Skip to main content

Full text: 48: Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung

22 
Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer 
4. Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, 
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölver 
schmutzung (ÖlVerschmÜbk/OPRC) 
Intensiviert wird das Internationale Übereinkommen über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut- 
zungs-Unfällen (ÖlUnfÜbk) vom Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und 
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (ÖlVerschmÜbk/OPRC) 18 von 1990. Dem ÖlVer- 
schmübk haben sich derzeit 102 Vertragsstaaten angeschlossen. 19 Das Übereinkommen gibt vor, dass die 
Küstenstaaten eine eigene Notfallvorsorge aufbauen müssen, um im Fall einer Ölverschmutzung hinsicht 
lich ihrer Kräfte, Mittel, Meldeorganisation angemessen aufgestelltzu sein. Die Grundlage hierfür bildet eine 
abgestimmte Zusammenarbeit auf regionaler und nachbarschaftlicher Ebene. Die Vertragsparteien des 
Übereinkommens haben sich verpflichtet, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, 
um sich auf Ölverschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen. Das bedeutet, dass die 
Küstenstaaten dauerhaft durch innerstaatliche und regionale Systeme für Vorsorge- und Bekämpfungs 
maßnahmen geeignete Kräfte und Mittel Vorhalten müssen, um eine effektive Ölbekämpfung im Falle einer 
Ölverschmutzung durchführen zu können. Hierzu gehören auch das Bereitstellen einer Grundausrüstung in 
technischer Hinsicht und das Durchführen hierauf angepasster Übungsprogramme. Zudem müssen nach 
Art. 3 u. a. Schiffe unter der Flagge der Vertragsstaaten und der Küste vorgelagerte Einrichtungen über 
einen Notfallplan für Ölverschmutzungen verfügen. Damit erfasst das Übereinkommen nicht nur Verschmut 
zungen von Schiffen, sondern auch Verschmutzungen von z.B. Ölplattformen. Geregelt sind auch ein 
einheitliches Meldeverfahren und einheitliche Maßnahmen im Falle einer Ölverschmutzung. Im Falle gegen 
seitiger Hilfestellung ist nach Art. 7 Abs. 1 i.V. m. der Anlage des Übereinkommens eine Kostenerstattung 
vorgesehen. 
Natfal Ivor sorge-Au fb au 
Küstenstaaten halten 
geeignete KräfteWIittel vor 
Notfallplane f Ol verseti mutrun gen 
Schiffe, ölplattfbrnien: 
B eh ord en f Betreib er v. Seehafen 
und Ölu nt schiara n tagen 
Kosten durch Bekämpfung 
Kostenerstattung 
vorgesehen bei Ersuchen 
18 International Convention on Oil Pollution Preparedness, Response and Co-operation (OPRC), 1990, Internationales Übereinkommen 
von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November 1990 
(BGBl. 1994 IIS. 3799), V v. 14.12.1994 II3798, in Kraft gem. V v. 14.12.1994 II3798 mWv 13.5.1995. 
19 Eine derzeit aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich bei der IMO unter http://www5. imo. org/SharePoint/blastDataHelper.asp/ 
data_id%3D29896/Status-2010.pdf, S. 433, Stand 22. Oktober 2010; Zudem soll mit dem noch nicht in Kraft getretenen 
HNS-Protocol vom 15. März 2000 der Geltungsbereich des ÖlVerschmÜbk/OPRC auf Chemikalien erweitert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.