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Die Fox-Inseln, der Ililuk-Hafen und die Ounalaska-Ansiedelung. Aleuten.
zeichnet die Einfahrtsspitze der C«ptaMi*-Bucht, und wird deshalb diese Spitze
auch Priest oder Vorgebirge Kaleakhta benannt. Die Kaleakhta-Bucht liegt
ostwärts dieser Spitze; sie ist viel enger als die Captains-Bucht. Beide sind
an einem weit sichtbaren Wasserfall zu erkennen. Bat man sich Priest Rock
auf ca 1 Sm Abstand genähert, so ist man genügend frei von einer Klippen
reihe und mufs dann längs der Ostküste der Bucht steuern. Dabei mufs man
zwei Einfahrten vermeiden, um nach dem Ililuk-Hafen zu gelangen.
Beim Einlauf in den Ounala.da-Wo.ion mufs mau auf die Spitze TJnatka
steuern und, sobald das Dorf in Sicht kommt, auf die Kirche desselben zu halten,
bis in die Nähe der seewärts der Stadt gelegenen Untiefen, welche durch zwei
Tonnen bezeichnet sind. In genügendem Abstande von diesen Tonnen findet
man einen guten Ankerplatz auf 29 m Wassertiefe.
Beim Einlaufen in den inneren Hafen halte man sich zwischen den beiden
Tonnen und etwas näher an der gestreiften Tonne. Im inneren Hafen liegt
eine Festmachetonne, auch befindet sich daselbst ein Anlegeplatz zum Kohlen-
und Wassereinnehmen. Doch kann die gegen den äufseren Hafen zu gelegene
Seite dieses Anlegeplatzes nur von kleinen Schiffen benutzt werden.
Hafenordnung für den Hafen Tji-Donan (Tjilatjap) an der Südküste
von Java.
In der in Batavia erscheinenden officiellen Zeitung „Javasche Courant“
No. 9 vom 31. Januar d. J. ist nachstehende, vom Gouverneur von Nieder-
ländisch-Indien erlassene Hafenordnung für Tji-Donan veröffentlicht.
Art. 1. Die Hafenordnung gilt für das Gebiet, welches zwischen der im
niederländischen Staatsblatt pro 1872, No. 132, festgestellten westlichen Grenze
der Rhede von Tjilatjap und einer imaginären Linie liegt, die vom Südkap der
Insel Oedjong Sodong (Noesakembangan) nach NO bis zur Küste Javas läuft.
Art. 2. Mit der Handhabung des Hafenregloments sind der Hafenmeister
und diejenigen Beamten beauftragt, welche im Namen des ersteren handeln.
Werden die Vorschriften der Hafenordnung innerhalb der gestellten Frist
nicht befolgt, so bringt sie der Hafenmeister oder dessen Bevollmächtigter auf
Kosten und Gefahr des betreffenden Schiffes zur Ausführung.
Art. 3. Ohne Erlaubnifs des Hafenmeisters darf (nach Artikel 26 des
allgemeinen Polizeireglements für die Rheden, Ankerplätze und Häfen in Nieder-
ländisch-Indien, Staatsblatt 1885 No. 87) kein Segelschiff oder Fahrzeug in den
Hafen von Tji-Donan einlaufen oder daselbst seinen Ort verändern, wenn es
nicht einen Lootsen vom Hafendienst an Bord hat.
Art. 4. Wenn der Schiffsführer dem Lootsen in der Ausübung seines
Amtes hinderlich ist oder sich weigert, dessen Anweisungen zu befolgen, und
hieraus nach der Ansicht des Lootsen Gefahr für das Schiff, für andere Schiffe
oder die Hafeneinrichtungen entsteht, so erklärt Letzterer, womöglich in Gegen
wart von Zeugen, dem Schiffsführer, dafs er für die Sicherheit des Schiffes nicht
mehr einsteht, und jeder Schaden, welcher durch das Schiff verursacht wird,
ist dann durch den Schiffsführer zu ersetzen.
Fand die Erklärung des Lootsen nicht in Gegenwart von Zeugen statt,
so gilt dessen auf seinen Amtseid abgelegte Erklärung als gesetzlicher Beweis.
Ereignet sich der im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehene Fall zum
zweiten Male, so kann dem Scbiffsführer der weitere Zutritt zum Hafen für
einige Zeit verboten werden. Dieses Verbot erfolgt durch den Generalgouverneur.
Art. 5. Alle Beschädigungen der Bafeneinrichtungen oder Werke, sowie
auch der Schaden, welchen Andere infolge von Hemmung im Hafendienste er
leiden, fällt den Schiffen zur Last, welche den Schaden oder die Hemmung ver-