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Full text: 69, 1941

Kleinere Mitteilungen, 
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Scoresby-Sund, der danach als internationales Gewässer anzusehen ist, Neuer- 
dings sind Ansätze zu einer Auflockerung der Absperrungspolitik festzustellen, 
besonders auf Betreiben der Färinger, An der Westküste Grönlands wurde den 
dänischen Fischern das grönländische Hoheitsgebiet von 62° 40’ bis 65° 15' N-Br, 
freigegeben. Auch wurden zwei Häfen eingerichtet: Färinghavn in Nähe der 
Fylla-Fischbank und 75sm nördlicher Tovkussak, Durch ein Gesetz vom 
7. Mai 1937 wurde — zunächst für 5 Jahre — der Besuch des ersteren dieser 
beiden Häfen für die Zeit vom 1, Mai bis 31. Oktober allen in der Davis-Straße 
Fischfang treibenden Schiffen ohne Unterschied der Flagge gestattet, Dänen und 
Isländer haben außerdem das Recht, in Färinghavn während der Öffnung des 
Hafens mit Fang-, Fischerei- und Jagdtätigkeit im Zusammenhang stehende Gewerbe 
auszuüben. Für die Ostküste Grönlands sind Sonderbestimmungen getroffen worden, 
3. Spitzbergen. Um die Walfangplätze bei Spitzbergen sind lange Kämpfe 
geführt worden, die aber schließlich durch die Abnahme des Walbestandes gegen- 
sgtandslos geworden sind. Im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Souveränität 
über Spitzbergen an Norwegen durch den Vertrag vom 9. Februar 1920 sind die all- 
gemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts betr. die Ausdehnung des Küsten- 
meeres, d, h. die Dreiseemeilenzone, auch für Spitzbergen eingeführt worden. 
4. Barents-See und Weiße See. An der Murmanküste wie an den übrigen 
russischen Küsten galt von 1787 an die Kanonenschußweite und von Beginn des 
19. Jahrhunderts an die Dreiseemeilengrenze als Neutralitätsgrenze und Hoheits- 
grenze für die Fischerei. Nachdem aber der außerordentliche Fischreichtum der 
Barents-See besonders englische und deutsche Fischdampfer in großer Zahl dort- 
hin gelockt hatte, versuchte Rußland die Hoheitsgrenze seiner Hoheitsgewässer 
hinauszuschieben, doch wurde ein in Vorbereitung befindliches Gesetz über die 
Einführung einer Fischereigrenze von 12 Sm auf Grund englischer und amerika- 
nischer Vorstellungen 1913 zurückgezogen, Die Sowjetunion nahm die früheren 
Bestrebungen wieder auf und setzte durch Dekret vom 24. Mai 1921 fest, daß 
das Recht der UdSSR, zur ausschließlichen Ausnutzung des Fisch- und Tier- 
bestandes sich erstreckt in der Weißen-See bis zu einer Geraden zwischen Kap 
Swjatoj (68° 10’ N-Br.) und Kap Kanin (68° 40’ N-Br.), in der Tscheskaya-Bucht 
südlich einer Linie von Kap Mikulkin nach Kap Swjatoj und in der Barents-See 
längs der Küste von der finnischen Grenze bis zur Nordspitze von Nowaja Semlja 
in einem Abstande von 12 Sm von der äußersten Niedrigwasserlinie sowohl des 
Festlandes wie der Inseln. Die Sowjetunion wachte sogleich mit allem Nach. 
druck darüber, daß dies Gesetz auch beachtet wurde, und es kam zu zahlreichen 
Zwischenfällen. Den englischen Einsprüchen gegenüber gab Rußland nach und 
gestattete durch Übereinkommen vom 1. Februar 1924 und vom 22. Mai 1930 
den englischen Fischereifahrzeugen den Fischfang auch in 3 bis 12 Sm Ent- 
fernung von der Küste und im nördlichen Teil der Weißen-See nördlich von 
68° 10’ N-Br. Auch Norwegen, das durch das Gesetz vom 14. Mai 1921 besonders 
in der Ausübung des Seehundfanges am Eingang der Weißen-Seo empfindlich be- 
hindert war, gelang es, Milderungen der Bestimmungen durchzusetzen, Mit Ge 
nehmigung der norwegischen Regierung wurde einer norwegischen Privatgesell- 
schaft gegen eine Gebühr der Robbenfang in den Territorialgewässern der russi- 
schen Küste selbst innerhalb der Dreiseemeilenzone und im äußeren Teil der 
Weißen-See außerhalb einer Linie von Kap Terski Orlow nach Kap Konuschin (etwa 
67° 12’ N-Br) mit einer festgelegten Höchstzahl von Schiffen und Höchsttonnag® 
gestattet, Auch Deutschland gegenüber wurde die Zwölfseemeilengrenze am 
12. Oktober 1925 praktisch außer Kraft gesetzt, indem dem Verband der Deut- 
schen Hochseefischereien e. V. in Bremen, dem alle an der Fischerei in der 
Barents-See interessierten Reedereien beitraten, die Genehmigung zur Ausübung 
der Fischerei im Seegebiet zwischen der Drei- und Zwölfseemeilengrenze erteilt 
wurde; das Abkommen gilt zwischen den Grenzen: 67° 40’ N-Br., 32° und 48° O-Lg. 
{n den ostasiatischen Gewässern hat die Frage der Abgrenzung der Fischerei- 
grenzen im Laufe der Zeit zu vielen Streitigkeiten zwischen Rußland, den Vereinigten 
Staaten und besonders Japan geführt; die Verhandlungen zwischen der Sowjetunion 
und Japan nähern sich jetzt ihrem Abschluß; wegen der Einzelheiten sei auf die 
eingangs genannte Veröffentlichung von Böhmert verwiesen, B. Schulz,
	        
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