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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 18 (1890)

496 Hafenordnung für den Hafen Tji-Donan (Tjilatjap). Siidküste von Java. 
nicht aufgestapelt werden, sondern тйззеп stets so schnell wie möglich nach 
den Magazinen oder Schiffen transportirt werden. Auf oder längs der Landungs 
brücken dürfen keine Kabel, Anker, Schaluppen oder andere Gegenstände, die 
den Verkehr hindern können, niedergelegt werden. 
Befolgt der Schiffsführer die vom Hafenmeister auf Grund dieses Artikels 
gegebenen Befehle nicht ohne Zögern und genau, so verbietet der Hafenmeister 
das weitere Löschen bezw. Laden und verholt das Schiff nach einer Stelle, an 
welcher es nicht mehr den Verkehr hindert. 
Art. 15. Die Führer der an den Landungsbrücken liegenden Schiffe 
sind verpflichtet, das Laden und Löschen von Gütern, sowie das Ein- und Aus 
schiffen von Passagieren über ihre Schiffe hinweg nach resp. von anderen neben 
oder hinter denselben liegenden Schiffen oder Fahrzeugen zu erlauben, wenn 
ihnen dies vom Hafenmeister befohlen wird. 
Art. 16. Leichter, Ladeprähme oder ähnliche Fahrzeuge dürfen in dem 
Hafen oder längs der Landungsbrücken nur so lange festgemacht liegen, als 
dies zum Einnehmen oder Löschen der Ladung nothwendig ist. 
In besonderen Fällen kann der Hafenmeister die Erlaubnifs ertheilen, 
von dieser Bestimmung abzuweichen. 
Art. 17. Schaluppen, Boote, Jollen und andere Ruderfahrzeuge, die nur 
dazu dienen, Passagiere und Schiffsbemannung zu transportiren, dürfen nur an 
den hierzu bestimmten Treppen anlegen. Zur Bewachung dieser Fahrzeuge 
müssen wenigstens zwei Mann in denselben Zurückbleiben. 
Art. 18. Schiffen, deren Ladung nach Ansicht des Hafenmeisters nach 
theiligen Einflufs auf die allgemeine Gesundheit haben kann, wird der Aufent 
halt im Hafen verboten. Sie müssen auf der Rhede an einem vom Hafenmeister 
angewiesenen Orte ankern. 
Art. 19. Schiffe, an deren Bord eine ansteckende Krankheit herrscht, 
werden nicht in den Hafen zugelassen. 
Unbeschadet der die Quarantäne regelnden Vorschriften hat der Hafen 
meister die Belügnifs, jedem Schiffe den Aufenthalt im Hafen zu verbieten, wenn 
die zuständige ärztliche Behörde diese Mafsregel im Interesse der Hygiene für 
nothwendig erklärt. 
Art. 20. Schiffe, welche mit Pulver, Dynamit oder anderen leicht ent 
zündlichen Stoffen, wie Petroleum, Pech, Harz u. s. w. beladen sind, worden nur 
mit Erlaubnifs des Hafenmeisters in den Hafen zugelassen. 
Der Hafenmeister weist diesen Schiffen, wenn erforderlich, einen Platz 
auf oder aufserhalb der Rhede an. 
Findet ein Schwelen in der Ladung oder in den Stoinkohlen an Bord 
eines im Hafen liegenden Schiffes statt, so mufs dies dem Hafenmeister sofort 
gemeldet werden. 
Alle Mafsregeln, welche vom Hafenmeister zur Verhütung von Feuer 
ergriffen werden, müssen sofort ausgeführt werden. 
Art. 21. Es ist verboten, mit Haken oder Stangen in die Scheuer 
klampen, Löschungsbrücken, Tonnen u. s. w. zu stechen. 
Art. 22. Das Auflegen von Fahrzeugen auf Kiel oder Seite ist inner 
halb des Hafens von Tji-Donan nicht gestattet. 
Art. 23. Das Abbrechen eines Fahrzeuges im Hafen ist ohne Erlaubnifs 
des Hafenmeisters verboten. 
Art. 24. Kein Gegenstand, was es auch sei, darf in dem Hafen über 
Bord geworfen werden. Die Abfälle eines jeden Schiffes müssen in Körben 
oder Fässern nach dem zu ihrer Ablagerung bestimmten Orte gebracht werden. 
Asche und Schlacken sind in eisernen oder steinernen Gefäfsen nach dem für 
sio bestimmten Orte zu bringen. Die Aborte der Schiffe brauchen nicht ab 
geschlossen zu werden. 
Art. 25. Der Theil der Landungsbrücke, welcher für ein Schiff benutzt 
wird, mufs mindestens einmal täglich auf Veranlassung des Schiffsführers rein 
gemacht und der Kehricht nach dem vom Hafenmeister angewiesenen Orte ge 
schafft werden. 
Art. 26. Es ist verboten, an Bord der im Hafen liegenden Schiffe Pech 
oder Theer zu schmelzen oder zu kochen und Feuer zur Vertilgung von Un 
geziefer ohne Erlaubnifs des Hafenmeisters anzuzünden; dessen hierauf bezüg-
	        
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