Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
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2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls
von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78)
Einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Meeresverschmutzung durch Öl leistet auch das Inter
nationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des
Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78). 7 Diesen wurde in Deutschland durch
das MARPOL-Gesetz 8 zugestimmt. Die Einzelheiten zur Umsetzung von MARPOL 73/78 finden sich in der
MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung. 9
Anlage I zu MARPOL 73/78 bestimmt Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl. Sie ist am
02.10.1983 in Kraft getreten und regelt neben baulichen Vorschriften, unter welchen engen Vorausset
zungen Öl eingeleitet werden darf. Um die Beachtung der Einleitbestimmungen sicherzustellen, sind ent
sprechende technische Einrichtungen an Bord vorgeschrieben. Außerdem sind alle wichtigen Betriebsvor
gänge an Bord, insbesondere über Behandlung und Verbleib von Separationsrückständen und ölhaltigem
Bilgenwasser, in einem Öltagebuch aufzuzeichnen. 10 Zu beachten ist hierbei stets das grundsätzliche
Verbot der Einleitung von Öl bzw. ölhaltigen Gemischen, welches sich aus § 324 StGB ergibt. Dies gilt bei
Inlandstaten einschließlich des Küstenmeeres, aber auch für Straftaten unabhängig vom Recht des Tatorts
auf Schiffen mit deutscher Flagge nach §3,4 StGB. Ferner gilt das deutsche Strafrecht für im Ausland
begangene Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 330 StGB, die im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone begangen wurden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze
des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten, vgl. § 5 Nr. 11 StGB. Zudem gelten die §§ 324, 330
StGB auch für Taten, die im Ausland begangen werden, sofern sie die auf Grund eines für die Bundes
republik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie
im Ausland begangen werden. Maßgeblich ist hier also das deutsche Strafrecht. Im deutschen Strafrecht
legt der Tatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß §§ 324, 330 StGB fest, dass derjenige, der un
befugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Handelt der Täter
fahrlässig, entfällt auf den Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In minder
schweren oder besonders schweren Fällen ist das Strafmaß entsprechend anzupassen. MARPOL Anlage I
legt jedoch bei einer bestimmten Entfernung, Konzentration und Menge Ausnahmen zum grundsätzlichen
Verbot der Einleitung fest, vgl. Regel 15. Dabei sind die von Anlage I genannten Sondergebiete (z. B. Nord-/
Ostsee) zu beachten. 11 Bei Schiffen ausländischer Flagge, bei denen nicht geahndet werden kann, erfolgt
eine Flaggenstaatmeldung zur weiteren Verfolgung. In Art. 5 Abs. IV des MARPOL-Übereinkommens findet
sich ferner die sog. Nichtbegünstigungsklausel. Damit können MARPOL-Vertragsparteien die Vorschriften
7 Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten, die das MARPOL-Übereinkommen ratifiziert haben, ist im Internet unter www.imo.org,
Marine Environment - Marine Environment Conventions - MARPOL - Status of Conventions by country abrufbar.
8 MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert worden ist, Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II2546,
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.6.2008 II520.
9 MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. IS. 247), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008(BGBI. IS. 698) geändert worden ist, neugefasst durch Bek. v. 19.2.1989 1247:
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.4.2008 1698.
10 Siehe informative Seite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie: http://www.bsh.de/de/Meeresdaten/Umweltschutz/’
MARPOL_Umweltuebereinkommen/index.jsp
" Einen guten Überblick über die genauen Einleitbestimmungen geben die Seiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie unter http://www.bsh.de/de/Meeresdaten/Umweltschutz/MARPOL_Umweltuebereinkommen/Einleitbedingungen_Anlage_l.pdf.