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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 20 (1892)

Veber die Prüfung von Schiffspositionslaternen. 
Art. 7. (Bezieht sich auf die nicht fest angebrachten Seitenlichter der 
kleineren Fahrzeuge.) . 
Um den richtigen Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu 
erleichtern, muß jede Laterne aufsen mit der Farbe desjenigen Lichtes, 
welches sie zeigt, angestrichen und mit. einem gehörigen Schirme ver- 
sehen sein. ; 
Art. 8. Ein vor Anker liegendes Schiff .... mufs ein weißes Licht in 
einer kugelförmigen Laterne von mindestens 20 cm Durchmesser führen 
„... und so eingerichtet, daß ein helles, gleichmässiges und ununter- 
brochenes Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung 
von mindestens 1 Sm sichtbar wird. 
Die in diesen Bestimmungen geforderten Eigenschaften der Laternen lassen 
sich unter die vier Gesichtspunkte einordnen: 
I. Allgemeine Beschaffenheit der Laterne und des Bremers, 
IT. Sichtweite, 
II. Farbe, 
IV. Leuchtwinkel. 
Selbstverständliche weitere Ergänzungen der Gesetzesvorschriften. 
i. Allgemeine Beschaffenheit der Laterne und des Brenners. 
Es ergiebt sich zunächst als eine selbstverständliche und im Sinne des Gesetz- 
gebers gelegene Folgerung aus Art. 2, dafs der Bau der Laterne ein ruhiges 
Brennen auch bei Sturm gewährleistet. Es muls ferner die Laterne so konstruirt 
sein, dafs keine übermäfsige, bis zum Zerspringen der Gläser oder bis zur Ex- 
plosion des Petroleums gesteigerte Erhitzung eintreten kann. Es muß. das 
Reservoir für den Brennstoff so geräumig sein, dafs die Lampe durch die ganze 
Nacht breunt. Endlich mufs der Bau der Laterne so fest und solide gefügt sein, 
dafs beim Gebrauch ein Defektwerden nicht leicht zu befürchten ist. 
/{I. Sichtweite. Die Forderung einer Sichtweite von bezw. 5, 2 und 
1 Sm bezieht sich offenbar auf einen konventionell und durch praktische 
Erfahrung festzusetzenden Durchsichtigkeitsgrad der. Luft so wie auf eine gewisse 
normale Schärfe des menschlichen Auges. Es ist ferner wohl als selbstver- 
ständlich vorauszusetzen, daß die Sichtweite in der Höhe des Horizontes auch 
dann verlangt wird, wenn das Schiff seitlich überliegt. ; 
[II. Farbe. . Die Beschaffenheit der rothen und grünen Gläser soll offen- 
bar eine derartige sein, dafs für ein normales Auge unter keinen Umständen, 
insbesondere auch nicht bei nebligem oder diesigem Wetter eine Verwechselung 
der Farbe möglich ist. ' 
IV. Leuchtwinkel. Die gesetzliche minimale Sichtweite soll offenbar 
durch den ganzen vorgeschriebenen Leuchtwinkel vorhanden sein. Topplaternen, 
welche‘ durch den hinter der Flamme stehenden Reflektor in der Mittellinie 
heller als nach den Seiten leuchten, sollen daher das gesetzliche Minimum 
der Sichtweite nicht blofs in der Mittellinie, sondern auch nach den Seiten zu 
esitzen. 
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3. Nothwendigkeit näherer Instruktionen zum Zwecke der Prüfung 
der Laternen. 
Die ‚gesetzlichen Vorschriften sind im Wesentlichen so klar und ausreichend, 
dafs durch fachmännische Beobachtung zweifellos ermittelt werden könnte, ob 
eine specielle an Bord eines Schiffes aufgestellte Laterne die verlangten KEigen- 
schaften besitzt. Freilich würde zu einer solchen‘ Beurtheilung eine längere 
Beobachtungszeit unter den . verschiedensten Verhältnissen und insbesondere bei 
den verschiedensten Wetterzuständen erforderlich sein. Anders liegt die Sache, 
wenn eine Laterne auf einer Landstation, und vielleicht noch dazu in sehr kurzer 
Zeit, auf ihre gesetzlichen Eigenschaften geprüft werden soll. Keine einzige der 
letzteren, mit Ausnahme der Bestimmung, dafs Ankerlaternen ein kugelförmiges Glas 
von mindestens 20 cm Durchmesser haben sollen, ist so formulirt, dafs man sie durch 
unmittelbare selbstverständliche Ausmessung ermitteln könnte. Hierzu bedarf es 
vielmehr einer Summe specieller technischer und seemännischer Erfahrungen und 
specieller technisch - wissenschaftlicher Voruntersuchungen,. deren Aufgabe es ist.
	        
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