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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 16 (1888)

45) 
Zoll-Regulativ für die Unterweser, 
An den Ufern. der Unterweser im Grenzbezirk und auf den in letzterem 
belegenen Inseln dürfen, unbeschadet der im 8 3 für den dort bezeichneten Ver- 
kehr gegebenen weitergehenden Bestimmungen, zollfreie Gegenstände in ver- 
packtem Zustande und zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubnis der 
Zollbehörde nur an solchen Stellen aus- und eingeladen werden, welche zu 
Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind (Vereins-Zollgesetz 
S 121 Absatz 1). ) 
8 5. 
Zum Zweck der zollamtlichen Behandlung des seewärtigen Ein- und Aus- 
gangsverkehrs wird auf dem in der Nähe von Kinswarden stationirten Wacht- 
schiff ein Nebenzollamt I errichtet, welches für die seewärts eingehenden Schiffe 
zugleich als Ansageposten in Gemäfsheit des $ 74 des Vereins-Zollgesetzes 
fungirt. Dasselbe führt bei Tage die Reichs-Zollflagge und bei Nacht drei 
weilse Lichter, . 
Bezüglich der übrigen an der Unterweser bestehenden Grenzzollämter 
wird auf die einzelnen Hafen-Regulative und die sonstigen in dieser Beziehung 
ergangenen Anordnungen verwiesen. 
$ 6. 
Die zollamtliche Behandlung des Schiffse- und Waarenverkehrs auf der 
Unterweser erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Vereins-Zollgesetzes 
und den zur Ausführung desselben ergangenen Bestimmungen, soweit nachstehend 
nicht besondere Anordnung getroffen ist. 
Bezüglich der zollamtlichen Behandlung des Schiffs- und Waarenverkehrs 
in den Häfen wird insbesondere auf die für die letzteren geltenden Hafen- 
Regulative verwiesen. 
Vorschriften für die Abfertigung des seewärtigen Verkehrs. 
li. Schiffsverkehr unter Zollflagge und Leuchte, 
87. 
Schiffe, welche über die Zollgrenze seewärts eingehen und näch einem 
der Freibezirke oder nach einem Zollhafen an der Unterweser bestimmt sind, 
sowie Schiffe, welche von dort seoewärts ausgehen, sind, sofern sie einen auf 
das Zollinteresse vereideten Lootsen an Bord haben, für den gedachten Verkehr 
von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie unaus- 
gesetzt während der Fahrt nachstehende Zeichen (Zollzeichen) führen: 
a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, am 
hinteren Mast — und zwar in der Regel an der Gaffel — oder 
auf dem Flaggenstock am Heck eine Flagge von 1,6 m Länge und 
1m Breite, diagonal in eine schwarze und eine weiße Hälfte ge- 
‘heilt, so dafs die schwarze Hälfte unten und am Stock sich be- 
ändet, und 
bei Nacht zwei Laternen, und zwar die obere mit weilsem, die 
untere mit grünem Licht an der Stelle, wo am Tage die zu a) 
erwähnte Zollflagge gezeigt wird. Kleinere Schiffe können die 
Laternen auch zwischen dem hinteren Mast und Want führen. 
Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht sein, dafs sie nicht 
nach vorn scheinen, sondern ein gleichmäfsiges und ununterbrochenes Licht 
über einen Bogen des Horizonts von 12 Kompafsstrichen, und zwar 6 Striche 
nach jeder Seite, hinten hinauswerfen, ; 
Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist die Zollflagge 
unter derselben, jedoch an derselben Leine zu heifsen und zu führen, 
Unter Zollzeichen eingehende Schiffe, welche nach einem Zollhafen be- 
stimmt sind, haben dieselben bis zur Beendigung der vorläufigen Revision ($ 80 
des Vereins-Zollgesetzes) stehen zu lassen. 
LH.
	        
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