Einführung
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jeweils während der Öffnungszeiten (Mo. - Do. von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr und Fr. von 9.00 Uhr -
14.30 Uhr) zur Einsichtnahme ausgelegt.
Zusätzlich sind die Dokumente auf der Internetseite des BSH www.bsh.de (Reiter
Meeresnutzung/Bundesfachplan Offshore) abrufbar.
Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 EnWG ist eine Fortschreibung des BFO vorgesehen.
Zusammenfassende Übersicht des Fortschreibungsverfahrens 2013/2014:
Erstellung Entwurf Fortschreibung BFO Nordsee und Entwurf Fortschreibung
Umweltbericht
Frist zur Stellungnahme zu Entwurfsdokumenten 23.September 2014
Auswertung Stellungnahmen
Anhörungstermin 16. Dezember 2014
Durchführung bi- bzw. multilateraler Besprechungstermine
Abstimmungs- und Einvernehmensprozess BNetzA
Veröffentlichung Bundesfachplan Offshore
Fortschreibung
3 Einführung
Der Aufbau einer strategisch geplanten Netztopologie für die Übertragung von Elektrizität ist
von enormer Bedeutung für die Versorgung mit erneuerbaren Energien. Ein systematischer und
effizienter Netzausbau ist unerlässliche Voraussetzung vor allem für den beschleunigten
Ausbau der Offshore-Windenergie. Mit Zunahme der unterschiedlichen Nutzungen in der
Nordsee wird der für Netzplanung und Netzrealisierung zur Verfügung stehende Raum stetig
knapper.
Um die für die Netztopologie notwendigen Trassen und Standorte im BFO verbindlich
festzulegen, erhielt das BSFI den gesetzlichen Auftrag, die Netzanschlusssysteme im Sinne
eines koordinierten, aufeinander abgestimmten Gesamtsystems innerhalb der AWZ räumlich zu
planen.
In den folgenden Kapiteln werden die einzelnen Regelungsgegenstände des § 17a Abs. 1 Nr. 1
bis 7 EnWG näher dargestellt. Der Aufbau orientiert sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben.
Danach enthält der BFO-N Festlegungen zu:
1. Offshore-Anlagen (Offshore-Windparks), die in räumlichem Zusammenhang stehen und
für Sammelanbindungen geeignet sind (Kapitel 4),
2. Trassen und Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen (Offshore
Windparks) (Kapitel 5)
3. Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen
Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten (Grenzkorridore, Kapitel 5.3.2.3),
4. Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen (Kapitel 5.2),
5. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen (Kapitel 6),
6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den
Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridoren
untereinander (Kapitel 7)
7. Standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.