66 Die Seeschifffahrt
ca. 10,8 Mio. zusätzlich im Internationalen
Seeschifffahrtsregister geführt wurden.
2703 Handelsschiffe mit einer Gesamt-
BRZ von ca. 66,4 Mio. fuhren jedoch
befristet unter einer anderen Flagge -
in Bareboat-Charter.
Seeleute - Befähigungsverordnung
trat in Kraft
Anlässlich der Manila-Änderungen zum
Internationalen Übereinkommen über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung
von Befähigungszeugnissen und den
Wachdienst von Seeleuten (International
Convention on Standards of Training,
Certification and Watchkeeping for Seafa-
rers - STCW-Übereinkommen) hat der
Bund die Ausbildung von Seeleuten und
die Erteilung von Bescheinigungen für
Seeleute entsprechend den aktuellen
Anforderungen geregelt. Die Seeleute-
Befähigungsverordnung trat am 1. Juni
2014 in Kraft und löste die Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung ab.
Sie regelt die Ausbildung und Befähigung
von Kapitänen und Schiffsoffizieren des
nautischen und technischen Schiffsdiens
tes. Festgelegt sind die Art der Befähi
gungszeugnisse und die Anforderungen für
deren Erwerb. Voraussetzung ist eine
praktische Ausbildung oder eine Fahrtzeit
als Offiziersassistent. Gemäß internationa
len Regelungen muss regelmäßig nach
Erwerb des Befähigungszeugnisses der
Fortbestand der Befähigung durch entspre
chende praktische Tätigkeit oder einen
Wiederholungslehrgang nachgewiesen
werden.
Die Seeleute-Befähigungsverordnung
bestätigt mit dem Befähigungszeugnis für
nautische Schiffsoffiziere und Kapitäne
die Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie in
Verbindung mit ihrer praktischen Ausbil
dung und Seefahrtzeit befähigen, auf
allen Schiffen zunächst die Aufgaben
eines nautischen Wachoffiziers wahrzu
nehmen. Außerdem verfügen sie über die
Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie
benötigen, um nach Ableistung der
vorgeschriebenen Erfahrungsseefahrtzeit
auf allen Schiffen die Aufgaben des
Ersten Offiziers wahrzunehmen oder in
allen Fahrtgebieten Schiffe jeder Art und
Größe als Kapitän zu führen.
Die Regelungen der Seeleute-Befähi
gungsverordnung sind zum Beispiel auch
maßgeblich für die Beteiligung von
Fischern an Arbeiten im Rahmen von
Offshore-Bauvorhaben.