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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Einführung 
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jeweils während der Öffnungszeiten (Mo. - Do. von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr und Fr. von 9.00 Uhr - 
14.30 Uhr) zur Einsichtnahme ausgelegt. 
Zusätzlich sind die Dokumente auf der Internetseite des BSH www.bsh.de (Reiter 
Meeresnutzung/Bundesfachplan Offshore) abrufbar. 
Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 EnWG ist eine Fortschreibung des BFO vorgesehen. 
Zusammenfassende Übersicht des Fortschreibungsverfahrens 2013/2014: 
Erstellung Entwurf Fortschreibung BFO Nordsee und Entwurf Fortschreibung 
Umweltbericht 
Frist zur Stellungnahme zu Entwurfsdokumenten 23.September 2014 
Auswertung Stellungnahmen 
Anhörungstermin 16. Dezember 2014 
Durchführung bi- bzw. multilateraler Besprechungstermine 
Abstimmungs- und Einvernehmensprozess BNetzA 
Veröffentlichung Bundesfachplan Offshore 
Fortschreibung 
3 Einführung 
Der Aufbau einer strategisch geplanten Netztopologie für die Übertragung von Elektrizität ist 
von enormer Bedeutung für die Versorgung mit erneuerbaren Energien. Ein systematischer und 
effizienter Netzausbau ist unerlässliche Voraussetzung vor allem für den beschleunigten 
Ausbau der Offshore-Windenergie. Mit Zunahme der unterschiedlichen Nutzungen in der 
Nordsee wird der für Netzplanung und Netzrealisierung zur Verfügung stehende Raum stetig 
knapper. 
Um die für die Netztopologie notwendigen Trassen und Standorte im BFO verbindlich 
festzulegen, erhielt das BSFI den gesetzlichen Auftrag, die Netzanschlusssysteme im Sinne 
eines koordinierten, aufeinander abgestimmten Gesamtsystems innerhalb der AWZ räumlich zu 
planen. 
In den folgenden Kapiteln werden die einzelnen Regelungsgegenstände des § 17a Abs. 1 Nr. 1 
bis 7 EnWG näher dargestellt. Der Aufbau orientiert sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben. 
Danach enthält der BFO-N Festlegungen zu: 
1. Offshore-Anlagen (Offshore-Windparks), die in räumlichem Zusammenhang stehen und 
für Sammelanbindungen geeignet sind (Kapitel 4), 
2. Trassen und Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen (Offshore 
Windparks) (Kapitel 5) 
3. Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen 
Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten (Grenzkorridore, Kapitel 5.3.2.3), 
4. Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen (Kapitel 5.2), 
5. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen (Kapitel 6), 
6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den 
Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridoren 
untereinander (Kapitel 7) 
7. Standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.
	        
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