Einheitliche Betonnungssysteme.
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17. In engen Fahrwassern oder in Flüssen, Häfen etc. können nach
eigenem Ermessen der Lokalbehörden diese Vorschriften dahin geändert werden,
dafs, wenn ein Wrackschiff gebraucht wird, dasselbe eine Raa an: einem Mast
und an dieser zwei Bälle horizontal arrangirt, welche nicht weniger als 6 und
nicht mehr als 12 Fufs von einander entfernt sind, oder bei Nacht zwei in
gleicher Weise angebrachte feste weifse Lichter führt. Wird ein Prahm oder
ein offenes Boot hierzu verwendet, so führt dasselbe bei Tage eine Flagge
oder einen Ball.
18. Die Position, in welcher ein solches Fahrzeug in Bezug zu dem
Wrack gelegt werden soll, bleibt dem Ermessen der Lokalbehörden überlassen.
4. China,
1. Rothe Tonnen werden beim KEinlaufen in Kanäle, Flüsse etc. an
Steuerbord gelassen und bezeichnen die Steuerbordgrenze des Fahrwassers,
2, Schwarze Tonnen bezeichnen die Backbordgrenze des Fahrwassers
und werden von einsegelnden Schiffen an Backbord gelassen. ;
3. Roth und schwarz horizontal gestreifte Tonnen bezeichnen
fair way (tiefstes Fahrwasser) und können in nächster Nähe passirt werden.
4, Roth und schwarz vertikal gestreifte Tonnen liegen an den
äußersten und innersten.Enden von Mittelgründen, Bänken oder ausgedehnten
Riffen, wenn auf beiden Seiten derselben schiffbare Kanäle sich befinden; Schiffe
dürfen niemals zwischen diesen Tonnen und den gefährlichen Stellen, welche
diese bezeichnen, passiren.
5. Schwarz und roth karrirte Tonnen dienen zur Bezeichnung von
Felsen in der offenen See und zur Bezeichnung von Sperrungen des Fahrwassers
von geringer Ausdehnung, welche fahrbare Kanäle an beiden Seiten haben.
Sobald diese für letzteren Zweck angewendet werden, so sind sie seewärts von
der Gefahr ausgelegt.
Schiffe dürfen niemals zwischen solchen Tonnen und der Gefahr, welche
sie markiren sollen, hindurch segeln,
6. Eine roth und weifs karrirte Tonne und eine schwarz und
weißfs karrirte Tonne dicht neben einander ausgelegt, bezeichnen ein Hinder-
nifß im Fahrwasser, welches dasselbe einengt. Die roth und weifßs karrirte
Tonne bezeichnet dann die Steuerbordseite des Kanals und mufßs von aus See
kommenden Schiffen an Steuerbord gelassen werden und die schwarz und weils
karrirte Tonne bezeichnet die Backbordseite und mufs von aus See kommenden
Schiffen an Backbord gelassen werden.
7. Wracktonnen sind grün und führen in weifser Schrift das Wort
„Wreck“, Liegt ein Wrack in offener See oder in einer Position, dafs an
beiden Seiten von demselben weite Kanäle gebildet werden, so erhalten die-
selben keine‘ Abzeichen und werden ‚jedesmal seewärts von dem Wrack
ausgelegt.
Wracktonnen mit einer geraden Nummer müssen von einkommenden
Schiffen an Steuerbord und solche mit ungerader Nummer an Backbord gelassen
werden.
Die Nummern auf Wracktonnen sind ebenfalls in weißer Farbe und ober-
halb des Wortes „Wreck“ angebracht,
An der Aufsenseite jeder Tonne ist an irgend einer konvenirenden Stelle
über der Wasserlinie eine eiserne Platte mit Namen des Distriktes und der
Station angebracht.
Baken, ;
1. Rothe Baken begrenzen die Steuerbordseite von Fahrwassern und
müssen von einsegelnden Schiffen an Steuerbord gelassen werden,
2. Schwarze Baken bezeichnen die Backbordseite von Fahrwassern und
müssen von einsegelnden Schiffen an Backbord gelassen werden.
3. Roth und schwarz vertikal gestreifte Baken dienen zur Bezeichnung
von vorspringenden Spitzen und äufsersten und innersten Enden von Bänken,
Klippen oder ausgedehnten Riffen, wenn an beiden Seiten derselben ein schiff-
barer Kanal durch diese Spitzen, Bänke oder Riffe gebildet ist,