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Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
4. Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölver
schmutzung (ÖlVerschmÜbk/OPRC)
Intensiviert wird das Internationale Übereinkommen über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (ÖlUnfÜbk) vom Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (ÖlVerschmÜbk/OPRC) 18 von 1990. Dem ÖlVer-
schmübk haben sich derzeit 102 Vertragsstaaten angeschlossen. 19 Das Übereinkommen gibt vor, dass die
Küstenstaaten eine eigene Notfallvorsorge aufbauen müssen, um im Fall einer Ölverschmutzung hinsicht
lich ihrer Kräfte, Mittel, Meldeorganisation angemessen aufgestelltzu sein. Die Grundlage hierfür bildet eine
abgestimmte Zusammenarbeit auf regionaler und nachbarschaftlicher Ebene. Die Vertragsparteien des
Übereinkommens haben sich verpflichtet, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen,
um sich auf Ölverschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen. Das bedeutet, dass die
Küstenstaaten dauerhaft durch innerstaatliche und regionale Systeme für Vorsorge- und Bekämpfungs
maßnahmen geeignete Kräfte und Mittel Vorhalten müssen, um eine effektive Ölbekämpfung im Falle einer
Ölverschmutzung durchführen zu können. Hierzu gehören auch das Bereitstellen einer Grundausrüstung in
technischer Hinsicht und das Durchführen hierauf angepasster Übungsprogramme. Zudem müssen nach
Art. 3 u. a. Schiffe unter der Flagge der Vertragsstaaten und der Küste vorgelagerte Einrichtungen über
einen Notfallplan für Ölverschmutzungen verfügen. Damit erfasst das Übereinkommen nicht nur Verschmut
zungen von Schiffen, sondern auch Verschmutzungen von z.B. Ölplattformen. Geregelt sind auch ein
einheitliches Meldeverfahren und einheitliche Maßnahmen im Falle einer Ölverschmutzung. Im Falle gegen
seitiger Hilfestellung ist nach Art. 7 Abs. 1 i.V. m. der Anlage des Übereinkommens eine Kostenerstattung
vorgesehen.
Natfal Ivor sorge-Au fb au
Küstenstaaten halten
geeignete KräfteWIittel vor
Notfallplane f Ol verseti mutrun gen
Schiffe, ölplattfbrnien:
B eh ord en f Betreib er v. Seehafen
und Ölu nt schiara n tagen
Kosten durch Bekämpfung
Kostenerstattung
vorgesehen bei Ersuchen
18 International Convention on Oil Pollution Preparedness, Response and Co-operation (OPRC), 1990, Internationales Übereinkommen
von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November 1990
(BGBl. 1994 IIS. 3799), V v. 14.12.1994 II3798, in Kraft gem. V v. 14.12.1994 II3798 mWv 13.5.1995.
19 Eine derzeit aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich bei der IMO unter http://www5. imo. org/SharePoint/blastDataHelper.asp/
data_id%3D29896/Status-2010.pdf, S. 433, Stand 22. Oktober 2010; Zudem soll mit dem noch nicht in Kraft getretenen
HNS-Protocol vom 15. März 2000 der Geltungsbereich des ÖlVerschmÜbk/OPRC auf Chemikalien erweitert werden.