Abwägung
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anderen Netzplanungsinstrumenten die Festlegungen dieses Plans unter Zugrundelegung
eines Planungshorizonts von 20 - 30 Jahren erfolgen sollte. Dieser Planungshorizont orientiert
sich dabei an einer sinnvollen zeitlichen mittel- bis langfristigen Perspektive für räumliche
Planungen entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 4 ROG und § 7 Abs. 1 ROG und betrachtet bis zur
raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsroute 10 - ohne zwingende Abhängigkeit des
Planungsraums vom über O-NEP festgestellten energiewirtschaftlichen Bedarf - einen
zusammenhängenden Planungsraum.
Für die Zugrundelegung eines solchen Planungshorizonts spricht zum einen, dass die Aufgabe
der vorausschauenden, systematischen und aufeinander abgestimmten räumlichen Planung
sachgerechter Rechnung getragen werden kann. Je mehr potentielle Vorhaben in die räumliche
Planung einbezogen werden, desto vorausschauender und koordinierter lässt sich die
Netztopologie räumlichen planen.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für die im Rahmen des O-NEP festzulegende
zeitliche Reihenfolge der Netzanbindungssysteme erforderlichen räumlichen Festlegungen des
BFO für die regelmäßige Überarbeitung des O-NEP rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden
können und dabei gleichzeitig die Aufgabenbereiche des O-NEP und des BFO eindeutig
voneinander abzugrenzen. Auf diese Weise wird klargestellt, dass der BFO räumliche
Festlegungen überwiegend unabhängig von der Festlegung der Realisierungszeiten, die
Aufgabe des O-NEP sind, trifft.
Die räumliche Darstellung eines gestaffelten Planungshorizonts für die nächsten zehn Jahre in
Übereinstimmungen mit dem O-NEP erfolgt ausschließlich zur besseren Nachvollziehbarkeit
nachrichtlich anhand einer kartographischen Darstellung im Anhang.
Eine Beplanung der gesamten AWZ der Nordsee mit Offshore-Windenergie und der
entsprechenden Netztopologie erscheint demgegenüber nach derzeitigem Stand nicht möglich,
da die erforderlichen Festlegungen von der mit der Erstellung bzw. Fortschreibung dieses Plans
beauftragten Behörde nicht den Anforderungen des § 17a Abs. 2 EnWG entsprechend
dargestellt und auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bewertet werden können.
9.2.2 Räumliche Bestimmung der Cluster - Cluster 1 bis 13 und nicht einbezogene
Cluster
Einige Konsultationsteilnehmer, insbesondere Projektgesellschaften von Offshore-Windparks,
kritisieren aus unterschiedlichen Gründen die Einbeziehung der im Plan dargestellten 13
Cluster für Offshore-Windparks.
Ein Konsultationsteilnehmer trägt vor, dass die Standorte für zu genehmigende Windparkcluster
und einzelne Windparks bisher vor allem durch Anträge der unterschiedlichen Vorhabenträger
vorfestgelegt worden seien. Die Festlegung dieser besonderen Eignungsgebiete für
Windkraftanlagen sei durch das BSH keiner Strategischen Umweltprüfung unterzogen worden
und habe bisher keine steuernde Wirkung entfaltet. Der Genehmigungsanspruch der
Vorhabenträger bedinge die aktuell gleichzeitige Beplanung mehrerer Cluster, statt tatsächlich
ein Cluster nach dem nächsten zu „füllen“ und an das Stromnetz anzuschließen. Gleichzeitig
sei die Lage der Cluster bezüglich ihrer Umweltverträglichkeit sehr unterschiedlich zu bewerten.
Insbesondere Cluster 1 und 2 lägen in einem von zwei Konzentrationsgebieten des
Schweinswals und unmittelbar an der Grenze des FFH-Gebietes „Borkum-Riffgrund“. Eine
Beeinträchtigung im Gebiet sei durch die kumulativen Wirkungen der Bautätigkeiten an sich
zeitlich überschneidenden Windparkprojekten, den dafür notwendigen Kabelverlegungen und
Konverterplattform-Errichtungen sowie anderen Nutzungsformen gegeben. Durch die Gründung
der Windenergieanlagen und Plattformen ergebe sich unter der Annahme eines fachlich
anerkannten 8-km-Störradius (NEHLS & DIEDERICHS, 2013) selbst bei Verwendung von
Schallschutzmaßnahmen eine Verlärmung im FFH-Gebiet auf über 50% dessen Fläche (siehe
Abb. 1). Allein die Verlärmung bei der Rammung von Anlagenfundamenten wirke sich also
erheblich auf die dort konzentrierten Schweinswalpopulationen im und außerhalb des
angrenzenden FFH-Gebiets aus. Die Ausweisung der raumordnerisch festgesetzten Cluster