Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
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(A) ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG VON ÖL IM MEER
1. Seerechtsübereinkommen (SRÜ)
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea -
UNCLOS) dient als Rahmen für die internationale Regelung des Seerechts. Nachdem es am 10. Dezember
1982 in Montego Bay (Jamaika) beschlossen wurde, konnte es am 16. November 1994 in Kraft treten. Neben
seinen sehr wesentlichen Regelungen zur Einteilung des Meeres In Küstenmeer, Ausschließliche Wirtschafts
zone und Hohe See, finden sich dort auch Regelungen, welche Bezüge zu Ölverschmutzungen haben können.
So finden sich in Teil XII, welcher dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt dient, In Abschnitt 5
Vorschriften über internationale Regeln und innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung, Verringerung
und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, vgl. Art. 207 ff. Hierunter fällt auch die Verhü
tung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl. Im Bereich der
Durchsetzung gilt, dass ein Flaggenstaat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet Ist, Verstöße gegen
Umweltvorschriften zu untersuchen und zu ahnden. Er trägt nach Art. 211 Abs. 2 und Art. 217 die primäre
Verantwortung für den Schutz der Meeresumwelt. 4 Nach Art. 217 SRÜ obliegt dem Flaggenstaat die ge
nerelle Pflicht, durch den Erlass entsprechender Gesetze zu gewährleisten, dass die Schiffe Ihrer Flagge
die anzuwendenden internationalen und nationalen Regelungen zum Schutz der Meeresumwelt beachten, 5
was z.B. das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) mit seiner mit der Verhinde
rung von Ölverschmutzungen dienenden Anlage I einschließt. Verstößt z. B. ein Schiff gemäß Art. 218 IV SRÜ
gegen die Im Rahmen der IMO oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und
Normen, so sorgt der Flaggenstaat unbeschadet der Artikel 218, 220 und 228 für eine sofortige Untersu
chung; gegebenenfalls leitet er ein Verfahren betreffend den angeblichen Verstoß ein, unabhängig davon,
wo dieser erfolgte oder wo die durch diesen Verstoß verursachte Verschmutzung eintrat oder festgestellt
wurde.
Dennoch werden bei der Durchsetzung des maritimen Umweltrechts wesentlich auch die Küstenstaaten und
Hafenstaaten zu „Herren des Umweltschutzes“. 6 So schafft das Seerechtsübereinkommen nach Art. 218 SRÜ
dem Hafenstaat Durchsetzungsbefugnisse beim völkerrechtswidrigen Einleiten durch Schiffen auf Hoher
See. Die Staaten können zudem auch jenseits des Küstenmeeres die erforderlichen Maßnahmen zur Ver
meidung von Verschmutzung durch Seeunfälle ergreifen, vgl. Art. 221 SRÜ. Ebenso darf ein Küstenstaat
nach Art. 220 SRÜ die notwendigen Maßnahmen einleiten. Es gilt jedoch nach Art. 230 SRÜ, dass bei
Verstößen von fremden Schiffen außerhalb des Küstenmeers gegen Innerstaatliche Gesetze und sonstige
Vorschriften oder anwendbare Internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwa
chung der Verschmutzung der Meeresumwelt nur Geldstrafen verhängt werden dürfen. Zudem wird nach
Art. 228 Abs. 1 SRÜ ein Verfahren zur Ahndung eines entsprechenden Verstoßes, den ein fremdes Schiff
außerhalb des Küstenmeers des das Verfahren einleitenden Staates begangen hat, ausgesetzt,
4 Vitzthum, Völkerrecht, 4. Auflage, 2007, Rn 146.
5 Vgl. Delbrück/Dahm/Wolfrum, Völkerrecht, Band 1/2, 2. Auflage, Berlin 2002, S. 383.
6 Siehe Vitzthum, Völkerrecht, 4. Auflage, Berlin 2007, Rn 146.