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Zoll-Regulativ für die Unterweser,
An den Ufern. der Unterweser im Grenzbezirk und auf den in letzterem
belegenen Inseln dürfen, unbeschadet der im 8 3 für den dort bezeichneten Ver-
kehr gegebenen weitergehenden Bestimmungen, zollfreie Gegenstände in ver-
packtem Zustande und zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubnis der
Zollbehörde nur an solchen Stellen aus- und eingeladen werden, welche zu
Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind (Vereins-Zollgesetz
S 121 Absatz 1). )
8 5.
Zum Zweck der zollamtlichen Behandlung des seewärtigen Ein- und Aus-
gangsverkehrs wird auf dem in der Nähe von Kinswarden stationirten Wacht-
schiff ein Nebenzollamt I errichtet, welches für die seewärts eingehenden Schiffe
zugleich als Ansageposten in Gemäfsheit des $ 74 des Vereins-Zollgesetzes
fungirt. Dasselbe führt bei Tage die Reichs-Zollflagge und bei Nacht drei
weilse Lichter, .
Bezüglich der übrigen an der Unterweser bestehenden Grenzzollämter
wird auf die einzelnen Hafen-Regulative und die sonstigen in dieser Beziehung
ergangenen Anordnungen verwiesen.
$ 6.
Die zollamtliche Behandlung des Schiffse- und Waarenverkehrs auf der
Unterweser erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Vereins-Zollgesetzes
und den zur Ausführung desselben ergangenen Bestimmungen, soweit nachstehend
nicht besondere Anordnung getroffen ist.
Bezüglich der zollamtlichen Behandlung des Schiffs- und Waarenverkehrs
in den Häfen wird insbesondere auf die für die letzteren geltenden Hafen-
Regulative verwiesen.
Vorschriften für die Abfertigung des seewärtigen Verkehrs.
li. Schiffsverkehr unter Zollflagge und Leuchte,
87.
Schiffe, welche über die Zollgrenze seewärts eingehen und näch einem
der Freibezirke oder nach einem Zollhafen an der Unterweser bestimmt sind,
sowie Schiffe, welche von dort seoewärts ausgehen, sind, sofern sie einen auf
das Zollinteresse vereideten Lootsen an Bord haben, für den gedachten Verkehr
von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie unaus-
gesetzt während der Fahrt nachstehende Zeichen (Zollzeichen) führen:
a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, am
hinteren Mast — und zwar in der Regel an der Gaffel — oder
auf dem Flaggenstock am Heck eine Flagge von 1,6 m Länge und
1m Breite, diagonal in eine schwarze und eine weiße Hälfte ge-
‘heilt, so dafs die schwarze Hälfte unten und am Stock sich be-
ändet, und
bei Nacht zwei Laternen, und zwar die obere mit weilsem, die
untere mit grünem Licht an der Stelle, wo am Tage die zu a)
erwähnte Zollflagge gezeigt wird. Kleinere Schiffe können die
Laternen auch zwischen dem hinteren Mast und Want führen.
Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht sein, dafs sie nicht
nach vorn scheinen, sondern ein gleichmäfsiges und ununterbrochenes Licht
über einen Bogen des Horizonts von 12 Kompafsstrichen, und zwar 6 Striche
nach jeder Seite, hinten hinauswerfen, ;
Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist die Zollflagge
unter derselben, jedoch an derselben Leine zu heifsen und zu führen,
Unter Zollzeichen eingehende Schiffe, welche nach einem Zollhafen be-
stimmt sind, haben dieselben bis zur Beendigung der vorläufigen Revision ($ 80
des Vereins-Zollgesetzes) stehen zu lassen.
LH.