Bemerkungen über Montevideo und Charleston, S. €.
Ballast, 330 Tonnen ä 80Cts. . ....
Seelotse, einkommend laut Uebereinkonmen .
Hafenlotse, ein und aus . . 0.0.0.0...
Zollhausgebühren, als: Hafengeld, Feuergeld, Ver-
siegelung des Manifestes u. 8. w.. . . .
Schlepplohn, nach Uebereinkommen . . . ..
Adrefskommission, 3%, von der Kohlenfracht zu
743 Lstrl. 148h.. 2 0.00000000000 4 4
Die Hälfte der zu wenig ausgelieferten Kohlen —
14 Tonnen ä 10 sh. = 7Lstrl. .. 2... 3270
zusammen 727,38 Doll.
10421
Die übliche Landesmünze ist der Peso oder Dollar zu 100 Centesimos,
welcher im gewöhnlichen Verkehr zum Kurse von 4,70 Doll. = 1 Lstrl. oder
20 M. = 4,60 Doll. oder 18,66 Doll. = 100 Fres. berechnet wird. Meine
Fracht wurde mir aber nach dem für mich ungünstigen Kurse von 1 Lstrl. =
4,67 Doll. oder 1 Doll. = 51%s d. berechnet,
Proviant. Der Proviant ist im Allgemeinen nicht theuer, nur gesalzenes
Schweinefleisch kostet gewöhnlich doppelt so viel als in England oder Nord-
amerika, und ebenso ist Butter theuer und schwer zu beschaffen und aufserdem
gewöhnlich von schlechter Qualität. Frisches Rind- und Hammelfleisch ist
dagegen billig. Als Ersatz für Butter wird gewöhnlich Amerikanisches Schmalz
genommen, welches von guter Beschaffenheit und zu einem mäfsigen Preise zu
kaufen ist. Auch andere Ausrüstungsgegenstände eines Schiffes, als Tauwerk,
Segeltuch, Schmiedearbeit und dergleichen, stellen sich nicht sonderlich hoch
im Preise. Das Trinkwasser kostet 1 Cent die Gallone.
Im Nachstehenden lasse ich noch einige der wichtigsten Artikel aus der
Hafenordnung folgen.
Art. 160. Sobald die Visite an Bord ist, wird der Beamte dem Kapitän
eine gedruckte Verordnung übergeben, die ihn über die vorgeschriebenen Ver-
haltungsmafsregeln und seine Verantwortlichkeit im Uebertretungsfalle belehrt.
Art. 161. Ferner wird er dann von dem Kapitän das Manifest seiner
Ladung fordern, worin alle Kaufmannsgüter, die an Bord sind, und die Namen
der verschiedenen Empfänger aufgeführt sein müssen; aufserdem ein Verzeichnifs
von allen an Bord befindlichen Gegenständen oder Gütern, die dem Kapitän,
den Passagieren oder der Besatzung gehören, sowie eine Liste des Proviants.
Art. 162. Auch eine Erklärung, die den Namen des Schiffes und des
Kapitäns, seine Flagge, Tonnengröfse und den Ort, von dem es kommt, angiebt,
Art. 163. Alle erwähnten Dokumente müssen vom Kapitän oder seinem
Vertreter unterzeichnet werden. Aufserdem mufs er eine Nota unterzeichnen,
die der Beamte am Fuße des Manifestes schreibt, und worin erklärt wird, dafs
er die Hafenverordnung empfangen hat,
Art. 166. Vierundzwanzig Stunden sind dem Kapitän nach Abgabe
seines Manifestes erlaubt, um etwaige Irrthümer zu berichtigen; nach Ablauf
dieser Frist wird durchaus keine Veränderung mehr gestattet.
Art. 167. Das erwähnte Manifest mufs in dem letzten Hafen, von dem
das Schiff kommt, vom Konsul dieser Republik visirt und unterzeichnet sein;
ist dieses nicht der Fall, so verfällt das Schiff in eine Strafe von 50 Pesos
(laut Regierungsdekret vom 13. September 1885). Wenn das Schiff von einem
Hafen in Uruguay kommt, so mufs das Manifest von dem ersten Zollbeamten
dieses Hafens visirt sein.
Art. 170. Falls bezüglich der Ladung des Schiffes eine Differenz zwischen
dem eingereichten. Manifest und Konnossement sich herausstellt, nachdem die
zur Berichtigung des Manifestes erlaubten 24 Stunden verstrichen sind, so
werden die mehr an Bord befindlichen Güter mit Beschlag belegt und weg-
genommen; für die weniger an Bord befindlichen hat der Kapitän eine Strafe
im Betrage des Werthes derselben zu erlegen,
Zusatz-Artikel. Die Schiffsführer erhalten zum Löschen von der Inspektion
des Resguardo gedruckte Formulare, welche dieselben in zwei Exemplaren aus-
zufertigen und beide unterzeichnet dem Leichterführer abzuliefern haben. Die
Kapitäne werden ersucht, bei der Ausfertigung der genannten Papiere die