten durch
die Wasserschutzpolizei 1181 Verwarnungen aus
gesprochen, bei denen z. T. ein Verwarngeld bis zu
35 € verhängt wurde. 119 Fälle wurden zur weiteren
Verfolgung an das BSH abgegeben.
Bel Schiffen unter ausländischer Flagge wurden
18 Fälle, die nicht In Deutschland geahndet werden
konnten, an den Flaggenstaat zur weiteren Verfol
gung gemeldet.
Das BSH führt eine Gesamtstatistik über Gewässer
verunreinigungen im Küstenmeer, in der AWZ und auf
den Seeschifffahrtsstraßen (Zufahrten zu den Seehäfen).
Von der Küstenwache (Bundespolizeiamt See, Zoll,
Vollzugsorgane der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung,
Fischereiaufsicht der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung), der Marine, der Wasserschutzpolizei
Das BSH führte 2007 gegen 150 Betroffene Ordnungswidrigkeitenverfahren durch
Verfahren
Bußgelder
Summe (€)
Einstellungen
Anlage I, Regel 12
(verbotene Rohrleitungen)
17
14
22 790,00
3
Anlage I, Regel 17
(Öltagebuch)
104
97
108 530,00
7
Anlage II
(Ladungstagebuch)
0
0
0,00
0
Anlage IV
(Schiffsabwasser)
1
1
400,00
0
Anlage V
(Mülltagebuch)
14
8
1 800,00
6
Anlage VI
14
13
3 130,00
1
Gesamt:
150
133
136 650,00
17
Durchschnittliche Bußgeldhöhe 1 030,00 €
sowie durch private Dritte wurden im Jahre 2007 dem
BSH 192 (2006: 247; 2005: 248) Verunreinigungen im
Küstenmeer, in der AWZ und Im Bereich der Zufahrten
zu den Seehäfen gemeldet. In 29 Fällen konnte der
mutmaßliche Verursacher festgestellt werden. In der
Regel handelte es sich um Ölverschmutzungen; eine
Verschmutzung der Gewässer durch Ghemikallen und
Müll wurde nur in wenigen Fällen angezeigt.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften leiteten bei 95
dieser Gewässerverunreinigungen Ermittlungsverfah
ren (2006: 116; 2005: 123) wegen des Verdachts auf
Verunreinigung eines Gewässers (§ 324 Strafgesetz
buch) ein:
• 67 Verfahren wurden eingestellt
(Täter konnte nicht ermittelt werden oder Beweise
waren nicht ausreichend); eine Einstellung erfolgte
gegen Zahlung einer Geldbuße In Höhe von 635 €;
• in einem Verfahren erging ein Strafbefehl in Höhe
von 150 €;
• 17 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen
bzw. es liegen dem BSH noch keine Mitteilungen
über das Ergebnis vor.
Von den noch aus dem Jahr 2006 anhängigen Ver
fahren wurden 13 Verfahren im Jahr 2007 eingestellt.