ıhnhh
Zoll-Regulativ für die Unterweser.
b) Zuladungen.
8 26.
Zuladeschiffe, welche einem unter Zollzeichen in See gehenden Schiffe aus
einem der Freibezirke kommende Waaren oder Waaren des freien Verkehrs,
welche‘ nicht zum zollfreien Wiedereingang abgefertigt sind, zum Zweck der
Zuladung während der Fahrt auf der Unterweser zuführen, bedürfen einer zoll-
amtlichen Anmeldung und Abfertigung nicht, wenn die Zuladeschiffe nach Malfs-
gabe des 8 8 gleichfalls unter Zollzeichen ausgehen.
In allen sonstigen Fällen bedürfen Zuladungen während der Fahrt auf
der Unterweser zollamtlicher Genehmigung, Die letztere ist, wenn das Zulade-
schiff aus einem der Freibezirke‘ kommt, bei der Eingangszollstolle, sonst aber
bei der Zollstelle des Ausgangshafens nachzusuchen. Die betreffende Zollstelle
trifft die erforderlichen Anordnungen,
III. Zollkontrolle auf der Unterweser.
8 27.
Die Aufsicht über den Schiffsverkehr auf der Unterweser liegt den Grenz-
aufsichtsbeamten ob. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den Anordnungen dieser
Beamten Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in
Ausübung ihres Amtes gehindert werden sollen.
Führer von Schiffsgefäfsen von weniger als 21cbm (7'% Registertons)
Tragfähigkeit müssen auf den Anruf der Grenzaufseher so bald wie möglich
anhalten und, je nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und
dort an geeigneten Stellen anlegen oder die Ankunft der Grenzaufseher abwarten.
$ 28.
Die unter Zollzeichen fahrenden Schiffe unterliegen gleichfalls den Be-
stimmungen des $ 27 und können insbesondere auch amtlich begleitet und ver-
schlossen werden, wenn der dringende Verdacht vorliegt, dafs eine Uebertretung
der Zollvorschriften stattgefunden hat oder beabsichtigt wird.
8 29.
Im Falle einer amtlichen Begleitung hat der Schiffsführer für das an-
gemessene Unterkommen der Begleiter zu sorgen, auch dieselben an den üblichen
Mahlzeiten unentgeltlich theilnehmen zu lassen.
Für die Begleitung sowie für die Rückbeförderung sind, mit Ausnahme
des im 8 15 Absatz 3 bezeichneten Falles, keine Gebühren zu entrichten, Die
Erhebung von Gebühren kann angeordnet werden in den Fällen des $ 8 unter c.
8 30.
Die Lootsen sind dafür verantwortlich, dafs die von ihnen geführten
Fahrzeuge die Zollzeichen nicht unerlaubterweise unterwegs abnehmen oder
aufziehen.
Sie haben auch sonstige Ucbertretungen der Zollvorschriften, welche bei
Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntnifs kommen, möglichst zu hindern und
jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen,
IV. Strafbestimmungen.
8 31.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit
nicht die Strafen der 88 134 bis 151 des Vereins-Zollgesetzes Anwendung
finden, in Gemäfsheit des 8 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu €in-
hundertfünfzig Mark goahndet.