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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Grenzüberschreitende Seekabelsysteme 
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6 Grenzüberschreitende Seekabelsysteme 
Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG sind im BFO auch Trassen oder Trassenkorridore für 
grenzüberschreitende Stromleitungen darzustellen. 
Unter grenzüberschreitenden Seekabelsystemen im Sinne dieses Plans sind Gleichstrom- 
Seekabelsysteme zu verstehen, welche durch mindestens zwei Nordseeanrainerstaaten 
verlaufen. 
Durch diesen Plan sollen Trassen für mögliche grenzüberschreitende Seekabelsysteme 
räumlich gesichert werden, um zukünftig sicherstellen zu können, dass sich die bestehenden 
und geplanten grenzüberschreitenden Seekabelsysteme räumlich jeweils in ein aufeinander 
abgestimmtes Gesamtsystem, d. h. insbesondere in Bezug auf die Netzanschlusssysteme für 
Offshore-Windparks, einfügen. 
Dementsprechend werden in diesem Plan die beim BSH derzeit anhängigen Anträge für 
grenzüberschreitende Stromleitungen dargestellt. Konkret bedeutet dies, dass Anträge für die 
Projekte „NorGer“ und „COBRA“, in leicht angepasster Form - entsprechend der festgelegten 
Regelvorgaben und Planungsgrundsätze - in den Plan aufgenommen werden. Zusätzlich wird 
eine Alternativtrasse für „COBRA“ vorgesehen. 
Im Netzentwicklungsplan hat die BNetzA das Projekt „Nord.Link“ bestätigt. Als angestrebtes 
Inbetriebnahmejahr wird 2021 angegeben. „Nord.Link“ wird durch die EU-Kommission als 
„Project of Common Interest“ (PCI) geführt, dem gemeinschaftsweite Bedeutung beigemessen 
wird. Die notwendigen Genehmigungen für das Vorhaben „Nord.Link“ im Bereich der deutschen 
AWZ liegen vor. Das Kabel wurde ebenfalls im Zuständigkeitsbereich von Schleswig-Holstein 
planfestgestellt. 
Die Projekte „NorGer“ und „COBRA“ werden im NEP nicht berücksichtigt. Jedoch wurde das 
Projekt „COBRA“ als PCI eingestuft. 
Über die genannten Vorhaben hinaus werden in diesem Plan lediglich mögliche 
Übergabekorridore für grenzüberschreitende Seekabelsysteme an der äußeren Grenze der 
AWZ festgelegt. Dies liegt darin begründet, dass mögliche Trassenverläufe von grenzüber 
schreitenden Seekabelsystemen in Bezug auf Anzahl und konkrete Trassenführung nach 
aktuellem Stand noch nicht bekannt sind und insbesondere im Hinblick auf die europäische 
Stromnetzentwicklung schwer abgeschätzt werden können. 
Nach Artikel 8 Abs. 3 b) der Verordnung EG 714/2009 verabschieden die europäischen 
Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) alle zwei Jahre einen nicht bindenden 
gemeinschaftsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sog. Ten-Year Network Development 
Plan (TYNDP, zuletzt 2014) einschließlich einer europäischen Prognose zur Angemessenheit 
der Stromerzeugung. Dieser enthält überregionale und internationale Ausbaumaßnahmen, die 
für den grenzüberschreitenden europäischen Stromtransport von Bedeutung sind. Im TYNDP 
sind für den Bereich der Nordsee bereits etliche Projekte enthalten. Allerdings werden diesen 
keine konkreten Räume zugeordnet. 
Zukünftige zusätzlich geplante Projekte, deren konkrete Trassenverläufe noch nicht bekannt 
sind, können im Rahmen der Konsultationen zukünftiger Fortschreibungen des BFO-N 
entsprechend der aktuellen Entwicklungen diskutiert und konkretisiert werden. 
Um bereits jetzt die räumlichen Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Nordsee-Netz 
zu schaffen, werden Grenzkorridore festgelegt, durch welche zukünftige grenzüberschreitende 
Seekabelsysteme bei Eintritt in die deutsche AWZ unter Maßgabe der folgenden 
standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätze geführt werden sollen. 
Um die erforderlichen Trassen für grenzüberschreitende Seekabelsysteme bereits heute 
räumlich zu sichern, werden entsprechende Seegebiete durch die am 16. Juni 2015 erlassene 
Veränderungssperre räumlich gesichert. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass 
Windparkplanungen, die vor allem in den küstennäheren Bereichen der AWZ liegen, ihre
	        
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