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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 23 (1895)

Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Juni 1895. 
c) die horizontale Entfernung des Mittelpunktes des Brenners 
von der inneren Fläche des Reflektors. Diese Entfernung 
mufß über den ganzen horizontalen Durchschnitt des Bogens 
des Reflektors die gleiche sein. 
Zu Ic. Es ist anzugeben, ob die Linse geprefst oder geschliffen ist, und 
aufserdem bei den Seitenlaternen, ob die Linse selbst durchgefärbt ist oder 
ungefärbt mit farbiger Vorsteckscheibe dahinter. Zur Beurtheilung der richtigen 
Färbung der Gläser dienen die Normalgläser. Die zu prüfenden Gläser müssen 
in derselben Art gefärbt sein, also bei Grün: hell-blau-grün, und dürfen nicht 
wesentlich heller in der Tönung sein als die Normalgläser. — Ist das zu prüfende 
Glas dunkler in der Tönung der Färbung als das Normalglas, so entscheidet 
über die Brauchbarkeit die photometrische Messung der Helligkeit der ganzen 
Laterne. 
Um bei Grün zu konstatiren, ob nicht rothe Strahlen in zu großer Menge 
durchgelassen werden, halte man, gegen Wolken sehend, die rothe Scheibe vor 
das Auge, dahinter erst das Normalgrün, sodann das zu prüfende Grün oder, 
wenn angängig, beide Gläser gleichzeitig. Erscheinen dann die Wolken bei dem 
zu prüfenden Glase in rötherer Färbung als beim Normalglase, so ist dasselbe 
zu verwerfen. 
Im Vebrigen sind die Regeln zu beachten, welche unter I gegeben sind. 
Bestimmung der Sichtweite. Die Bestimmung der Sichtweite erfolgt auf 
photometrischem Wege mittelst der Normallaterne in folgender Weise: Die Sicht- 
weite der Normallaterne ist auf 2 bezw. 5 Sm hestimmt und deren Helligkeit 
festgesetzt: 
für Weilßs = 21 Kerzenstärken des Hefner-Lichts 
„ Grün = 17 # 
bezogen auf das Normalgrün. 
Die Normallaterne, die stets im besten Zustande zu erhalten und mit der 
gröfstmöglichen Leuchtkraft zu brennen hat, wird an einem dazu bestimmten 
festen Platze so aufgestellt, dafs ihr Licht voll nach der Richtung der zu 
prüfenden Laternen geworfen werden kann. In einer Entfernung von 6 bis 8 m 
und in derselben Horizontalebene wird die zu prüfende Laterne aufgestellt und 
zwar nacheinander in folgenden Positionen: 
1. Mit der Mitte der Linse der Normallaterne zugekehrt, 
a) in senkrechter Stellung, 
b) 5° nach vorn geneigt, 
c) 5° nach hinten geneigt; 
und 3. Mit den beiden äufsersten Enden der Linse der Normal- 
laterne zugekehrt. Durch diese Drehung ist zugleich durch Messung 
des Drehungswinkels der Leuchtwinkel zu bestimmen. Für einen 
Bogen von 10 Strich mufs die volle Lichtstärke vorhanden sein. 
In allen diesen Stellungen wird mit dem Photometer das Verhältnifs der 
Helligkeit der zu prüfenden Laterne zur Normallaterne festgestellt. Dieses Ver- 
hältnifs darf für die aufrechte Stellung der Laterne nicht kleiner als 1 sein. 
Die Prüfung in geneigter Lage soll zugleich dazu dienen, die richtige 
Stellung der Lampe zur Linse zu kontroliren. Bei richtiger Stellung muß 
nämlich die Helligkeit in beiden geneigten Lagen nahezu gleich sein; ist sie bei 
der Neigung nach vorn gröfser als bei der Neigung nach hinten, so steht die 
Lampe zu niedrig, umgekehrt zu hoch. Die Helligkeit sollte bei einer Neigung 
von 5° noch etwa % der Helligkeit der Normallaterne betragen. Ist die 
Helligkeit geringer, so ist solches im Attest zu bemerken und im Uebrigen 
thunlichst bei den Fabrikanten dahin zu wirken, den Linsen einen Zerstreuungs- 
winkel von 7'/2° nach jeder Seite zu geben. 
Elektrisches Licht. 
Sind die Laternen aufser für Petroleum auch zur Aufnahme von elektrischem 
Licht eingerichtet, so ist die richtige Stellung der Glühlampen zur Linse nach 
den oben gegebenen Regeln auszumessen. Die Mitte des Glühdrahtes soll auch 
hier in gleicher Höhe mit der Mitte der Linsen stehen; wenn möglich, ist die 
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