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Full text: 10, 1882

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Meistens befindet sich in Neivchwang ein Schleppdampfer (aus Shanghai); 
ein fester Tarif besteht bis jetzt noch nicht für denselben, das Schleppgeld 
wird gewöhnlich durch UÜbereinkunft festgesetzt und ist etwas geringer als in 
Shanghai. Die Benutzung des Schleppdampfers ist jedoch eine sehr geringfügige, 
da der starke Strom auch bei nicht günstigem Winde ein Ein- und Auslaufen 
durch entsprechendes Mauövriren möglich macht. Der Lotse darf das Schilf 
nicht eher verlassen, als bis es im Hafen mit 55m (30 Fad.) Kette von jedem Anker 
vertäut ist, auch ist das Lotseugeld erst zahlbar, nachdem sich der Schiffs- 
führor bei dem Hafenmeister vergewissert hat, dafs sein Schiff auf dem für 
dasselbe bestimmten Platz liegt. Die Einnahme eines Ankerplatzes ohne Lotsen, 
oder eine Verlegung des Ankerplatzes überhaupt darf nur mit Genehmigung des 
Hafenmeisters oder seines Assistenten erfolgen. Ein eigentlicher Hafenlotsen 
dienst besteht nicht, für etwaiges Verlegen des Ankerplatzes ist eventuell ein 
gewöhnlicher Lotse zu nehmen, und sind an diesen dafür 10,0 Taels zu 
entrichten. 
Segelschiffe ankern längs beider Fhifsufer gegenüber der chinesischen 
Stadt, Dampfer gegenüber dem Zollamt und oberhalb desselben, Kriegsschiffe 
am südlichen Ufer dicht unterhalb des Zollamtes. 
Die Grenze des Ankerplatzes bildet im Westen eine vom sogenannten 
Mitteltempel über den Fiufs gezogen gedachte Linie, im Osten eine solche von 
der äufsersteu Grenze der Ansiedelung. 
Die Schiffe müssen innerhalb dieser Greuze mit 55m (30 Fad.) von jeder 
Kette vertäuen und auf Verlangen Klüver- bezw. Aufscnklüverbaum einnehmen. 
Schiffe, welche Pulver oder leicht entzündliche Stoffe an Bord haben 
(ausgenommen Kriegsschiffe), müssen 1 Sm unterhalb der westlichen („änfsern“) 
Grenze des Ankerplatzes ankern und von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang einen 
rothen Stander (internationale Flagge 5 oder ß) im Grofstopp führen. Schiffe, 
welche eine ansteckende Krankheit an Bord haben, nehmen ebenfalls den 
genannten Ankerplatz ein und führen die Quarantäneflagge. Letztere Schiffe 
darf Niemand ohne Genehmigung des Hafenmeisters bezw. des Arztes de3 Zoll 
amtes verlassen. 
Schiffe, welche den ITafeu zu verlassen beabsichtigen, müssen 24 Stunden 
vor dem Ausklariren den „blauen Peter“ (internationale Flagge P) im Vor 
topp heifsen. 
Ballast darf nur in Booten, welche dazu durch den „Commissioner of 
Customs“ berechtigt sind, gelöscht werden. Diese Boote sind mit der Be 
zeichnung „licensed bailast boat“, ihrer Nummer und Tragfähigkeit versehen. 
Das Löschen von Ballast wird durch den Hafenmeister beaufsichtigt, und 
ist dessen Genehmigung dazu vorher einzuholen, der Platz zum Löschen befindet 
sich zwischen dem Bach am Ostende der Ansiedlung und der westlichen Grenze 
des Ankerplatzes. Ein Löschen darf jedoch nur auf '/* über der Niedi’igwasser- 
marke stattfindeD. Die Ballastboote haben feste Taxen für das Löschen, und 
sind diese pro Ton: für Sand 20 Cents; Ziegelstücke und gemischten Ballast 
25 Cents; Mud 30 Cents; Steine 20 Cents, — wenn sie dem Ballastlöscher 
überlassen werden, — 30 Cents, wenn sie verkauft werden. 
Das Zollamt ist mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage (zu letzteren 
zählt auch eine Anzahl chinesischer Feiertage) von 10 Uhr Vorm, bis 4 Uhr 
Nachm., das Untersuchung«- (Examination-) Bureau von 8 Uhr Vorm, bis G Uhr 
Nachm, geöffnet. Ein Laden oder Löschen darf nur zwischen Sonnonauf- und 
Untergang stattfinden; Lastbootc, die aufserhalb dieser Zeit längsseits von 
Schiffen angetroffen sind, werden nebst Ladung konfiscirt. 
Schiffsboote, welche Nachts auf dem Hafen verkehren, dürfen von dem 
wachthabenden Zollboot untersucht werden und sind verpflichtet anzuhaltcn. 
Das Laden und Löschen kann nur vermittelst Lastboote zu der oben an 
gegebenen Zeit geschehen, vveun nicht ausnahmsweise schlechtes Wetter ist. 
Die Hafen-, Tonnen- und Lotseu-Gelder, sowie Kosten für Ballast, Stau 
holz und dergleichen sind vom Schiff zu bestreiten, Arbeiter zum Laden und 
böschen, Matten, Säcke u. s. w. beschafft der Befrachter. 
Die Tonnengelder betragen 0,40 Taels für ein Register-Ton, wenn das 
Schiff über 150 Tons, 0,20 Taels, wenn dasselbe unter 150 Tons grofs ist. 
Diese Tonnengelder sind innerhalb 4 Monaten nur einmal zu entrichten.
	        
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