3*
35
Die in Absatz 1—4 aufgeführten trigonometrischen Bestimmungen von Punkten
dienen zur Bearbeitung und Herausgabe eines neuen nautischen Festpunktver
zeichnisses (vgl. hierzu auch die Angaben auf S. 30 unter Abteilung D, 4,
Plankammer).
7. Lehrgänge
In der durch die Witterung bedingten vermessungsfreien Zeit, während welcher
die Fahrzeuge zur Überholung in den Werften liegen, wurden in den Monaten
Januar bis März Vermessungslehrgänge durchgeführt. Dies war erforderlich, da
nach dem Kriege ein starker Personalweohsel eintrat, und bezweckte außerdem:
allgemeine Auffrischung der theoretischen Kenntnisse des verbleibenden Fach
personals; Schulung des älteren Vermessungspersonals in den inzwischen neu
eingeführten Rechenmethoden mit der Doppelrechenmaschine; Heranbildung von
Nachwuchs für die verschiedenen Funktionen.
Es liefen folgende Lehrgänge:
1. Vermessungsgruppenleiterlehrgänge mit Spezialvorträgen über Erdmagne
tismus, Astronomie, Gezeitenlehre, Ozeanographie und Wetterkunde durch
Fachleute des Deutschen Hydrographischen Instituts.
2. Zeichnerlehrgang.
3. Wiederholungs- und Weiterbildungslehrgang für Fachkräfte.
8. Versorgung und Nachschub
Mit der Zivilisierung der Vermessungsabteilung ergaben sich grundlegende
Veränderungen in verschiedener Hinsicht, die in monatelanger Arbeit den
völligen Neuaufbau des Vermessungsverbandes erforderten.
Innerhalb des letzten Jahres mußten 14 Fahrzeuge außer Dienst und 7 Fahr
zeuge in Dienst gestellt werden. Die laufende Umorganisation von Personal,
Ausrüstung und Material, die durch diese 21 Fahrzeuge verursacht wurde,
brachte in Anbetracht der Kleinheit des Verbandes erhebliche Mehrarbeit mit sich.
Trotz aller Bemühungen bei den zuständigen Dienststellen im Herbst 1945
war es nicht möglich, für die Vermessungsfahrzeuge eine rechtzeitige Werft
zuteilung durchzusetzen, da die Minensuchfahrzeuge vorgezogen wurden. Dies
hatte zur Folge, daß die Vermessungsfahrzeuge im Jahre 1946 mit durchschnitt
lich zwei- bis dreimonatiger Verspätung zum Vermessungseinsatz gelangten.
Da die Vermessungsgebiete größtenteils noch nicht von Minen freigeräumt:
sind und eine Räumung des Küstenstreifens unter Land auf geringen Wasser
tiefen wegen des Tiefganges der Minenräumfahrzeuge überhaupt nicht erfolgt
(die Seevermessung wird aber bis zu 0,8 m Wassertiefe und geringer durch
geführt), mußten besondere Anordnungen für das Befahren dieser Gewässer
gegeben werden, die die Bewegungsfreiheit der Fahrzeuge einschränkten. Die
Vermessungsfahrzeuge selbst durften nur auf den vorgeschriebenen Zwangs
wegen mit Minenabwehrgerät fahren, während die eigentliche Auslotung von
den Vermessungsbooten und Schiffsbeibooten durchgeführt wurde, die nach
Ansicht der zuständigen Stellen in Anbetracht der seit dem Minenabwurf in
zwischen verstrichenen Zeit und wegen des geringen Kraftfeldes der Beiboote
nicht mehr gefährdet sind. Gegen das Vorhandensein akustischer Minen wurde
das nicht freigeräumte Vermessungsgebiet vorher mit Knallkörpergerät abge
knallt. Die Vermessungsfahrzeuge wurden zu diesem Zweck mit Geräten aus
gerüstet und die Besatzungen in der Handhabung der Geräte unterwiesen. In
besonders minengefährdeten Seegebieten mußte der Ansatz von zwei Fahrzeugen
bei einer Vermessungsaufgabe erfolgen.