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Full text: 48: Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung

Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer 
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2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der 
Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls 
von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) 
Einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Meeresverschmutzung durch Öl leistet auch das Inter 
nationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des 
Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78). 7 Diesen wurde in Deutschland durch 
das MARPOL-Gesetz 8 zugestimmt. Die Einzelheiten zur Umsetzung von MARPOL 73/78 finden sich in der 
MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung. 9 
Anlage I zu MARPOL 73/78 bestimmt Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl. Sie ist am 
02.10.1983 in Kraft getreten und regelt neben baulichen Vorschriften, unter welchen engen Vorausset 
zungen Öl eingeleitet werden darf. Um die Beachtung der Einleitbestimmungen sicherzustellen, sind ent 
sprechende technische Einrichtungen an Bord vorgeschrieben. Außerdem sind alle wichtigen Betriebsvor 
gänge an Bord, insbesondere über Behandlung und Verbleib von Separationsrückständen und ölhaltigem 
Bilgenwasser, in einem Öltagebuch aufzuzeichnen. 10 Zu beachten ist hierbei stets das grundsätzliche 
Verbot der Einleitung von Öl bzw. ölhaltigen Gemischen, welches sich aus § 324 StGB ergibt. Dies gilt bei 
Inlandstaten einschließlich des Küstenmeeres, aber auch für Straftaten unabhängig vom Recht des Tatorts 
auf Schiffen mit deutscher Flagge nach §3,4 StGB. Ferner gilt das deutsche Strafrecht für im Ausland 
begangene Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 330 StGB, die im Bereich der deutschen 
ausschließlichen Wirtschaftszone begangen wurden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze 
des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten, vgl. § 5 Nr. 11 StGB. Zudem gelten die §§ 324, 330 
StGB auch für Taten, die im Ausland begangen werden, sofern sie die auf Grund eines für die Bundes 
republik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie 
im Ausland begangen werden. Maßgeblich ist hier also das deutsche Strafrecht. Im deutschen Strafrecht 
legt der Tatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß §§ 324, 330 StGB fest, dass derjenige, der un 
befugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert mit Freiheitsstrafe 
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Handelt der Täter 
fahrlässig, entfällt auf den Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In minder 
schweren oder besonders schweren Fällen ist das Strafmaß entsprechend anzupassen. MARPOL Anlage I 
legt jedoch bei einer bestimmten Entfernung, Konzentration und Menge Ausnahmen zum grundsätzlichen 
Verbot der Einleitung fest, vgl. Regel 15. Dabei sind die von Anlage I genannten Sondergebiete (z. B. Nord-/ 
Ostsee) zu beachten. 11 Bei Schiffen ausländischer Flagge, bei denen nicht geahndet werden kann, erfolgt 
eine Flaggenstaatmeldung zur weiteren Verfolgung. In Art. 5 Abs. IV des MARPOL-Übereinkommens findet 
sich ferner die sog. Nichtbegünstigungsklausel. Damit können MARPOL-Vertragsparteien die Vorschriften 
7 Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten, die das MARPOL-Übereinkommen ratifiziert haben, ist im Internet unter www.imo.org, 
Marine Environment - Marine Environment Conventions - MARPOL - Status of Conventions by country abrufbar. 
8 MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), das zuletzt durch Artikel 5 
des Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert worden ist, Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II2546, 
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.6.2008 II520. 
9 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. IS. 247), die zuletzt 
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008(BGBI. IS. 698) geändert worden ist, neugefasst durch Bek. v. 19.2.1989 1247: 
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.4.2008 1698. 
10 Siehe informative Seite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie: http://www.bsh.de/de/Meeresdaten/Umweltschutz/’ 
MARPOL_Umweltuebereinkommen/index.jsp 
" Einen guten Überblick über die genauen Einleitbestimmungen geben die Seiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra 
phie unter http://www.bsh.de/de/Meeresdaten/Umweltschutz/MARPOL_Umweltuebereinkommen/Einleitbedingungen_Anlage_l.pdf.
	        
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