Veber die Prüfung von Schiffspositionslaternen.
Art. 7. (Bezieht sich auf die nicht fest angebrachten Seitenlichter der
kleineren Fahrzeuge.) .
Um den richtigen Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu
erleichtern, muß jede Laterne aufsen mit der Farbe desjenigen Lichtes,
welches sie zeigt, angestrichen und mit. einem gehörigen Schirme ver-
sehen sein. ;
Art. 8. Ein vor Anker liegendes Schiff .... mufs ein weißes Licht in
einer kugelförmigen Laterne von mindestens 20 cm Durchmesser führen
„... und so eingerichtet, daß ein helles, gleichmässiges und ununter-
brochenes Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung
von mindestens 1 Sm sichtbar wird.
Die in diesen Bestimmungen geforderten Eigenschaften der Laternen lassen
sich unter die vier Gesichtspunkte einordnen:
I. Allgemeine Beschaffenheit der Laterne und des Bremers,
IT. Sichtweite,
II. Farbe,
IV. Leuchtwinkel.
Selbstverständliche weitere Ergänzungen der Gesetzesvorschriften.
i. Allgemeine Beschaffenheit der Laterne und des Brenners.
Es ergiebt sich zunächst als eine selbstverständliche und im Sinne des Gesetz-
gebers gelegene Folgerung aus Art. 2, dafs der Bau der Laterne ein ruhiges
Brennen auch bei Sturm gewährleistet. Es muls ferner die Laterne so konstruirt
sein, dafs keine übermäfsige, bis zum Zerspringen der Gläser oder bis zur Ex-
plosion des Petroleums gesteigerte Erhitzung eintreten kann. Es muß. das
Reservoir für den Brennstoff so geräumig sein, dafs die Lampe durch die ganze
Nacht breunt. Endlich mufs der Bau der Laterne so fest und solide gefügt sein,
dafs beim Gebrauch ein Defektwerden nicht leicht zu befürchten ist.
/{I. Sichtweite. Die Forderung einer Sichtweite von bezw. 5, 2 und
1 Sm bezieht sich offenbar auf einen konventionell und durch praktische
Erfahrung festzusetzenden Durchsichtigkeitsgrad der. Luft so wie auf eine gewisse
normale Schärfe des menschlichen Auges. Es ist ferner wohl als selbstver-
ständlich vorauszusetzen, daß die Sichtweite in der Höhe des Horizontes auch
dann verlangt wird, wenn das Schiff seitlich überliegt. ;
[II. Farbe. . Die Beschaffenheit der rothen und grünen Gläser soll offen-
bar eine derartige sein, dafs für ein normales Auge unter keinen Umständen,
insbesondere auch nicht bei nebligem oder diesigem Wetter eine Verwechselung
der Farbe möglich ist. '
IV. Leuchtwinkel. Die gesetzliche minimale Sichtweite soll offenbar
durch den ganzen vorgeschriebenen Leuchtwinkel vorhanden sein. Topplaternen,
welche‘ durch den hinter der Flamme stehenden Reflektor in der Mittellinie
heller als nach den Seiten leuchten, sollen daher das gesetzliche Minimum
der Sichtweite nicht blofs in der Mittellinie, sondern auch nach den Seiten zu
esitzen.
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3. Nothwendigkeit näherer Instruktionen zum Zwecke der Prüfung
der Laternen.
Die ‚gesetzlichen Vorschriften sind im Wesentlichen so klar und ausreichend,
dafs durch fachmännische Beobachtung zweifellos ermittelt werden könnte, ob
eine specielle an Bord eines Schiffes aufgestellte Laterne die verlangten KEigen-
schaften besitzt. Freilich würde zu einer solchen‘ Beurtheilung eine längere
Beobachtungszeit unter den . verschiedensten Verhältnissen und insbesondere bei
den verschiedensten Wetterzuständen erforderlich sein. Anders liegt die Sache,
wenn eine Laterne auf einer Landstation, und vielleicht noch dazu in sehr kurzer
Zeit, auf ihre gesetzlichen Eigenschaften geprüft werden soll. Keine einzige der
letzteren, mit Ausnahme der Bestimmung, dafs Ankerlaternen ein kugelförmiges Glas
von mindestens 20 cm Durchmesser haben sollen, ist so formulirt, dafs man sie durch
unmittelbare selbstverständliche Ausmessung ermitteln könnte. Hierzu bedarf es
vielmehr einer Summe specieller technischer und seemännischer Erfahrungen und
specieller technisch - wissenschaftlicher Voruntersuchungen,. deren Aufgabe es ist.