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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 16 (1888)

Zoll-Regulativ für die Unterwegser, 
4F 
T 
8 8. 
Von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung während der Fahrt 
auf der Unterweser sind ferner befreit, wenn sie die im $ 7 angegebenen Zoll- 
zeichen führen: 
a) Leichterschiffe, in welche aus Schiffen, die unter Zollzeichen fahren, 
auf dem zollinländischen Theile der Unterweser zum Zweck der 
Leichterung Waaren übergeladen werden; 
Zuladeschiffe, welche einem unter Zollzeichen in See gehenden 
Schiffe Waaren oder Personen aus den Freibezirken oder aus den 
Zollhäfen von Bremen und Brake zum Zweck der Uebernahme auf 
dem zollinländischen Theile der Unterweser zuführen (siehe auch 
26); 
ua leswelte andere Schiffe auf Grund besonderer Erlaubnifs der 
Direktivbehörde unter den speciell anzuordnenden Bedingungen 
und Kontrollvorschriften. 
Die Leichterschife haben die Zollzeichen vom Beginn der Leichterung 
ab, bis sie die Grenze gegen einen der Freibezirke passiren, oder wenn sie 
nach einem Zollhafen bestimmt sind, bis zur Beendigung ihrer vorläufigen Re- 
vision zu führen. 
Die Zuladeschife haben die Zollzeichen während der Fahrt innerhalb 
des Zollgebietes auch nach erfolgter Entladung so lange zu führen, bis eie die 
Grenze gegen einen der Freibezirke überschritten haben oder aber vorher zoll- 
geitig revidirt und in den freien Verkehr gesetzt sind; letzterenfalls wird den- 
selben eine Bescheinigung ertheilt, welche während der weiteren Fahrt innerhalb 
des Zollgebietes auf Erfordern den Zollaufsichtsbeamten vorzuzeigen ist. 
Die Führer der Leichter- und Zuladeschiffe haben ferner, insoweit sie 
nicht über die Ladung zollamtliche Bezettelungen bei sich führen, während der 
Fahrt unter Zollzeichen einen Ladeschein bei sich zu führen und denselben auf 
Erfordern den Aufsichtsbeamten vorzulegen. Der Ladeschein ist für Leichter- 
schiffe von dem Führer des Hauptschiffes, für Zuladeschiffe von dem Absender 
(nach dem Muster A)!) auszustellen und von dem Führer des Leichter- bezw. 
Zuladeschiffes mit zu unterzeichnen. 
Eine amtliche Begleitung der Leichter- und Zuladeschiffe, sowie eine 
Ueberwachung der Beladung und Entladung derselben kann in allen Fällen 
angeordnet werden. 
Wie lange die anderen vorstehend unter c) gedachten Schiffe die Zoll- 
zeichen zu führen haben, wird in dem zu ertheilenden Erlaubnifsschein fest- 
gesetzt; der letztere ist den Zollaufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, 
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Schiffe unter Zollzeichen haben stets das Hauptfahrwasser beziehungsweise 
das zu ihrem Bestimmungshafen führende Nebenfahrwasser der Unterweser ein- 
zuhalten. und ihre Fahrt ohne willkürlichen Aufenthalt und ohne Aenderung der 
Ladung, abgesehen von den zugelassenen Leichterungen und Zuladungen, fort- 
zusetzen, sich auch jedes nicht ausdrücklich gestatteten Verkehrs mit dem Lande 
und mit anderen Schiffen zu enthalten. Durch diese Vorschrift wird jedoch die 
Annahme von Schleppdampfern nicht untersagt. Auch ist es den unter Zoll- 
zeichen fahrenden Schiffen gestattet, mit anderen Schiffen oder mit dem Lande 
zu verkehren, wenn dies lediglich zum Zweck der Absendung oder Entgegen- 
nahme von Telegrammen oder behufs Erstattung einer Anzeige an eine Zoll- 
stelle geschieht. 
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle Leichterungen oder Ab- 
weichungen von vorstehender Vorschrift nothwendig, 80 ist hiervon dem nächsten 
Zollamt baldthunlichst Anzeige zu machen. 
Sollen den unter Zollzeichen in See gehenden Schiffen aus anderen Orten 
als den Freibezirken oder den Zollhäfen von Bremen und Brake kommende 
Waaren zugeladen werden, £o bedarf es hierzu der besonderen zollamtlichen 
Genehmigung (8 26 Absatz 2). 
1 Die Muster, welche dem oben angeführten Gesetzblatt angefügt sind, sind hier fortgelassen. 
Ann. d. Hydr. etc.. 1888. Hoft X.
	        
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