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Einheitliche Betonnungssysteme.,
Ueber die falschen und treulosen Lootsen aber ist dieses das Urtheil: „Sie sollen
sines grausamen Todes sterben, und es sollen an dem Orte, wo sie das Schiff haben
verunglücken lassen oder nicht weit davon hohe Galgen aufgerichtet werden, und sollen
solche verfluchte Lnootsen an besagtem Orte ihr Leben mit Schande endigen. Auch
sollen besagte Galgen zum ewigen Andenken allda stehen bleiben und andern Schiffern,
die dahin kommen, zum Wahrzeichen (Bake) dienen.“
Königlich Schwedisches Seerecht, Kap. VI, Königlich Dänisches Seerecht, Kap. III,
Art. 2: von allerhand Bosheit, durch Verleitung, Schiffbruch zu befördern und zu ver-
anlassen, dafs dergleichen Verleiter, die auf den Klippen Feuer machen oder falsche
Zeichen aufstellen, mit der Todesstrafe zu belegen sind.
Königlich Preufsisches Seerecht 1’Estocq, pag. 18: Wie denn auch zur An-
weisung der sicheren Fahrt gewisse Zeichen, als Tonnen, Vollen und andere Seemärke,
vorhanden, welche auf keinerlei Weise bei harter Geld- oder gar Leibesstrafe verrücket
dder gar weggebracht werden, oder wenn ja solche Verrückung etwa aus Noth geschehen,
die Schiffer solches beim Licent sofort anzeigen müssen, Die Geldstrafe betrug 100
bis 200 Thaler,
No. 4. Lünning’s Reichsarchiv, T. XIII, pag. 245.
No. 5. Merkwürdig sind die Worte des Diplomatis von 1296, worin Papst
Bonifacius VIII. dem Thurme des Neuen-Werkes ein tragbares Altar zustehet, beim
Lambec am angeführten Orte, in Mantissa diplomatum p. m. 79 8sq., wo es heißet:
Dictaque turris per Proconsules, et Consules, et Universitatem supra dictos (Hamburgensis)
zeu eorum praedecessores Magnis laboribus et expensis fuit fructa, ac hodiernis temporibus
per eos, seu familiares eorum sub maximis expensis conseruatur, et custoditur, ut
venientes ad dicetum portum et navigantes ab eodem plenam ipsius porius cognitionem
possint habere, ad obviandum periculis et naufragiis, quae multoties evenire possent et
evenirent, Si dieta turris ibidem situata non esset: ac nulla alia cognitio dicti portus
habetur quam de turri supra dieta,
Und besagter Thurm ist durch obgedachte Proconsuln, Consuln und Gemeine
(die Hamburger) mit grofser Arbeit und schweren Kosten erbauet und wird noch heutiges
Tages von ihnen oder den Ihrigen mit den gröfsten Kosten unterhalten und bewachet,
damit diejenigen, die zu besagtem Hafen kommen und davon abfahren, vermittelst dieses
Thurmes eine völlige Kenntnifs des Hafens erhalten können, um Gefahren und Sechiff-
bdrüchen vorzubeugen, welche sich häufig zutragen können und auch wirklich zutragen
würden, wenn besagter Thurm nicht allda gelegen wäre, wie man denn von besagtem
Hafen keine andere Kenntnifs als vermittelst obbesagten Thurmes haben kann.
No. 6. 1719 wurde auf Norden eine Feuerbake errichtet, deren Unterhaltung
allnächtlich zweitausend Pfund Steinkohlen erforderte. Die Stadt Emden unterhielt
aufserdem 49 Tonnen aus Eichenholz und 3 Treibbaken auf der Ems und hliefs das
Emdener Fahrwasser und das ganze Watt von der Ems bis Jade mit 1500 Pricken aus
Buchenholz bezeichnen. Zur Zeit dienen 110 Tonnen und 13 Treibbaken zur Bezeich-
nung des Fahrwassers.
No, 7. Die Hansestädte, gekrönte Preisschrift von Dr. Dietrich Schäfer.
No. 8. Die neueren Preufsischen Verordnungen, die Sorge für den Strand be-
treffend, beschreibt 1’Estocq 5. 27 ff. seiner „Historie des Seerechts“ umständlich,
No. 9. Zur Vermeidung von Schiffbruch gehören nicht nur die Gesetze der
Völker, vermöge deren den Bewohnern des Strandes alle Sorge und aller Fleifs an-
befoblen wird, damit die, welche zu Schiffe fahren, ihre Reise sicher fortsetzen können,
and worin die schärfsten Strafen über diejenigen verhänget werden, die von selbsten zu
einem Schiffbruch Anlafs geben und Schiffe durch Anzündung eines falschen Feuers auf
Felsen zu locken, sich aus Raublust unterstehen würden; sondern es gehören auch
vornehmlich die maucherlei Anschläge und Anstalten hierher, welche man an allen
Orten, wo den Regenten das allgemeine Wohl am Herzen lieget, zur Beförderung des
Handels zur See und zur Bequemlichkeit der Schiffahrt erfunden und eingeführet,
antrifft. Hierzu gehören in erster Linie die an den meisten Orten errichteten Gesell-
schaften der Erforscher des Grundes oder die Führer der Schiffe, die bei uns Lootsen,
bei den Holländern Piloten, bei den Franzasen Lamaneurs oder Locmans genannt werden.
Dies sind Leute, die, nachdem man ihre Kenntnifs der Oerter, durch welche die Schiffe
geführt werden müssen, und ihre Wissenschaft in der Schiffahrt mittels einer gehörig
angestellten Untersuchung bewährt gefunden, nach geleistetem Eide in die bestimmte
Zahl aufgenommen werden und des Vorrechtes genieflsen, dafs sie den Schiffen, welche
zwischen den seichten Oertern der Flüsse und Meere hin und her fahren, für eine
gewisse Belohnung den Weg weisen und mit der Autorität versehen sind, daß in An-
sebung des zu nehmenden Laufs der Schiffe sowohl die Schiffer als auch die Matrosen
ihrem Willen gehorchen müssen, so dafs alles blos nach ihrem Wink und Befehl regieret
wird. (Langenbeck’s Anm. über das Hamburgische Schiff- und Seerecht, S. 448.)
No. 10. Wie systemlos verfahren wurde, beweist am besten der Umstand, dafs
nicht einmal die beiden gröfsten Deutschen Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven nach
gleichen Regeln betonnt waren. Als die Kaiserliche Marine im Jahre 1878 die Beton-