Broeker: Die Faerzer-Gruppe.
Für das Nachsehen der Schiffspapiere sind der betreffenden Polizeibehörde
oder den Quarantäne-Beamten 5 Oere für jede Tonne der Tragfähigkeit des
Schiffes zu entrichten, wonach auf der Musterrolle (Folkeliste) bemerkt wird,
daß die Untersuchung stattgefunden hat und die gesetzliche Gebühr hierfür
bezahlt worden ist. — Wenn ein fremdes Fischerfahrzeug wegen schweren Wetters
einen Hafen aufsucht, ohne dafs die Besatzung ans Land geht oder mit den Ein-
wohnern Verkehr pflegt, so ist es nicht nothwendig, die Schiffspapiere vorzu-
zeigen, auch wenn das Schiff vor Anker liegt, bis dasselbe ohne Gefahr wieder
in See gehen kann.
_ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in diesem Paragraphen werden
mit Geldbufsen von 10 bis 200 Kronen bestraft,
8 4, Verhandlungen infolge von Verstöfsen gegen dieses Gesetz werden
wie öffentliche Polizei-Verhandlungen erledigt. Für die vorgeschriebenen Strafen,
welche der Amts-Armenkasse der Faerger-Inseln zufallen, haftet sowohl Schiff als
Ladung; von der Letzteren kann in Auktion so viel verkauft werden als nöthig
ist, um die Strafe zu zahlen und die Unkosten zu decken, ;
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Gesetz, betreffend Aufhebung des Tonnengeldes bei Einfuhr von frischen Fischen
auf den Faerger-Inseln durch ausländische Fischerfahrzeuge, vom 23. März 1888.
3 1. Es wird Fischerfahrzeugen fremder Nationen gestattet, unter den
nachstehenden in $ 2 angeführten Bedingungen in irgend einem faergerischen
Hafen, wo ein Klarirungs- oder Quarantäne-Beamter angestellt ist, frische Fische
auszuschiffen, welche an einen auf den Faerger-Inseln ansässigen Händler ver-
kauft sind sowie sich mit dem zur Fortsetzung der Fischerei nothwendigen Salz
zu versehen, ohne Erlegung des im Gesetz vom 21, März 1855, $ 5, betreffend
Aufhebung des Königlichen Alleinhandels auf den Faerger-Inseln auferlegten
Tonnengeldes,
$ 2. Die Erlaubnifs ist mit folgenden Bedingungen verknüpft:
2) Dafßs der Schiffsführer vorher auf derselben Reise in Thorshavn,
Vestmanhavn, Trangjivaag oder Vaag auf Borg einen gehörigen
Gesundheitspals erhalten hat. |
Dafs der Schiffsführer dem Klarirungsbeamten in einem der unter
a) genannten Häfen oder in einem der drei anderen Klarirungs-
häfen, nämlich Kongshavn, Midvaag und Sand, die über den Ver-
kauf der frischen Fische stattgefundene Uebereinkunft zwischen
ihm und dem betheiligten faergerischen Händler angemeldet und
vorgezeigt und gleichzeitig eine schriftliche Erklärung auf Treu
und Glauben abgegeben hat, daß er nur frische Fische entlöschen
and das zum Fortsetzen des Fischereibetriebes nöthige Salz ein-
nehmen will und danach von dem Klarirungsbeamten ein Attest
darüber erhalten hat, dafs nach den vorliegenden Umständen kein
Tonnengeld zu erheben ist,
Daß die Entlöschung der verkauften frischen Fische und das Ein-
nehmen des für die Fortsetzung der Fischerei nothwendigen Salzes
nicht eher stattündet, als bis das von dem betreffenden Klarirungs-
beamten gusgestellte Attest dem Klarirungs- oder Quarantäne-
Beamten an dem Orte, wo die Entlöschung oder Einklarirung
stattündet, vorgezeigt worden ist.
& 3. Mifsbräuche .der in $ 1 gegebenen Erlaubnifs ziehen Strafen laut
Gesetz vom 21. März 1855, $ 11, nach sich, und falls das Schiff andere Güter
wie frische Fische löscht oder in derselben Weise andere Güter als Salz ladet,
hat der Schiffsführer doppeltes Tonnengeld nach bezeichnetem Gesetz, & 5, zu
zahlen, berechnet nach der vollen Tragfähigkeit des Schiffes,
8 4. Für die Abgaben wie für die Strafgelder haften Schiff und Ladung,
und kann von der Ladung soviel in Auktion verkauft werden, wie zur Deckung
der Schuld nöthig ist.
8 5. Fälle nach $ 2 dieses Gesetzes werden wie öffentliche Polizeisachen
verfolgt.