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Strafverfolgung im nationalen und internationalen Rahmen
III. Auffangtatbestände zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen
1. Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen
Abfällen (§ 326 StGB)
Wer Ölschlamm In nicht nur geringfügigen Mengen In anderen als dafür vorgesehenen und entsprechend
zertifizierten Tanks lagert, nimmt einen unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen vor. Dies Ist ge
mäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB strafbar, wenn Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet
sind, nachhaltig ein Gewässer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür
zugelassenen Anlage gelagert werden. 24 Das Delikt kann bei vorsätzlicher Begehung - wie die Gewässer
verunreinigung gemäß § 324 StGB - Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.
Auch die fahrlässige Tatbegehung Ist strafbar. Werden die zur Illegalen Lagerung genutzten Tanks wieder
für Ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch, etwa für Ballastwasser, benötigt, mag es eine der denkbaren
Verhaltensweisen sein, der Illegalen Lagerung des Abfalls nun die Illegale Entsorgung folgen zu lassen.
Insoweit Ist es konsequenter Umweltschutz, Indem nicht erst Illegale Entsorgung, sondern bereits die -
wenn auch nur vorübergehende - sachwldrlge Lagerung von Ölschlamm strafrechtlich sanktioniert wird.
Der Täter hat sich In diesen Fällen schon mit der Illegalen Lagerung gegen den ordnungsgemäßen Weg
der Entsorgung entschieden. Richtigerwelse wird daher bei den wasserpollzelllchen Kontrollen gezielt auf
die sachgerechte Lagerung gefährlicher Abfälle, zu denen Insbesondere die Verbrennungsrückstände wie
Ölschlamm (Sludge) zählen, geachtet. 25
2. Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts
Durch die MARPOL-Zuwlderhandlungsverordnung Ist eine Reihe von Verstößen zum Schutz der Meere mit
empfindlichen Geldbußen bedroht. Der deutsche Gesetzgeber hat hier In vielen Bereichen eine zügige
sanktionsbewehrte Umsetzung Internationaler Vereinbarungen vorgenommen, auf deren Beachtung die
polizeiliche Praxis bei Schiffskontrollen hinwirkt. So wurden Im Jahr 2009 hinsichtlich der Einhaltung der
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl (Anlage I des MARPOL-Überelnkommens) Insgesamt
3651 Kontrollen durchgeführt, bei denen 909 Verstöße festgestellt worden sind. Nachfolgend sind 774 poli
zeiliche Verwarnungen ausgesprochen worden; In 112 Fällen mussten Ordnungswidrigkeltenverfahren
eingeleitet werden. 26 Nachfolgend seien die beiden wichtigsten Tatbestände kurz angesprochen.
a) Öltagebuchverstoß
An Bord von Seeschiffen Ist eine Vielzahl von Tagebüchern zu führen; In Bezug auf die Bekämpfung von
Meeresverschmutzungen Ist davon das Öltagebuch das wichtigste. Alle Im Zusammenhang mit Öl vorge
nommenen Pumpvorgänge sind gemäß Regel 17 Abs. 4 der Anlage I des MARPOL-Überelnkommens un
verzüglich In das Öltagebuch einzutragen. Verstöße können ein Bußgeld bis zu 30.000 € nach sich ziehen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1/§ 9 MARPOL-ZuwV).
24 Näher zu dieser Tatbegehungsvariante Heine in Schönke/Schröder (Fn. 1), § 326, Rz. 10a m.w.NFischer, StGB, Kommentar, 58.
Auflage, 2011, § 326, Rz. 5 ff m.w.N.; Witteck in v.Heintschel-Heinegg, StGB, Kommentar, 2010, § 326, Rz. 22
25 Vgl. insoweit BSH-Jahresbehchte
26 BSH, Jahresbericht 2009, S. 20