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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 15 (1887)

Einheitliche Betonnungssysteme. 
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17. In engen Fahrwassern oder in Flüssen, Häfen etc. können nach 
eigenem Ermessen der Lokalbehörden diese Vorschriften dahin geändert werden, 
dafs, wenn ein Wrackschiff gebraucht wird, dasselbe eine Raa an: einem Mast 
und an dieser zwei Bälle horizontal arrangirt, welche nicht weniger als 6 und 
nicht mehr als 12 Fufs von einander entfernt sind, oder bei Nacht zwei in 
gleicher Weise angebrachte feste weifse Lichter führt. Wird ein Prahm oder 
ein offenes Boot hierzu verwendet, so führt dasselbe bei Tage eine Flagge 
oder einen Ball. 
18. Die Position, in welcher ein solches Fahrzeug in Bezug zu dem 
Wrack gelegt werden soll, bleibt dem Ermessen der Lokalbehörden überlassen. 
4. China, 
1. Rothe Tonnen werden beim KEinlaufen in Kanäle, Flüsse etc. an 
Steuerbord gelassen und bezeichnen die Steuerbordgrenze des Fahrwassers, 
2, Schwarze Tonnen bezeichnen die Backbordgrenze des Fahrwassers 
und werden von einsegelnden Schiffen an Backbord gelassen. ; 
3. Roth und schwarz horizontal gestreifte Tonnen bezeichnen 
fair way (tiefstes Fahrwasser) und können in nächster Nähe passirt werden. 
4, Roth und schwarz vertikal gestreifte Tonnen liegen an den 
äußersten und innersten.Enden von Mittelgründen, Bänken oder ausgedehnten 
Riffen, wenn auf beiden Seiten derselben schiffbare Kanäle sich befinden; Schiffe 
dürfen niemals zwischen diesen Tonnen und den gefährlichen Stellen, welche 
diese bezeichnen, passiren. 
5. Schwarz und roth karrirte Tonnen dienen zur Bezeichnung von 
Felsen in der offenen See und zur Bezeichnung von Sperrungen des Fahrwassers 
von geringer Ausdehnung, welche fahrbare Kanäle an beiden Seiten haben. 
Sobald diese für letzteren Zweck angewendet werden, so sind sie seewärts von 
der Gefahr ausgelegt. 
Schiffe dürfen niemals zwischen solchen Tonnen und der Gefahr, welche 
sie markiren sollen, hindurch segeln, 
6. Eine roth und weifs karrirte Tonne und eine schwarz und 
weißfs karrirte Tonne dicht neben einander ausgelegt, bezeichnen ein Hinder- 
nifß im Fahrwasser, welches dasselbe einengt. Die roth und weifßs karrirte 
Tonne bezeichnet dann die Steuerbordseite des Kanals und mufßs von aus See 
kommenden Schiffen an Steuerbord gelassen werden und die schwarz und weils 
karrirte Tonne bezeichnet die Backbordseite und mufs von aus See kommenden 
Schiffen an Backbord gelassen werden. 
7. Wracktonnen sind grün und führen in weifser Schrift das Wort 
„Wreck“, Liegt ein Wrack in offener See oder in einer Position, dafs an 
beiden Seiten von demselben weite Kanäle gebildet werden, so erhalten die- 
selben keine‘ Abzeichen und werden ‚jedesmal seewärts von dem Wrack 
ausgelegt. 
Wracktonnen mit einer geraden Nummer müssen von einkommenden 
Schiffen an Steuerbord und solche mit ungerader Nummer an Backbord gelassen 
werden. 
Die Nummern auf Wracktonnen sind ebenfalls in weißer Farbe und ober- 
halb des Wortes „Wreck“ angebracht, 
An der Aufsenseite jeder Tonne ist an irgend einer konvenirenden Stelle 
über der Wasserlinie eine eiserne Platte mit Namen des Distriktes und der 
Station angebracht. 
Baken, ; 
1. Rothe Baken begrenzen die Steuerbordseite von Fahrwassern und 
müssen von einsegelnden Schiffen an Steuerbord gelassen werden, 
2. Schwarze Baken bezeichnen die Backbordseite von Fahrwassern und 
müssen von einsegelnden Schiffen an Backbord gelassen werden. 
3. Roth und schwarz vertikal gestreifte Baken dienen zur Bezeichnung 
von vorspringenden Spitzen und äufsersten und innersten Enden von Bänken, 
Klippen oder ausgedehnten Riffen, wenn an beiden Seiten derselben ein schiff- 
barer Kanal durch diese Spitzen, Bänke oder Riffe gebildet ist,
	        
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