Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie, Januar 1893.
im Mittel also etwa um 8 30° a fällt, während dasselbe in den Sommermonaten
um 7a, im Juni sogar um 6*a, im Mittel also etwas früher als 7* a stattfindet.
Die nachstehende kleine Tabelle enthält die Jahresmittel der Deklination
nebst ihrer jährlichen Aenderung.
Jahr.
Jahresmittel, '
3885 PP 40
1884 13° 57,4
1885 19° 52,3'
_1886_) 13° 46,9'
_1887_ | 13° 40,6"
1888 18° 34,9
Jährliche
Aenderung.
— 6,6"
— 5
— 60
_— 57
— 57
Instruktion des Board of Trade in London in Bezug auf die
Besichtigung der von den Seeschiffen zu führenden Positionslaternen.
Das Board of Trade hat im Januar dieses Jahres eine neue Instruktion
über die Besichtigung bezw. Prüfung der von den Seeschiffen gemäfs der inter-
nationalen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstofsens der Schiffe auf See
zu führenden Lichter an ihre Surveyors erlassen. Da diese Instruktion gegen
lie frühere manche durch die Erfahrung der letzten Jahre und die darauf an-
gestellten Untersuchungen gewonnene Verbesserungen enthält und auch in Deutsch-
land infolge des Vorgehens des Seeberufsgenossenschaft die Prüfung der Schiffs-
positionslaternen obligatorisch geworden ist, so dürfte eine Mittheilung der Haupt-
punkte dieser Instruktion auch an dieser Stelle von allgemeinem Interesse sein.
Es sei hier von vornherein bemerkt, dafs die englische Instruktion be-
züglich der Gröfsenverhältnisse der Laternen, der Linsen, der Einrichtung der
Lampen, der Reflektoren etc. dieselben Vorschriften enthält wie die von der
Seewarte für die Vorsteher der Agenturen entworfene Instruktion für die Prüfung
von Schiffspositionslaternen, so dafß jede von den Organen der Seewarte als den
zesetzlichen Anforderungen entsprechend befundene Laterne auch von den Sur-
veyors des Board of Trade als gut befunden werden dürfte und umgekehrt.
Allgemeiner Theil.
In diesem Theile wird zunächst auf die grofse Wichtigkeit einer genauen
Inspektion der auf den Seeschiffen nach der internationalen Verordnung zur Ver-
nütung des Zusammenstofsens der Schiffe zu führenden Lichter hingewiesen, und
wird es den Besichtigern zur Pflicht gemacht, jede sich darbietende Gelegenheit
zu benutzen, diese Inspektion an Bord der Schiffe, die in ihrem Distrikt liegen,
vorzunehmen, besonders in solchen Fällen, wo eine begründete Vermuthung vor-
liegt, dafs den Verordnungen nicht in vollem Maaße nachgekommen ist. Auch
sind die Zollofficianten angewiesen, Mängel in den Signallichtern und Nebel-
signalen, welche bei ihren amtlichen Obliegenheiten an Bord der Schiffe zu
ihrer Kenntnifs gelangen, sofort den Surveyors zu melden.
Bei einer Besichtigung soll der Surveyor zunächst sich vom Schiffer das
Certifikat der letzten Prüfung zeigen lassen und die in demselben verzeichneten
Einzelheiten bezüglich der Laternen und ihrer Aufstellungsorte an Bord genau
mit dem augenblicklichen Befunde vergleichen. Bei Uebereinstimmung der An-
gaben des Certifikates mit dem vorgefundenen Thatbestande ist auf der Rück-
seite ein diesbezüglicher Vermerk zu machen und dasselbe dem Schiffer zurück-
zugeben. Im entgegengesetzten Falle ist das Certifikat zurückzuhalten und dem