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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Abwägung 
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anderen Netzplanungsinstrumenten die Festlegungen dieses Plans unter Zugrundelegung 
eines Planungshorizonts von 20 - 30 Jahren erfolgen sollte. Dieser Planungshorizont orientiert 
sich dabei an einer sinnvollen zeitlichen mittel- bis langfristigen Perspektive für räumliche 
Planungen entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 4 ROG und § 7 Abs. 1 ROG und betrachtet bis zur 
raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsroute 10 - ohne zwingende Abhängigkeit des 
Planungsraums vom über O-NEP festgestellten energiewirtschaftlichen Bedarf - einen 
zusammenhängenden Planungsraum. 
Für die Zugrundelegung eines solchen Planungshorizonts spricht zum einen, dass die Aufgabe 
der vorausschauenden, systematischen und aufeinander abgestimmten räumlichen Planung 
sachgerechter Rechnung getragen werden kann. Je mehr potentielle Vorhaben in die räumliche 
Planung einbezogen werden, desto vorausschauender und koordinierter lässt sich die 
Netztopologie räumlichen planen. 
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für die im Rahmen des O-NEP festzulegende 
zeitliche Reihenfolge der Netzanbindungssysteme erforderlichen räumlichen Festlegungen des 
BFO für die regelmäßige Überarbeitung des O-NEP rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden 
können und dabei gleichzeitig die Aufgabenbereiche des O-NEP und des BFO eindeutig 
voneinander abzugrenzen. Auf diese Weise wird klargestellt, dass der BFO räumliche 
Festlegungen überwiegend unabhängig von der Festlegung der Realisierungszeiten, die 
Aufgabe des O-NEP sind, trifft. 
Die räumliche Darstellung eines gestaffelten Planungshorizonts für die nächsten zehn Jahre in 
Übereinstimmungen mit dem O-NEP erfolgt ausschließlich zur besseren Nachvollziehbarkeit 
nachrichtlich anhand einer kartographischen Darstellung im Anhang. 
Eine Beplanung der gesamten AWZ der Nordsee mit Offshore-Windenergie und der 
entsprechenden Netztopologie erscheint demgegenüber nach derzeitigem Stand nicht möglich, 
da die erforderlichen Festlegungen von der mit der Erstellung bzw. Fortschreibung dieses Plans 
beauftragten Behörde nicht den Anforderungen des § 17a Abs. 2 EnWG entsprechend 
dargestellt und auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bewertet werden können. 
9.2.2 Räumliche Bestimmung der Cluster - Cluster 1 bis 13 und nicht einbezogene 
Cluster 
Einige Konsultationsteilnehmer, insbesondere Projektgesellschaften von Offshore-Windparks, 
kritisieren aus unterschiedlichen Gründen die Einbeziehung der im Plan dargestellten 13 
Cluster für Offshore-Windparks. 
Ein Konsultationsteilnehmer trägt vor, dass die Standorte für zu genehmigende Windparkcluster 
und einzelne Windparks bisher vor allem durch Anträge der unterschiedlichen Vorhabenträger 
vorfestgelegt worden seien. Die Festlegung dieser besonderen Eignungsgebiete für 
Windkraftanlagen sei durch das BSH keiner Strategischen Umweltprüfung unterzogen worden 
und habe bisher keine steuernde Wirkung entfaltet. Der Genehmigungsanspruch der 
Vorhabenträger bedinge die aktuell gleichzeitige Beplanung mehrerer Cluster, statt tatsächlich 
ein Cluster nach dem nächsten zu „füllen“ und an das Stromnetz anzuschließen. Gleichzeitig 
sei die Lage der Cluster bezüglich ihrer Umweltverträglichkeit sehr unterschiedlich zu bewerten. 
Insbesondere Cluster 1 und 2 lägen in einem von zwei Konzentrationsgebieten des 
Schweinswals und unmittelbar an der Grenze des FFH-Gebietes „Borkum-Riffgrund“. Eine 
Beeinträchtigung im Gebiet sei durch die kumulativen Wirkungen der Bautätigkeiten an sich 
zeitlich überschneidenden Windparkprojekten, den dafür notwendigen Kabelverlegungen und 
Konverterplattform-Errichtungen sowie anderen Nutzungsformen gegeben. Durch die Gründung 
der Windenergieanlagen und Plattformen ergebe sich unter der Annahme eines fachlich 
anerkannten 8-km-Störradius (NEHLS & DIEDERICHS, 2013) selbst bei Verwendung von 
Schallschutzmaßnahmen eine Verlärmung im FFH-Gebiet auf über 50% dessen Fläche (siehe 
Abb. 1). Allein die Verlärmung bei der Rammung von Anlagenfundamenten wirke sich also 
erheblich auf die dort konzentrierten Schweinswalpopulationen im und außerhalb des 
angrenzenden FFH-Gebiets aus. Die Ausweisung der raumordnerisch festgesetzten Cluster
	        
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