Instruktion für die Prüfung von Schiffspositions-Laternen.
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Ausmessung an Bord des betreffenden Schiffes bei brennendem Lichte zu
kontroliren. Die Helligkeit braucht nicht weiter geprüft zu werden, da dieselbe
bei der gebräuchlichen Form und Größe der Glühlampen (es werden sogenannte
16kerzige. oder 32kerzige genommen, unter 16 Kerzen darf die Glühlampe nicht
haben, eine 32kerzige ist namentlich für Grün vorzuziehen) immer genügt, wenn
die Laterne für Petroleumbrenner in allen Theilen entsprochen hatte. Die Ver-
wendung von mehr als einer Glühlampe für eine Laterne ist nicht zulässig, da
dann die richtige Stellung der Lichtquelle zur Linse nicht eingehalten werden kann.
Eine Nothwendigkeit, bei den farbigen Seitenlaternen eine dunklere
Färbung für das elektrische Licht zu nehmen, liegt zwar nicht vor, doch ist an-
zurathen, die Tönung bei Grün etwas dunkler zu nehmen als das Normalgrün.
III. Eintragung der Versuche in ein Buch...
Sämmtliche Messungen sind in ein Buch einzutragen, in welchem jede
Seite folgendes Formular trägt:
Seiten- l
Topp- Laterne.
Anker- f
Figenthümer eier
cm
Bemerkungen .
Höhe der Seiten ausschliefslich Schornstein und Dach .
Breite der Seiten bezw. Durchmesser . . . 0... 44
Art der Linse (ob geprefst oder geschliffen, durchgefärbt oder
Vorsteckscheiben) +. . 0.00. 00000 8 HH Ren
Höhe der Linse. .0.0.000000 0 Raw Rs
Horizontale Sehne der Linse in der Mitte, Abstand der Sehne
von der inneren Fläche . . . 2. 0... 2. +
Brennmaterial . oo. 00.0000. 00040 0 04
Art und Gröfse des Brenners. . . . ..
Cylinder (ja oder nein) . . . . . 4.
Höhe des Lampenaufsatzes . . . . +. 4.
Entfernung des Brenners von der Linse . . . . . . +
Reflektor (von welchem Material nnd wie geformt). Entfernung
7om Brenner. . 0.00. 02 02 2 RR
Helligkeit der Laterne im Verhältnifs zur Normallaterne,
‘Normallaterne: Weifs 21 Kerzenstärken, >
Grün 17 Kerzenstärken.)
a) in senkrechter Stellung:
von der Mitte . . . 0.0. + 4. .
von der äufsersten Kante vorn
von der äufsersten Kante quer
b) bei 5° Neigung nach vorn . .
c) bei 5° Neigung nach hinten, . . . .
13. Färbung der Linsen oder Gläser der Seitenlaterne:
a) Grün:
b) Roth:
Bogen = cm
A Halbmesser = cm
Sichtweite =
\ Leuchtwinkel =
Sichtweite = ;
$ Stellung der Lampe
IV, Gebühren für die Untersuchung und Bescheinigung der
Prüfung.
l. Für die Prüfung ‘der Laternen sind folgende Gebühren, welche der
Reichskasse zufallen, zu entrichten:
Für eine Topplaterne . . . .
Für eine Seitenlaterne . . .
Für eine Ankerlaterne
2,00 Mark.
2,00
0,75
2, Es ist dem Verfertiger bezw. Eigenthümer eine Bescheinigung über die
Resultate der Prüfung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält auf vorgedruckten
Formularen eine Abschrift der in das Buch eingetragenen Daten.
Ann, &. Hydr. efc., 1895, Heft VI.