Ueber die Prüfung von Schiffspositionslaternen.
Was die Prüfung der Frage 1 betrifft, so dürfte eine exakte experimentelle
Bestimmung etwa in künstlich hergestellter Zugluft beträchtliche Schwierigkeiten
bieten, und es wird kaum möglich sein, hier eine Grenze der Brauchbarkeit durch
exakte Zahlen festzusetzen. Man wird sich vielmehr darauf beschränken müssen,
Laternen von der gebräuchlichen Konstruktionsart hin und wieder bei starkem
Winde im Freien zu beobachten und im Falle abweichender neuer Konstruktionen
jedesmal denselben Versuch anzustellen. Gleiches gilt bezüglich der Frage 2.
Auch hier würde es kaum empfehlenswerth sein, etwa durch Temperaturmessungen
einzelner Theile der Lampe eine specielle Norm der Brauchbarkeit aufzustellen.
Es wird dies um so weniger nothwendig sein, als Konstruktionen mit zu starker
Erhitzung sich dadurch schon von selbst nicht einbürgern, dafs die Gläser als-
dann zerspringen.
Was die Frage 3) betrifft, so wird dieselbe ihre Erledigung bei dem später
zu erörternden Punkt der Prüfung der Sichtweite finden und ebenso werden
dort auch diejenigen Vorschriften zu besprechen sein, welche bezüglich der
Dimension und Einrichtung des Brenners zu geben sind.
Dagegen fällt unter die Rubrik der allgemeinen Beschaffenheit der Laterne
wohl noch eine Bestimmung über die minimale Gröfse des Brennstoffbassins.
Hierüber ist bisher nirgends eine Vorschrift gegeben. Die Laterne soll. von
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang brennen, und es ist offenbar aus praktischen
Gründen nicht zulässig, während der Nacht eine Neufüllung des Bassins vorzu-
nehmen. Demnach würde eine ununterbrochene Brenndauer von 16 bis 18 Stunden
im Maximum zu verlangen sein. Dies erfordert bereits bei der gebräuchlichen
Anwendung von Petroleum ein ziemlich grofses Bassin. Um hier einen be-
stimmten Anhalt zu gewinnen, habe ich .von drei verschiedenen Lampen den
Petroleumkonsum und die gleichzeitig vorhandene Helligkeit gemessen. Die
Lampen hatten Rundbrenner mit Cylinder und wurden außerhalb der Laterne
gebrannt. Die kleinste Lampe hatte einen sogenannten 10linigen Brenner
(5,0 cm Dochtbreite). Dieselbe konsumirte bei einer mittleren Helligkeit von
5,81 Kerzen (Amylacetat) in genau 2 Stunden 44,7 gr. Petroleum. Dies bedeutet
einen Konsum von 3,85 gr. pro Stunde und Kerze. Die gröfste Lampe hatte
einen 14 linigen Brenner (6,8 cm. Dochtbreite) und konsumirte bei einer mittleren
Helligkeit von 7,55 Kerzen in 2 Stunden 60,4 gr. Petroleum oder 4,0 gr. pro
Stunde und Kerze. Die mittlere Lampe mit 12 linigem Brenner war mit einem
besonders gut passendem Cylinder versehen, brannte sichtlich mit weifserer
Flamme und hatte eine gröfsere Helligkeit als die 14linige, nämlich 11,22 Kerzen.
Der Konsum war 66,3 gr. in 2 Stunden oder 2,95 gr. pro Stunde und Kerze.
Die kleinste (10 linige Lampe müfste hiernach für eine 18stündige Brennzeit
bereits mit einem Bassin von 40,2 gr, Inhalt versehen werden. Es ist das
bereits eine mehr als gewöhnliche Gröfse und die üblichen Laternensorten können
demnach die Brennzeit von 18 Stunden in der Regel nicht aushalten, wenigstens
nicht mit ihrer normalen Helligkeit. Freilich wird in Wirklichkeit die Brenn-
dauer durch den Umstand verlängert, dafs bei mehr und mehr erschöpftem
Petroleumvorrath die Lampe dunkler brennt und entsprechend weniger Petroleum
konsumirt. Gerade dieser Zustand mufs aber im Interesse der Sichtweite thunlichst
vermieden werden. Aus diesen Bemerkungen geht hervor, dafs es nicht ganz
unwichtig ist, bei der Prüfung. der Laternen die Fassungskraft des Bassins zu
kontroliren und es erscheint wünschenswerth, eine entsprechende Vorschrift zu
formuliren etwa dahin gehend,
dafs die Gröfse des Petroleumbassins mindestens eine normale Brenn-
dauer von 18 Stunden zuläfst, Bei Anwendung der üblichen 10 linigen
Brenner ist diese Gröfse auf mindestens 400 gr. (besser wohl 450 gr.)
zu bemessen, .
Nebenbei bemerkt enthalten die vorhin angeführten Messungen den Hinweis,
wie wichtig es für die Oekonomie der Lampe sowohl wie für die günstigste
Lichtentwickelung ist, die geeignetsten Cylinder zu benutzen.
I. Sichtweite. Die Instruktion der Seewarte schreibt eine minimale
Dochtbreite der Lampe vor, beispielsweise für grüne Seitenlaternen und Petroleum-
flachbrenner eine Minimalbreite von 2,8 em. Sie verlangt ferner eine minimale
Höhe des linsenartigen Glases von 16 cm und giebt aulserdem Anweisungen für
die Stellung des Brenners in Bezug auf Glas und Reflektor. Durch diese Vorschriften