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Meistens befindet sich in Neivchwang ein Schleppdampfer (aus Shanghai);
ein fester Tarif besteht bis jetzt noch nicht für denselben, das Schleppgeld
wird gewöhnlich durch UÜbereinkunft festgesetzt und ist etwas geringer als in
Shanghai. Die Benutzung des Schleppdampfers ist jedoch eine sehr geringfügige,
da der starke Strom auch bei nicht günstigem Winde ein Ein- und Auslaufen
durch entsprechendes Mauövriren möglich macht. Der Lotse darf das Schilf
nicht eher verlassen, als bis es im Hafen mit 55m (30 Fad.) Kette von jedem Anker
vertäut ist, auch ist das Lotseugeld erst zahlbar, nachdem sich der Schiffs-
führor bei dem Hafenmeister vergewissert hat, dafs sein Schiff auf dem für
dasselbe bestimmten Platz liegt. Die Einnahme eines Ankerplatzes ohne Lotsen,
oder eine Verlegung des Ankerplatzes überhaupt darf nur mit Genehmigung des
Hafenmeisters oder seines Assistenten erfolgen. Ein eigentlicher Hafenlotsen
dienst besteht nicht, für etwaiges Verlegen des Ankerplatzes ist eventuell ein
gewöhnlicher Lotse zu nehmen, und sind an diesen dafür 10,0 Taels zu
entrichten.
Segelschiffe ankern längs beider Fhifsufer gegenüber der chinesischen
Stadt, Dampfer gegenüber dem Zollamt und oberhalb desselben, Kriegsschiffe
am südlichen Ufer dicht unterhalb des Zollamtes.
Die Grenze des Ankerplatzes bildet im Westen eine vom sogenannten
Mitteltempel über den Fiufs gezogen gedachte Linie, im Osten eine solche von
der äufsersteu Grenze der Ansiedelung.
Die Schiffe müssen innerhalb dieser Greuze mit 55m (30 Fad.) von jeder
Kette vertäuen und auf Verlangen Klüver- bezw. Aufscnklüverbaum einnehmen.
Schiffe, welche Pulver oder leicht entzündliche Stoffe an Bord haben
(ausgenommen Kriegsschiffe), müssen 1 Sm unterhalb der westlichen („änfsern“)
Grenze des Ankerplatzes ankern und von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang einen
rothen Stander (internationale Flagge 5 oder ß) im Grofstopp führen. Schiffe,
welche eine ansteckende Krankheit an Bord haben, nehmen ebenfalls den
genannten Ankerplatz ein und führen die Quarantäneflagge. Letztere Schiffe
darf Niemand ohne Genehmigung des Hafenmeisters bezw. des Arztes de3 Zoll
amtes verlassen.
Schiffe, welche den ITafeu zu verlassen beabsichtigen, müssen 24 Stunden
vor dem Ausklariren den „blauen Peter“ (internationale Flagge P) im Vor
topp heifsen.
Ballast darf nur in Booten, welche dazu durch den „Commissioner of
Customs“ berechtigt sind, gelöscht werden. Diese Boote sind mit der Be
zeichnung „licensed bailast boat“, ihrer Nummer und Tragfähigkeit versehen.
Das Löschen von Ballast wird durch den Hafenmeister beaufsichtigt, und
ist dessen Genehmigung dazu vorher einzuholen, der Platz zum Löschen befindet
sich zwischen dem Bach am Ostende der Ansiedlung und der westlichen Grenze
des Ankerplatzes. Ein Löschen darf jedoch nur auf '/* über der Niedi’igwasser-
marke stattfindeD. Die Ballastboote haben feste Taxen für das Löschen, und
sind diese pro Ton: für Sand 20 Cents; Ziegelstücke und gemischten Ballast
25 Cents; Mud 30 Cents; Steine 20 Cents, — wenn sie dem Ballastlöscher
überlassen werden, — 30 Cents, wenn sie verkauft werden.
Das Zollamt ist mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage (zu letzteren
zählt auch eine Anzahl chinesischer Feiertage) von 10 Uhr Vorm, bis 4 Uhr
Nachm., das Untersuchung«- (Examination-) Bureau von 8 Uhr Vorm, bis G Uhr
Nachm, geöffnet. Ein Laden oder Löschen darf nur zwischen Sonnonauf- und
Untergang stattfinden; Lastbootc, die aufserhalb dieser Zeit längsseits von
Schiffen angetroffen sind, werden nebst Ladung konfiscirt.
Schiffsboote, welche Nachts auf dem Hafen verkehren, dürfen von dem
wachthabenden Zollboot untersucht werden und sind verpflichtet anzuhaltcn.
Das Laden und Löschen kann nur vermittelst Lastboote zu der oben an
gegebenen Zeit geschehen, vveun nicht ausnahmsweise schlechtes Wetter ist.
Die Hafen-, Tonnen- und Lotseu-Gelder, sowie Kosten für Ballast, Stau
holz und dergleichen sind vom Schiff zu bestreiten, Arbeiter zum Laden und
böschen, Matten, Säcke u. s. w. beschafft der Befrachter.
Die Tonnengelder betragen 0,40 Taels für ein Register-Ton, wenn das
Schiff über 150 Tons, 0,20 Taels, wenn dasselbe unter 150 Tons grofs ist.
Diese Tonnengelder sind innerhalb 4 Monaten nur einmal zu entrichten.