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Full text: Wasserstände bei Sturmfluten entlang der nordfriesischen Küste mit den Inseln und Hallingen

Die Küste, 76 (2009), 205-224 
221 
Abb. 13 zeigt die Zunahme der Verweilzeit der Überflutungen auf den Halligen Hooge 
und Nordstrandischmoor in Abhängigkeit vom höchsten Scheitelwasserstand während der 
Überflutung. Während die Verweilzeit auf der Hallig Hooge bei allen Aufzeichnungen ma 
ximal circa sieben Stunden beträgt, wurden auf der Hallig Nordstrandischmoor auch schon 
Verweilzeiten von annähernd 24 Stunden aufgezeichnet. Hier muss ab Wasserständen größer 
als circa 290 cm über NN damit gerechnet werden, dass die Überflutung über zwei Tidehoch 
wasser bestehen bleibt. 
Abb. 13: Verweilzeit auf den Halligen Hooge und Nordstrandischmoor in Abhängigkeit 
vom höchsten Scheitelwasserstand während der Überflutung 
4. Realisierungsvorschlag 
Gemäß dem Landeskatastrophenschutzgesetz 1 haben an der Westküste und an der tidebeein 
flussten Elbe die Landräte der Kreise Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg und Pinne 
berg sowie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als Untere 
Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenschutz für den Hochwasser-Katastrophenfall 
(zum Beispiel bei Sturmfluten) aufzubauen. Der LKN-SH nimmt gemäß Landeswasserge 
setz 2 die mit der Abwehr der durch den Zustand der Hochwasserschutzanlagen hervorgeru 
fenen Gefahren für die Allgemeinheit zusammenhängenden Aufgaben war. Im Sturmflut- 
und Katastrophenfall ist der LKN-SH zur technischen Beratung und Lagebeurteilung in die 
Katastrophenabwehrorganisation der Kreise integriert. 
Für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs werden im Katastrophenfall im Dienst 
bezirk des LKN-SH fünf Abschnittsführungsstellen aufgebaut, die insgesamt 18 Wehrab 
schnitte koordinieren. Diese teilen sich in kleinere Wachabschnitte auf, die von Deichwachen 
kontrolliert werden. Um bei der Auslösung eines Sturmflutalarms die Abschnittsführungs- 
1 Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutz 
gesetz) i.d.F.d.B. 10. Dezember 2000. 
2 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 
11. Februar 2008.
	        
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