Einheitliche Betonnungssysteme.
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Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken) der Beaufsichtigung durch das Reich
und der Gesetzgebung desselben unterstellt worden sind,
Organische Anordnungen und Einrichtungen zur Ausführung dieser Ver-
fassungsbestimmung waren aber bisher nicht getroffen worden, Das Reich hatte
sich darauf beschränkt, in einer Reihe besonders dringlicher Fälle die Beseitigung
der vorhandenen Mängel entweder selbst in die Hand zu nehmen (Leuchtthurm
auf Wangeroog 1876, Feuerschiff auf dem Adlergrund zwischen Rügen und Born-
holm 1884) oder durch Anregung bei den betreffenden Bundesregierungen zu
erwirken (Leuchtschiff bei Borkum Rıff 1874, Leuchtthürme auf Norderney 1874,
Amrum 1876, Buck in Mecklenburg-Schwerin 1878, Borkum 1880, Damerhöft
in Schleswig-Holstein 1880). .
Nachdem die Angelegenheit in der Sitzung des Preufsischen Abgeordneten-
hauses vom 25. Februar 1876 (Sten. Bericht S, 279) wiederum angeregt worden
war, kam in demselben Jahre der Reichstag — durch den Antrag Mosle
(IV. Session, Drucksachen No. 28) veranlafst — in den Verhandlungen vom
16. November und 16. Dezember 1876 (Sten. Berichte S. 128 u. 840) auf den
Gegenstand zurück und beschlofs:
den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage baldthunlichst
einen Gesetzentwurf vorlegen zu lassen, welcher die Herstellung und
Unterhaltung der Seeschiffahrtszeichen an den Küsten, auf den Küsten-
gewässern und Flufsrevieren, soweit dieselben von Seeschiffen befahren
werden, der einheitlichen Regelung durch das Reich unterstellt.
Inzwischen ist durch ein von der Technischen Kommission für Seeschiff-
fahrt im Jahre 1878 amtlich abgegebenes Gutachten der damalige Kapitän-
Lieutenant ä& la suite des Seeoffizier-Korps, jetzige Korvetten-Kapitän z, D.
Darmer zur Aufstellung und Veröffentlichung des in dem Beihefte zum Marine-
Verordnungsblatt No. 40 von 1882 S, 32 ff. abgedruckten Entwurfes zu einem
National-Deutschen Betonnungssystem veranlafst worden, dessen Berathung auf
dem vierzehnten Vereinstage des Deutschen nautischen Vereins am 26. Februar
1883 zu folgendem Beschlusse dieses Vereins geführt hat:
Der Deutsche nautische Verein erkennt in den zu einem National-
Deutschen Betonnungssystem mit den zu demselben vom Vereinstage
beschlossenen Modifikationen eine geeignete Grundlage zu einer ein-
heitlichen Regelung der Frage der Seezeichen, ;
Gleichzeitig wurde eine internationale Regelung dieser Frage als dringend
wünschenswerth bezeichnet.
Nachdem auch von der Kaiserlichen Admiralität die baldige Regelung
der Angelegenheit für unerläfslich erklärt worden, hatte die Reichsverwaltung
sich dafür entschieden, zunächst eine Sachverständigen-Kommission behufs Aus-
arbeitung der Grundsätze eines einheitlichen Systems zur Bezeichnung der Fahr-
wasser und Untiefen in den Deutschen Küstengewässern einzuberufen.
Aufgabe dieser Kommission war es, ein Betonnungssystem aufzustellen,
welches einerseits die thunlichste Schonung des vorhandenen Deutschen Be-
tonnungsmaterials gestatten, andererseits geeignet erscheinen würde, bei der-
einstiger internationaler Regelung der Angelegenheit als Vorbild zu dienen.
Die Kommission trat am 2. Februar 1886 zusammen und bestand aus dem
Geheimen Ober-Regierungs- und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern
Weymann als Vorsitzenden, sowie dem Kaiserlichen Geheimen Regierungsrath
Kapt. z. See a. D. Donner, Königlich Preufsischen Geheimen Ober-Baurath und
vortragenden Rath im Ministerium für öffentliche Arbeiten Hagen, Lootsen-
Kommandeur Graefenheim (Zmden), Barsenmeister des Tonnen- und Baken-
amtes zu Bremen Sellmann, Marine-Inspektor Möller (Hamburg), Kapt. zur
See a. D. Herbig, Schiffskapitän Oberlaender als Vertreter des nautischen
Vereins, Königlich Preufsischen Regierungs-Assessor von Jonquiere als
Protokoilführer.
Die von dieser Kommission ausgearbeiteten Grundsätze für ein einheit-
liches System zur Betonnung der Deutschen Küstengewässer wurden demnächst
den einzelnen Bundesstaaten zur Begutachtung übergeben, und nachdem die als
nothwendig vereinbarten Abänderungen vorgenommen worden und vom Bundes-
rath sanktionirt waren, gelangten dieselben am 31. Juli 1887 als Verordnung
des Bundesrathes zur Veröffentlichung.