Untersuchungen über Sichtweite und Helligkeit der Schiffspositions-Laternen. 219
Das für die Beschaffung eines Schiffes und die Aufrechterhaltung des
Betriebes aufzuwendende Kapital ist immerhin groß genug, um dem gegenüber
eine einmalige Mehrausgabe von 50 bis 100 Mark als geringfügig erscheinen zu
lassen. Es darf doch auch nicht übersehen werden, dafs bei dem sehr regen
Schiffsverkehr der Jetztzeit mit Dampfern von grofser Fahrgeschwindigkeit die
Gefahr eines Zusammenstofses gerade für kleinere Segelschiffe um so mehr wachsen
muß, je schlechtere. Lichter sie führen. Gute, weit scheinende Seitenlichter sind
ihr bester Schutz, und es ist nicht zu vergessen, dafs bei einem Zusammensto([s
zweier Schiffe jeder Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem anderen Schiffe
hinfällig wird, sobald nachgewiesen werden kann, dafs die Lichter nicht den
gesetzlichen Anforderungen auf Sichtweite entsprochen haben,
Gröfse der Linsen. In Bezug auf die Höhe der Linsen können gemäfs
den stattgehabten Untersuchungen dieselben Normen angenommen werden, wie
sie für die Topplaternen gegeben sind. Eine Höhe von 14 cm genügt bei ge-
schliffenen Linsen, von 16 bis 18 cm bei geprefsten Linsen; die Dimensionen der
Laternen sind hiernach einzurichten.
Bei Anwendung von Rundbrennern sollte die Höhe der Seiten stets so
grofßs sein, dafs die Lampe mit aufgesetztem Cylinder frei in die Laterne hinein-
geschoben werden kann.
Reflektoren und Brenner. Ebenso wie bei den Topplaternen zeigt sich
bei den Seitenlaternen der aufserordentlich geringe Einflußs der Reflektoren, so
dafs dieselben, jedenfalls bei den geschliffenen Linsen, sehr gut entbehrt werden
können. Werden dieselben angewandt, so müssen sie aus Metall (Neusilber oder
Kupfer, innen versilbert) angefertigt und glatt polirt sein.
Die Flächen der Reflektoren müssen Kugelsegmente bilden, und mulfs die
Flamme im Mittelpunkte der Kugeloberfläche, von welcher die Fläche des
Reflektors ein Theil ist, stehen. .
Der Reflektor mufs bei den Seitenlichtern soweit gekrümmt sein, dafs auch
noch nach den äufsersten Rändern der Linse die reflektirten Strahlen geworfen
werden können.
Bezüglich der Brenner ist zu bemerken, dafs Flachbrenner sehr wohl für
Seitenlaternen, da das Licht derselben einen Bogen von 10 Strich zu bescheinen
hat, angewendet werden können; bei richtiger Stellung des Brenners — die
Kante in 45° zur Seite der Laterne — ist die Lichtabnahme nach den äufsersten
Enden des Leuchtwinkels hin noch unbedeutend (siehe photometrische Messungen,
Seite22 des Berichts), und mögen die Flachbrenner gegenüber den Rundbrennern mit
Cylindern auf kleineren Schiffen, wo bei der Bedienung der Laternen die Gefahr im
Bruche der Cylinder eine größere ist, auch einige Vortheile bieten. Im Uebrigen
wurde bei den Versuchen in Bezug auf den erzielten Effekt die Ueberlegenheit der
Rundbrenner über die Flachbrenner überall bestätigt. Es sollten demnach, wo
es irgend angängig ist, auch für die Seitenlaternen Rundbrenner statt Flachbrenner
genommen werden.
Für Flachbrenner ist ein 14” Brenner für die grünen Laternen unbedingt
erforderlich, für Rundbrenner genügt ein zehnliniger.
Art der Prüfung der Laternen. Bezüglich der Art und Weise der Prüfung
der farbigen Seitenlaternen haben die Untersuchungen abermals ergeben, dafs der
beste Modus hierfür die photometrische Vergleichung mit einer Normallaterne
ist. Bei den farbigen Lichtern, namentlich bei Grün, wird viel Licht absorbirt,
wodurch die Einheit der Hefner-Lampe zu klein wird, so dafs es schwer hält,
gröfsere Lichtstärken, wie sie für die Seitenlaternen erforderlich sind, jedesmal
JTeicht zu bestimmen. Eine gröfsere Einheit ist deshalb erforderlich, und wurde
daher auch bei den photometrischen Messungen zur Bestimmung der relativen
Helligkeiten der Gläser immer die Helligkeit einer bestimmten Laterne, deren
Lichtstärke und Färbung des Glases, von der Hefner-Lampe ausgehend, durch eine
Reihe von Messungen genau festgestellt war, zu Grunde gelegt.
Bei der Prüfung der Schiffspositions-Laternen handelt es sich nun aber
garnicht darum, jedesmal festzustellen, wie viele Lichteinheiten nach einem be-
stimmten Mafse diese Laterne besitzt, sondern einfach darum, ob die Laterne in
Bezug auf Sichtweite dem gesetzlich geforderten Minimum, also bei Seitenlaternen