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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 16 (1888)

Zoll-Regulativ für die Unterweser. 
44% 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. 
Die Zollstrafse (Vereins-Zollgesetz 8$ 17 und 21, Absatz 1) für den See- 
verkehr nach den Orten an der Unterweser, sowie für den aus den Freibezirken 
von Bremen und Brake zu Wasser eingehenden Verkehr bildet die Unterweser, 
Wasserfahrzeuge, welche zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände 
geladen haben, welche zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, dafs ihre 
Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann, dürfen indessen über die 
Zollgrenze gegen die See nur innerhalb. des betonnten Hauptfahrwassers. der 
Unterweser eingehen, 
Als verpackte Waaren sind, aufser den mit einer besonderen Umhüllung 
für den Transport oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche Gegenstände 
anzusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in: unverdeckten dergestalt 
verladen sind, dafs der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt 
werden kann. 
Eine Ausnahme erleidet die Bestimmung, dals die Ueberschreitung der 
Zollgrenze gegen die See nur auf der im Absatz 2 bezeichneten Stralse er- 
folgen darf, 
a) bei Fischerfahrzeugen, welche nur frische Erzeugnisse des Meeres 
oder auf den Watten gesammelte Muschelschalen einführen (vgl. 
8 20 Absatz 1), 
bei der Bergung von Strandgut, wobei die Bestimmungen der 
Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) zu 
beobachten sind, '. 
bei Fahrzeugen, welche nach der Lune eingehen und nur zollfreie 
oder verzollte Waaren mit sich führen. 
Die Bestimmung zu b) ist nur auf solche Strandgüter, welche an der 
Küste antreiben oder unmittelbar von der Strandungsstelle an die offene Küste 
geborgen werden, zu beziehen, und demnach für Fahrzeuge, welche mit von 
gestrandeten oder gesunkenen Schiffen geborgenen Gegenständen eingehen, nicht 
anzuwenden. 
82. 
Der Eingang und Ausgang von Wasserfahrzeugen über die Zollgrenze 
gegen die See und über die Grenze gegen die Freibezirke kann zu jeder Zeit 
stattfinden, 
$ 3. 
Wasserfahrzeuge, welche über eine der im $ 2 bezeichneten Grenzen ein- 
gegangen sind, dürfen, wenn sie zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände 
geladen haben, welche zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, dals ihre 
Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann ($ 1 Absatz 3), ohne zoll- 
amtliche Genehmigung nur bei einem von der Zollbehörde erlaubten Landungs- 
platze anlanden (Vereins-Zollgesetz $ 21 Absatz 1). 
Die Entlöschung von Wasserfahrzeugen, welche über eine der gedachten 
Grenzen eingegangen sind, einschliefslich der bereits bei dem Nebenzollamt 
Weserwachtschiff ($ 5) in den freien Verkehr gesetzten ($8 13 und 17 Absatz 3) 
und der Fischerfahrzeuge, sowie die Verladung von Gegenständen, deren Aus- 
fuhr zollamtlich nachgewiesen werden mufs, darf vorbehaltlich der Bestimmungen 
über Leichterungen und Zuladungen ($$ 8, 24 bis 26), nur an den von der 
Ze öde dazu allgemein bestimmten oder besonders genehmigten Stellen 
erfolgen. 
In Fällen dringender Gefahr oder höherer Gewalt darf das Anlanden 
beziehungsweise die Entlöschung ohne Rücksicht auf die vorstehenden Bestim- 
mungen erfolgen; indessen ist solchenfalls hiervon dem nächsten Zollamt ohne 
jeden Verzug Anzeige zu machen. 
8 4. 
Die gesammte Unterweser, von der Zollgrenze ab, gehört dem Grenzbezirk 
an, Ob und inwieweit die Häfen zum Grenzbezirk gehören, wird besonders 
angeordnet.
	        
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