Wasmund, E.: Erfahrungen mit Ankergrundproben.
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zwischen 10 bis 30 m, in außerheimischen Gewässern steigt der Prozentsatz
der tieferen Grundproben auf 20%,
Die bisher eingegangenen Grundproben aus Tiefen unterhalb 30 m stammen
von ganz bestimmten Fahrzeugen, In der Heimat sind es Vermessungschiffe,
Versuchsfahrzeuge verschiedener Art und Fischereischutzboote, gelegentlich
ankert einmal ein Kreuzer oder ein Panzerschiff auch etwas tiefer als 30 m.
Dazu kommen von der Handelsflotte die Kabeldampfer, die in heimischen und
Iremden Gewässern einen ganzen Teil der tiefen Proben lieferten. In aus-
ländischen Gewässern ankern die Schulschiffe, einige Frachtdampfer und Wal-
länger auf Tielen von 30 bis 100 m, in größeren Tiefen nur „Meteor“.
3. Unterschiede zwischen Grundproben am Handlot und am Anker.
Als wichtigste Erfahrung ist die Tatsache anzusehen, daß die Ankergrund-
probe oft nicht der Bodenbezeichnung auf der amtlichen Seekarte entspricht,
Das kann verschiedene Gründe haben. Die Bodenbezeichnungen in den
Seekartenwerken beschränken sich auf mehr oder weniger konventionelle
Namen (z. B.: f, Sd, Spr. = feiner Sand mit Sprenkel), stammen von geologisch-
petrographisch ungeschultem Vermessungspersonal mit unvermeidbar subjektiver
Einstellung. Das läßt sich auf manchen Karten direkt nachweisen, wo bestimmte
Bodenbezeichnungen auf ein kleines Gebiet beschränkt sind, Manche Unterschiede
in der Benennung dürften in Wirklichkeit solche des Namengebers sein, manche
sind auch unwahrscheinlich, Z.B, kommt „Fels“ mehrfach in der Kieler Bucht
vor, es sind natürlich nur Findlinge. Oder es wird im W einer Bucht offenbar
dasselbe Schl, (Schlamm) genannt, was im O Sk (Schlick) heißt. Und wie schwer
kann sogar dem Fachmann an Bord ohne Hilfsmittel etwa die Unterscheidung
{allen zwischen Lehm, Ton und Mergel, wie sie auf den Seekarten gemacht
wird, Zudem ist ein guter Teil der Seekarten-Bodenbezeichnungen alt und
stammt aus der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, .
Der Hauptgrund für die Widersprüche zwischen Seekarte und Ankergrund-
probe legt aber tiefer und wird klar, wenn man mit tiefreichendem Rohrlot
oder schwerem Bodengreifer an der Ankerstation kontrolliert und gleichzeitig
mit dem Handlot lotet. Am Südabhang des Vejsnäs Flak S der dänischen Insel
Ärö in 14 m Tiefe brachte das Handlot groben Sand, die Ankergrundprobe Ton,
der Bodengreifer sandigen Schlick, nach unten tonig werdend,
Es handelt sich bei diesem Beispiel um eine allgemeine Erscheinung: das
Handlot bringt immer zu grobe Korngrößen, bis zu einer gewissen
Grenze, In dem Talg der unteren Ausnehmung des Lotkörpers bleiben sperrige
and grobe Bestandteile, wie Muschelschill, Sand, kleine Steine, immer haften,
während die tonigen Teile entweder gar nicht hängenbleiben oder beim Ein-
holen der Leine ausgewaschen werden. So ist das Seekartenwerk im ganzen in
seinen Bodenbezeichnungen in Richtung „Sand, kleine Steine und Muschel-
schalen“ überbetont. Deshalb ist die Seekarte an sich nicht „falsch“, denn sie
dient in erster Linie navigatorischen Zwecken. Der sie gebrauchende Seemann
lotet bei diekem Wetter mit dem gleichen Handlot wie der Vermessungsgast
und bestimmt dann bei unsicherem gegißten oder gepeiltem Besteck seinen
Schiffsort. Eine „richtige“ wissenschaftliche Bodenkarte würde ihm meist nichts
nützen, denn man kann etwa ein Riff oder eine Bank in Fahrt anloten, aber
nicht dauernd stoppen und Manöver ausführen, wie es die Handhabung exakter
Bodenentnahmegeräte erfordert, Allerdings liegen die Dinge etwas anders, wenn
die Seekarte dem Seemann Auskunft geben soll über geeigneten Ankergrund,
Vorbedingungen eines Bergungsmanövers, Verwendungsmöglichkeit des Grund-
schleppnetzes, Einsatz von Tauchern, Tragfähigkeit des Meeresbodens für ver-
schiedenste Zwecke usw. Hierfür brauchen wir, genau so wie für geotechnische
Fragen, neben den bisherigen Seekarten und ähnlich den bisherigen Fischerei-
karten neue Seebodenkarten. .
Für den nautischen Gebrauch sind also die Seekarten-Bodenbezeichnungen
nach bisherigem Verfahren ebenso „relativ richtig“ wie sie für wissenschaftliche
oder andere Zwecke nicht ungeprüft verwendbar sind.