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Full text: 69, 1941

190 Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Juni 1941. 
sie sich doch von vornherein mit aller Energie gegen die nachweislich seit dem 
15. Jahrbundert ausgeübte Fischerei durch Ausländer und fanden hierin die 
Unterstützung der dänischen Könige. Zunächst betraf das Verbot die Fischerei 
vom Lande aus, dann aber wurde im 17. und 18. Jahrhundert der Anspruch auf 
ein mare clausum mit einer von der Küste aus gerechneten Breite von zunächst 8, 
lann 6 und schließlich 4 dänischen Seemeilen (29680 m, also annähernd 16 See- 
meilen von 1852 m Länge) erhoben, ohne daß diese Forderung Anerkennung ge- 
[unden hätte. Die zu Beginn des 19. Jahrhunderts erfolgende ständige Zunahme 
ausländischer Fischereifahrzeuge in den isländischen Gewässern veranlaßte die 
[sländer zu weiteren lebhaften Klagen über die angeblich ihrem Fischfang zu- 
gefügten Schäden, Die dänischen Versuche, eine Vierseemeilengrenze und für 
die Breida- und Faxabucht eine Ausnahmestellung durchzusetzen, trafen auf den 
Widerstand der Engländer und auch der Franzosen, die nur eine Dreiseemeilen- 
grenze zugestehen wollten. Im Jahre 1865 wurden für Island die allgemein 
gültigen Grundsätze des Völkerrechts über die Ausdehnung der Küstenmeere end- 
gültig anerkannt und damit die Dreiseemeilengrenze. Bestätigt wurde dies durch 
den 1901 abgeschlossenen Fischereivertrag mit Großbritannien, Die in diesem 
Vertrag enthaltene Bestimmung, daß die Grenze von 3 Seemeilen in Buchten von 
einer geraden Linie aus gemessen wird, die dort quer über die Bucht zu ziehen 
ist, wo deren Breite zuerst 10 Sm oder geringer ist, bedeutet eine Sonderregelung 
zugunsten Islands, da die normale Breite der nationalen Buchten nur 6 Sm 
(doppelte Küstenmeerbreite) beträgt. Die von der isländischen Regierung 1928 
neu festgesetzte und am 15, Februar 1929 in Kraft getretene neue Fischerei- 
grenze!) gründet sich zwar auf die genannten Hauptbestimmungen aber unter 
Ausnutzung aller Möglichkeiten, die Grenze möglichst weit seewärts zu verschieben. 
An vielen Punkten folgt die Grenze nicht dem Verlaufe der Küstenlinie, sondern 
behandelt auch flache Einbiegungen der Karte, die nicht den geographischen 
Charakter einer Bucht besitzen, als Bucht im Rechtssinne. Zwei Vorsprünge der 
Küste, die in Wirklichkeit keine Bucht einschließen, werden durch eine Linie 
verbunden, welche an Stelle der Linie des tiefsten Ebbestandes als Basislinie der 
Dreiseemeilenzone dient. Durch dieses sogenannte Grundliniensystem, das einen 
Mißbrauch des Buchtenprinzips darstellt, wird die Fischereigrenze unzulässig weit 
in das freie Meer hinaus verlegt. Auch diese Regelung befriedigt in Island durch- 
aus noch nicht. Neuerdings hat sich Island abermals bemüht, die Vierseemeilen- 
zone durchzusetzen, außerdem hat es Vorbereitungen wissenschaftlicher Art be- 
gonnen, um zu erreichen, daß in gewissen Gebieten, besonders in der Faxa-Bucht, 
der Fischfang zeitlich begrenzt wird und außerdem Beschränkungen in der Ver- 
wendung gewisser Fanggeräte (Schleppnetz) angeordnet werden zum Schutze der 
Fischbrut®). 
2. Grönland. Für die norwegischen Siedelungen des frühen Mittelalters 
in Grönland nahm Norwegen das Handelsmonopol, wie für Island, in Anspruch, 
Doch auch hier fehlte den Bergener Kaufleuten die wirtschaftliche Kraft durch- 
zuhalten; die zeitlichen Zwischenräume vergrößerten sich, das letzte Schiff fuhr 
1410 ab. Als erst 100 Jahre später Grönland von Europäern wieder betreten 
wurde, fand man nur noch die Trümmer der norwegischen Siedelungen. Im 
17. Jahrhundert lebte der Handelsverkehr von Dänemark-Norwegen wieder auf, 
gleichzeitig wurde versucht, andere Nationen vom Handel auszuschalten und 
außerdem den Fischfang in den grönländischen Küstengewässern zu verhindern. 
Nur langsam gelang es Dänemark sich durchzusetzen. Durch Verordnung vom 
27. November 1905 wurde die Lage der Fischereigrenze näher festgelegt, und 
zwar wie bei Island und den Fär Öern in drei Seemeilen Entfernung längs der 
ganzen grönländischen Küste einschließlich der damit zusammenhängenden kleinen 
[nseln, Klippen und Sände, gerechnet von der äußersten Grenze ab, bis zu der 
das Ufer bei Ebbe trocken fällt, Die Disko-Bucht, deren Öffnung 10 sm über- 
steigt. ist ausdrücklich als nationale Bucht beansprucht, nicht aber z. B. der 
*‘) Vgl. D. A.K. Nr. 252, 253, 254, 255, 224, — % Conseil permanent international pour l’explo- 
ration de la mer, Rapports et Proces-Verbaux des Röunions, vol. CV, I, p. 23. Kopentanen 1937; 
vol, CVIX, I, p. 30. Kopenhagen 1938; vol, CIX, X, p. 35/36; II, p. 20/21. Kopenhagen 1939.
	        
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