Grenzüberschreitende Seekabelsysteme
59
6 Grenzüberschreitende Seekabelsysteme
Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG sind im BFO auch Trassen oder Trassenkorridore für
grenzüberschreitende Stromleitungen darzustellen.
Unter grenzüberschreitenden Seekabelsystemen im Sinne dieses Plans sind Gleichstrom-
Seekabelsysteme zu verstehen, welche durch mindestens zwei Nordseeanrainerstaaten
verlaufen.
Durch diesen Plan sollen Trassen für mögliche grenzüberschreitende Seekabelsysteme
räumlich gesichert werden, um zukünftig sicherstellen zu können, dass sich die bestehenden
und geplanten grenzüberschreitenden Seekabelsysteme räumlich jeweils in ein aufeinander
abgestimmtes Gesamtsystem, d. h. insbesondere in Bezug auf die Netzanschlusssysteme für
Offshore-Windparks, einfügen.
Dementsprechend werden in diesem Plan die beim BSH derzeit anhängigen Anträge für
grenzüberschreitende Stromleitungen dargestellt. Konkret bedeutet dies, dass Anträge für die
Projekte „NorGer“ und „COBRA“, in leicht angepasster Form - entsprechend der festgelegten
Regelvorgaben und Planungsgrundsätze - in den Plan aufgenommen werden. Zusätzlich wird
eine Alternativtrasse für „COBRA“ vorgesehen.
Im Netzentwicklungsplan hat die BNetzA das Projekt „Nord.Link“ bestätigt. Als angestrebtes
Inbetriebnahmejahr wird 2021 angegeben. „Nord.Link“ wird durch die EU-Kommission als
„Project of Common Interest“ (PCI) geführt, dem gemeinschaftsweite Bedeutung beigemessen
wird. Die notwendigen Genehmigungen für das Vorhaben „Nord.Link“ im Bereich der deutschen
AWZ liegen vor. Das Kabel wurde ebenfalls im Zuständigkeitsbereich von Schleswig-Holstein
planfestgestellt.
Die Projekte „NorGer“ und „COBRA“ werden im NEP nicht berücksichtigt. Jedoch wurde das
Projekt „COBRA“ als PCI eingestuft.
Über die genannten Vorhaben hinaus werden in diesem Plan lediglich mögliche
Übergabekorridore für grenzüberschreitende Seekabelsysteme an der äußeren Grenze der
AWZ festgelegt. Dies liegt darin begründet, dass mögliche Trassenverläufe von grenzüber
schreitenden Seekabelsystemen in Bezug auf Anzahl und konkrete Trassenführung nach
aktuellem Stand noch nicht bekannt sind und insbesondere im Hinblick auf die europäische
Stromnetzentwicklung schwer abgeschätzt werden können.
Nach Artikel 8 Abs. 3 b) der Verordnung EG 714/2009 verabschieden die europäischen
Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) alle zwei Jahre einen nicht bindenden
gemeinschaftsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sog. Ten-Year Network Development
Plan (TYNDP, zuletzt 2014) einschließlich einer europäischen Prognose zur Angemessenheit
der Stromerzeugung. Dieser enthält überregionale und internationale Ausbaumaßnahmen, die
für den grenzüberschreitenden europäischen Stromtransport von Bedeutung sind. Im TYNDP
sind für den Bereich der Nordsee bereits etliche Projekte enthalten. Allerdings werden diesen
keine konkreten Räume zugeordnet.
Zukünftige zusätzlich geplante Projekte, deren konkrete Trassenverläufe noch nicht bekannt
sind, können im Rahmen der Konsultationen zukünftiger Fortschreibungen des BFO-N
entsprechend der aktuellen Entwicklungen diskutiert und konkretisiert werden.
Um bereits jetzt die räumlichen Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Nordsee-Netz
zu schaffen, werden Grenzkorridore festgelegt, durch welche zukünftige grenzüberschreitende
Seekabelsysteme bei Eintritt in die deutsche AWZ unter Maßgabe der folgenden
standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätze geführt werden sollen.
Um die erforderlichen Trassen für grenzüberschreitende Seekabelsysteme bereits heute
räumlich zu sichern, werden entsprechende Seegebiete durch die am 16. Juni 2015 erlassene
Veränderungssperre räumlich gesichert. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass
Windparkplanungen, die vor allem in den küstennäheren Bereichen der AWZ liegen, ihre